Mit Urteil vom 3. Juni 2024 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des IGE, wonach die Marke „Burek King“ aufgrund Verwechslungsgefahr mit der Marke BURGER KING nicht eingetragen werden darf.
Die schweizerische Fast-Food-Kette Burek King beantragte die Eintragung des Wort-Bild-Zeichens „Burek King“ für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hotels und Restaurants der Klasse 43 („angefochtene Marke“). Dagegen erhob der US-amerikanische Fast-Food-Gigant Burger King Widerspruch. Burger King ist Inhaberin der Wortmarke „Burger King“ in der Klasse 42 für die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen in Restaurants“ („Widerspruchsmarke“), welche im Jahr 1999 eingetragen wurde. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 entschied das eidgenössische Institut für geistiges Eigentum („IGE“), dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe und lehnte das Gesuch um Eintragung der Marke „Burek King“ ab. Burek King gelangte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht („BVGer“), dieses bestätigte jedoch den Entscheid des IGE mit Urteil vom 3. Juni 2024 und verweigerte die Eintragung der Marke „Burek King“.
Der Entscheid ist interessant, da es sich bei der Widerspruchsmarke „Burger King“ grundsätzlich um ein stark beschreibendes und damit schwaches Zeichen handelt. Dennoch bejahten das IGE und BVGer die Verwechslungsgefahr, indem insbesondere die weitreichende (notorische) Bekanntheit der Marke „Burger King“ ins Gewicht fiel.
1. Allgemein
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Markenschutzgesetz („MSchG“) kann der Inhaber einer älteren Marke gegen eine jüngere Marke vorgehen, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Verschiedenheit der Zeichen umso höher ausfallen, je gleichartiger die Waren und Dienstleistungen sind, für die die Marken eingetragen sind bzw. werden sollen. Für die Beurteilung ist der Eindruck der massgebenden Verkehrskreise ausschlaggebend.
2. Zeichenähnlichkeit
Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen. Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend. Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird. Die Zeichenähnlichkeit kann grundsätzlich bereits dann bejaht werden, wenn einer dieser Aspekte vorliegt.
Neben der identischen Verwendung von „King“ erwog das BVGer, dass das Schriftbild, von „Burger“ und „Burek“ sehr ähnlich ist, indem die Wörter fast gleich lang und die ersten drei Buchstaben identisch sind. Bezüglich des Wortklangs ergeben sich zwar Unterschiede in der Aussprache („Burger“ mit ö und „Burek“ überwiegend mit u ausgesprochen), jedoch ist die Vokalabfolge (u-e) sowie die Silbenanzahl dieselbe. Das Schrift- und Klangbild der beiden Marken sei somit sehr ähnlich.
Weiter wurde der Sinngehalt der Marken untersucht. Der Begriff "Burger" steht für "Hamburger", während "King" "König" bedeutet. Die Marke „Burger King“ wird als "König des Burgers" verstanden. Burek King auf der anderen Seite besteht aus „Burek“ und „King“. Zwar ist der Begriff „Burek“ nicht in den einschlägigen Wörterbüchern (DE, FR, IT) wiederzufinden, jedoch ist dort der Begriff „Börek“ einschlägig, welcher als Strudelteiggebäck beschrieben wird. Dasselbe Gebäck wird im Sprachgebrauch des ehemaligen Jugoslawiens als „Burek“ bezeichnet. "Burek King" wird damit als "König des Bureks" verstanden. Der Sinngehalt der beiden Sachbezeichnungen "Burger" und "Burek" ist damit zwar klar unterschiedlich. Jedoch erwog das BVGer, dass beide Zeichen die Zeichenkomposition Speise + „King“ verwenden. Im Gesamteindruck liege damit aufgrund des ähnlichen Konzeptes der beiden Zeichen trotzdem (sinngehaltliche) Zeichenähnlichkeit vor.
Das BVGer kam zum Schluss, dass die Zeichenähnlichkeit insgesamt aufgrund der prägenden Wortelemente "Burger King" und "Burek King" zu bejahen ist. Daran vermochte auch das (nicht fantasievolle) Bildelement der angefochtenen Marke (Gabel und Messer sowie Krone mit mittig platzierten Buchstaben „BK“) nichts ändern.
3. Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
Die Marke „Burger King“ wird als "König des Burgers" verstanden; "King" bezieht sich damit anpreisend bzw. beschreibend auf die hohe Qualität der angebotenen Burger. Das Zeichen wäre damit grundsätzlich gemeinfrei bzw. für die Allgemeinheit frei verwendbar. Vorliegend wertete das BVGer die Widerspruchsmarke „Burger King“ dementsprechend grundsätzlich als schwaches Zeichen.
Laut dem BVGer verfüge die Inhaberin der Widerspruchsmarke jedoch über ein weitreichendes Filialnetz an stark frequentierten Orten und betreibe intensives Marketing als Restaurant- und Fastfoodkette. Das BVGer erwog, dass das grundsätzlich schwache Zeichen „Burger King“ in der Schweiz aufgrund ihrer intensiven Benutzung und ihres hohen Bekanntheitsgrades eine hohe Kennzeichnungskraft erlangt habe.
4. Verwässerung
Das BVGer prüfte ausserdem, ob die Verwendung von ähnlichen Marken durch andere Marktteilnehmer zu einer Verwässerung der Widerspruchsmarke geführt hat und damit die Marke nicht mehr mit dem Unternehmen der Inhaberin in Verbindung gebracht wird.
Dazu hält das BVGer fest, dass nur wenige ähnliche Drittmarken in der Regel nicht zur Verwässerung führen. Aufgrund der Grösse des Gastronomiemarktes wäre eine erhebliche Anzahl intensiv gebrauchter Zeichen nötig, um aus Sicht der Verkehrskreise die bekannte Widerspruchsmarke zu verwässern. Die Beschwerdeführerin wies jedoch lediglich auf acht Marken mit u.a. dem Bestandteil „King“ hin. Damit gelang es ihr nicht, die Verwässerung der Marke „Burger King“ glaubhaft zu machen.
5. Gesamtwürdigung und Fazit
Der Entscheid des BVGer bestätigt den Grundsatz der Betrachtung des Gesamteindrucks von Marken. Obwohl Burek und Burger offensichtlich nicht dasselbe sind (unterschiedlicher Sinngehalt), sind sie doch beide Speisen und deshalb – den Gesamteindruck betrachtend – ähnlich. Überdies bestätigt das BVGer die Bedeutung der Kennzeichnungskraft bekannter Marken. Trotz der grundsätzlich beschreibenden Natur der Marke „Burger King“, die normalerweise als schwach eingestuft würde, erkannte das BVGer die hohe Bekanntheit und intensive Nutzung der Marke an und bestätigte die Verwechslungsgefahr mit „Burek King“.
Die Entscheidung zeigt, dass selbst stark beschreibende Marken durch intensive Nutzung eine starke Kennzeichnungskraft erlangen können. Dies verdeutlicht die Bedeutung von Marktpräsenz und Marketing für den Schutz von Marken- und anderen Kennzeichenrechten.