20. Dezember 2023

Änderung des Steuergesetzes des Kantons Zug per 1. Januar 2024

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Am 26. November 2023 hat die Zuger Stimmbevölkerung der achten Teilrevision des Steuergesetzes klar zugestimmt. Das neue Steuergesetz entlastet die Zuger Bevölkerung und stärkt die Attraktivität des Kantons. Es tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

Worum geht es?

Mit über 72 Prozent Zustimmung wurde das neue Zuger Steuergesetz von der Stimmbevölkerung am 26. November 2023 gutgeheissen. Die Steuergesetzrevision basiert auf der guten Finanzlage des Kantons.

Das neue Steuergesetz entlastet die Zuger Bevölkerung und stärkt die Attraktivität des Kantons. Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Änderungen im Detail

  • Teilweise Anpassung des Einkommenssteuertarifs

Der Einkommenssteuertarif wird punktuell reduziert. Damit wird der Maximalsteuersatz inskünftig erst mit höherem Einkommen erreicht als bis anhin. Dies kommt Personen mit Einkommen ab rund 65'000 Franken (Alleinstehende) resp. ab 130'000 Franken für Verheiratete / eingetragene Partnerschaften zugute.

  • Erhöhung der Abzüge für Kinderbetreuung

Der Drittbetreuungsabzug wird in Übereinstimmung mit der direkten Bundessteuer von 6'000 Franken auf neu 25'000 Franken erhöht.

Der Eigenbetreuungsabzug wird von 6'000 Franken auf neu 12'000 Franken erhöht. Ab dem 15. Altersjahr besteht ein zusätzlicher Kinderabzug (Kinderzusatzabzug), der ebenfalls auf 12'000 Franken erhöht wird.

  • Vermögenssteuer

Einerseits werden alle Vermögenssteuersätze linear um 15% gesenkt. Anderseits verdoppeln sich die bestehenden Freibeträge der Vermögenssteuer: für Alleinstehende von 100'000 Franken auf 200'000 Franken, für Ehepaare bzw. eingetragene Partner von 200'000 Franken auf 400'000 Franken und minderjährige Kinder von 50'000 Franken auf 100 000 Franken.

  • Unbefristete Beibehaltung der erhöhten persönlichen Abzüge

Die persönlichen Abzüge wurden für die Steuerperioden 2021-2023 als wirtschaftliche Massnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorübergehend erhöht. Diese Erhöhung wird aufgrund der guten finanziellen Lage des Kantons auf unbestimmte Zeit beibehalten.

Weitere Anpassungen

  • Entlastung der Einwohnergemeinden, indem sie inskünftig von der Mitfinanzierung der Zahlungen des Kantons an den nationalen Finanzausgleich befreit werden
  • Bereinigung des Gesetzes in Bezug auf eine nicht mehr anwendbare Bestimmung betreffend die interkantonale Steuerausscheidung juristischer Personen
  • Ergänzung der Amtshilfeklausel in Bezug auf Sozialhilfebehörden
  • Neuregelung der Bestimmungen betreffend die elektronische Einreichung der Steuererklärung
  • Übernahme von verschiedenen Änderungen gemäss Vorgabe des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ins kantonale Steuergesetz
  • Erhöhung des Freibetrags bei der Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften sowie übrige juristische Personen von 80 000 auf 200 000 Franken

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