Vereinfachte sowie beschleunigte Baubewilligungsverfahren und angepasste Hochhausrichtlinien: die neuen baurechtlichen Vorgaben des Kantons und der Stadt Zürich im Überblick
Meldeverfahren für Solaranlagen, Wärmepumpen und E-Ladestationen seit 1. Januar 2023
Mit dem Inkrafttreten des geänderten Energiegesetzes am 1. September 2022 wurden klimafreundliche Heizungen zum Standard gemacht. Für den Bau von neuen Häusern wurde zudem eine Pflicht zur Eigenstromversorgung, z.B. durch Solarpanales, festgelegt. Diese Änderungen des Energiegesetzes erfolgten vordergründig mit dem Ziel, den Umstieg auf erneuerbare Energien zu unterstützen und damit den Klimaschutz zu fördern. Vor diesem Hintergrund wurde per 1. Januar 2023 auch die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich (BVV) ergänzt, welche das Verfahren für die Erstellung klimafreundlicher Heizungen vereinfacht.
Gemäss der angepassten und am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen BVV gibt es für die Errichtung von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen Verfahrenserleichterungen. Damit soll dazu beigetragen werden, dass die energiepolitischen Ziele des Kantons erreicht werden. Bereits vor der Änderung der BVV per 1. Januar 2023 kam bei verschiedenen Typen von Solaranlagen das sogenannte Meldeverfahren zur Anwendung. Nach diesem Verfahren müssen Vorhaben lediglich der zuständigen Baubehörde gemeldet werden. Ordnet die Baubehörde innert 30 Tagen nichts Gegenteiliges an, kann das Vorhaben ohne Durchlaufen eines Bewilligungsverfahrens umgesetzt werden. Die Möglichkeit von Einsprachen ist eingeschränkt.
Das Meldeverfahren wurde nun per 1. Januar 2023 insbesondere ausgeweitet auf:
Für die Errichtung von entsprechenden Vorrichtungen in Kernzonen sowie im Bereich von kommunalen Denkmal- und Ortsschutzinventaren bleibt das ordentliche Bewilligungsverfahren – und damit auch die Möglichkeit zur Einsprache – allerdings bestehen.
Kanton Zürich beschleunigt und vereinfacht Verfahren für Baubewilligung
Der Zürcher Kantonsrat hat Ende Februar 2023 zwei Neuerungen beschlossen. Einerseits soll die Vorprüfung von Baugesuchen künftig nur noch zwei – statt wie bisher drei – Wochen und das eigentliche Baubewilligungsverfahren nur noch drei – statt wie bisher vier – Monate dauern dürfen.
Andererseits soll in Zukunft kein ordentliches Baubewilligungsverfahren mehr benötigt werden, wenn ein bestehendes Gebäude auf eine neue, zonenkonforme Weise genutzt werden soll. Will also jemand in der Gewerbezone ein Lager als Verkaufslokal nutzen, so kann diese Nutzungsänderung künftig im einfachen Anzeigeverfahren angestrebt werden, was eine Behandlung des Anliegens innert 30 Tagen mit sich bringt.
Die Kantonsregierung muss die entsprechenden Gesetze und Verordnungen innert zwei Jahren an die Neuerungen anpassen.
Neue Hochhausrichtlinien für die Stadt Zürich
Das Swissmill-Getreidesilo, der Primetower, das Grossmünster, das Swissôtel Zürich, die Wohnsiedlung Hardau II oder der sich im Bau befindliche Franklinturm – um nur ein paar Beispiele zu nennen – prägen das Stadtbild von Zürich. Mit dem geplanten Bau der Stadionhochhäuser Hardturm sollen weitere, das Erscheinungsbild Zürichs formende Hochhäuser errichtet werden. Vor diesem Hintergrund drängen sich Hochhausrichtlinien in der Stadt Zürich auf.
Da die heute geltenden Hochhausrichtlinien bereits über 20 Jahre alt sind, sind sie an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die aktualisierten Hochhausrichtlinien sollen mit dem Ziel, die städtebaulichen, programmatischen, typologischen und gestalterischen Anforderungen an Hochhäuser noch verbindlicher zu sichern sowie den Herausforderungen in den Bereichen Ökologie (Stadtklima, Gebäudebegrünung etc.) und Gesellschaft (z.B. die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum) gerecht zu werden, angepasst werden.
Die überarbeiteten und vom Stadtrat vorgelegten Hochhausrichtlinien sehen einerseits erhöhte qualitative Anforderungen an die Hochhäuser vor: nebst der Schaffung von öffentlich genutzten Erdgeschossen, sollen auch begrünte Aussenräume, Aspekte der Ressourceneffizienz sowie die Berücksichtigung des Lokalklimas durch die Verankerung der entsprechenden Vorschriften in der Bauordnung verbindlich eingefordert werden können.
Andererseits sollen im Rahmen der Aktualisierung der Hochhausrichtlinien die Gebiete neu definiert werden, in denen der Bau von Hochhäusern zulässig ist. Während die aktuell noch geltenden Hochbaurichtlinien Zonen für bis zu 40 m sowie für bis zu 80 m hohe Häuser vorsehen, sollen die neuen Hochhausrichtlinien als Zwischenstufe einen dritten Gebietstyp für bis zu 60 m hohe Häuser beinhalten. Entsprechend soll das Gebiet mit einer Beschränkung von 80 m zugunsten des 60 m-Gebiets verkleinert werden. Auch der Bau von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 80 m soll mit den neuen Richtlinien weiterhin möglich sein. Allerdings bedarf es wie bis anhin zwingend eines Gestaltungsplans. Gleich soll die Fläche bleiben, auf der in der Stadt Zürich Hochhäuser gebaut werden dürfen.
Die aktualisierten Hochhausrichtlinien stellte der Stadtrat anfangs Dezember 2022 vor. Während der Auflagefrist vom 15. Dezember 2022 bis zum 26. Februar 2023 konnte sich die Bevölkerung zur Vorlage äussern. Gestützt darauf werden die Hochhausrichtlinien nun überarbeitet und dem Gemeinderat in der Folge zum Beschluss vorgelegt.
Gerne unterstützen Sie unsere Baurechtsexperten bei Fragen zu diesen und weiteren baurechtlichen Themen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.