Die ESTV hat erstmals das über 25-jährige Kreisschreiben zum verdeckten Eigenkapital aktualisiert. Nachfolgend ein Überblick:
Das Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 über das verdeckte Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wurde am 10. Oktober 2024 durch das Kreisschreiben Nr. 6a ersetzt. Dabei hat die Eidgenössische Steuerverwaltung («ESTV») die Ausführungen zur Kapitalsteuer vollständig entfernt und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergänzt. Ausdrücklich in der Aktualisierung festgehalten wurde, dass das Kreisschreiben Nr. 6a auch für die Verrechnungssteuer gilt.
Mit der Aktualisierung wurde das Kreisschreiben auf die momentane Gesetzeslage angepasst. Die im alten Kreisschreiben noch enthaltenen Bezüge auf nicht mehr gültige Artikel (hauptsächlich Art. 75 DBG) wurden entfernt. Ebenso entfernt wurden alle Ausführungen zur Kapitalsteuer.
Die Erklärungen zur Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens) wurden mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergänzt. Neu wird festgehalten, dass innerhalb einer Steuerperiode allfälligen Verkehrswert- oder Bestandesveränderungen angemessen Rechnung getragen werden kann. Auch wird der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 65 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und Art. 29a StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) gefolgt und festgehalten, dass das verdeckte Eigenkapital in Funktionalwährung zu ermitteln ist (vgl. Urteil 2C_560/2014 von 30.09.2015, E.3.4.1).
Bei den Höchstbetragsansätzen des zulässigen Fremdkapitals wurden die Bezeichnungen der unterschiedlichen Positionen leicht angepasst, während die Prozentsätze selbst unverändert blieben.
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die auf das verdeckte Eigenkapital entfallenden Schuldzinsen ebenfalls der Verrechnungssteuer gem. Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer) unterliegen (vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben Nr. 6a der ESTV). Die Rückzahlung von verdecktem Eigenkapital unterliegt weder der Verrechnungssteuer noch der Einkommenssteuer, da die Rückzahlung keine geldwerte Leistung der Gesellschaft an ihre Anteilsinhaber darstellt.
Das Kreisschreiben trat mit seiner Publikation am 10. Oktober 2024 in Kraft.
Es ist online hier abrufbar.
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