Schweizer Unternehmen, die in den EU-Markt exportieren, müssen die EU-Entwaldungsverordnung sorgfältig beachten und sicherstellen, dass sie ihre indirekten Verpflichtungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf ihre Geschäfte zu vermeiden.
Im Zeitraum 1990 bis 2020 sind weltweit 420 Millionen Hektar Wald verloren gegangen – eine Fläche grösser als die EU. Entwaldung ist ein wesentlicher Treiber des Klimawandels und des Biodiversitätsverlusts.
Tropische Wälder werden hauptsächlich für die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen zerstört, die für die Herstellung von Rohstoffen und Waren wie Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk, sowie als Weideland für Rinder und andere Nutztiere genutzt werden. Die EU-Entwaldungsverordnung soll sicherstellen, dass nur entwaldungsfreie und mit den Gesetzen (des Ursprungslands) im Einklang stehende Produkte auf den EU-Markt gebracht werden dürfen, das heisst, die Lieferketten müssen „entwaldungsfrei“ sein. Sie gilt für sieben Erzeugnisse – Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee– sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte wie Leder, Schokolade und Möbel, aber auch für Nutztiere hergestellte Futtermittel aus Soja-Schrot.
Wie sind Schweizer Unternehmen davon betroffen?
Das Schweizer Parlament hatte 2019 mit den neuen Artikel 35e-35h im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) die rechtliche Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie weiteren Produkten geschaffen. Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung; SR 814.021) regelt dabei seit dem 1.1.2022 die genannte Sorgfaltspflicht gegen illegale Holzschläge und Handel.
Neu ist in der EU jedoch, dass sich die Verordnung nicht mehr nur auf illegale Entwaldungen beschränkt. Sie zielt neu auf jegliche Art von Entwaldungen, seien sie legal oder illegal.
Schweizer Unternehmen, die Produkte in die EU exportieren, müssen sich daher mit den weitergehenden Anforderungen und Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung auseinandersetzen, sodass weiterhin am europäischen Markt teilgenommen werden kann.
Die Betroffenheit von Schweizer Unternehmen kann auf verschiedene Weisen auftreten:
Export von betroffenen Produkten: Wenn Schweizer Unternehmen Produkte in die EU exportieren (z.B. Schokolade), die im Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) liegen, müssen sie sicherstellen, dass ihre Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dies kann zusätzliche Compliance-Kosten und Anpassungen in den Lieferketten erforderlich machen. Es muss z.B. nachgewiesen werden (Sorgfaltserklärung), dass sie nicht auf Flächen angebaut wurden, auf denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Ohne vorherige Vorlage einer solchen Erklärung darf ein Rohstoff resp. ein Erzeugnis nicht in die EU importiert oder gehandelt werden.
Risiko von Rufschädigung: Schweizer Unternehmen, die in Verbindung mit Entwaldung oder Waldschädigung gebracht werden, könnten Schäden für ihre Reputation und ihr Markenimage erleiden, was sich negativ auf ihre Geschäfte auswirken kann.
Die wichtigsten indirekten Pflichten
Für Schweizer Unternehmen, die von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sind und weiterhin in die EU exportieren wollen (z.B. Schokolade), ergeben sich indirekten Pflichten, da der EU-Importeur oder Händler eine entsprechende Sorgfaltserklärung des Schweizer Unternehmens verlangen wird:
Due Diligence: Unternehmen müssen eine sorgfältige Prüfung ihrer Lieferketten durchführen, um sicherzustellen, dass die Produkte, die sie in die EU exportieren, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Dies erfordert Transparenz über die Herkunft der Rohstoffe und eine Risikobewertung, denn die Verordnung hat rückwirkende Anwendbarkeit, da für die Feststellung der Entwaldung oder Waldschädigung das Stichdatum des 31. Dezember 2020 gilt. Dafür braucht es eine Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück, wo der Rohstoff angebaut wurde.
Risikomanagement: Wenn Unternehmen feststellen, dass ihre Produkte ein Risiko für Entwaldung oder Waldschädigung darstellen, müssen sie Massnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren oder zu beseitigen. Dies kann die Umstellung auf nachhaltigere Beschaffungspraktiken und den Einsatz von Zertifizierungen beinhalten.
Mögliche Sanktionen
Was folgt bei Nichterfüllung? Die Verordnung sieht verschiedene Sanktionen vor, wie Unternehmen und Händler im Falle nichtkonformen Verhaltens bestraft werden. Nebst Geldstrafen von 4 % des jährlichen unionsweiten Umsatzes ist es der verantwortlichen Aufsicht möglich, die Erzeugnisse, welche nichtkonform sind einzuziehen. Ausserdem sollen Verstösse gegen die EUDR zu einem vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und vom Zugang zu öffentlichen Mitteln beinhalten.
Weiteres Vorgehen
Insgesamt müssen Schweizer Unternehmen, die in den EU-Markt exportieren, die EU-Entwaldungsverordnung sorgfältig beachten und sicherstellen, dass sie ihre indirekten Verpflichtungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf ihre Geschäfte zu vermeiden.
Die Verordnung gilt in der EU für Nicht-KMU ab 30.12.2024 und für KMU ab dem 30. Juni 2025.