Wer emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss künftig CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO₂-Emissionen und dem Preis der CO₂-Zertifikate in der EU auszugleichen.
Einleitung
Der europäische Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)) ist einer der Eckpfeiler des EU-Pakets „Fit for 55“. Dies beinhaltet eine Reihe von Massnahmen, die darauf abzielen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren.
Mit der Einführung von CBAM möchte die EU zu einem weltweit sorgsameren Umgang mit CO₂-Emissionen ermutigen, aber auch eventuelle wirtschaftliche Nachteile durch „CO₂-Leakage", also die Abwanderung von Industrien in Länder mit weniger strengen Regulierungen der CO₂-Emissionen, einschränken.
Konkret: Wer emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss künftig CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO₂-Emissionen und dem Preis der CO₂-Zertifikate in der EU auszugleichen.
Eine gewichtige Ausnahme existiert: Schweizer Waren (Ursprung) sind von der CBAM-Regulierung und somit von den CBAM-Zertifikaten ausgenommen!
Die rechtlichen Grundlagen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/956 gelegt. Präzisiert wurde diese am 17. August 2023 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Übergangsphase.
2. Um was geht es?
Ziele der EU-Regulierung
Mit dem CBAM verfolgt die EU drei Hauptziele:
Wie CBAM funktioniert
Zu Beginn sind die folgenden Waren betroffen, einschliesslich einiger ihrer CO2-intensiven Vorprodukte und gewisser nachgelagerter Güter:
Vor dem Ende der anfänglichen Übergangsphase am 31. Dezember 2025 wird der Anwendungsbereich womöglich auf andere Sektoren wie organische Chemikalien und Polymere ausgeweitet. Bis 2030 sollen alle übrigen Produktgruppen ergänzt werden, die derzeit unter den EHS fallen.
3. Ab wann gilt CBAM?
Übergangsphase 1.10.2023 – 31.12.2025
Der 1. Oktober 2023 läutete die Übergangsphase des CBAM ein, die bis Ende 2025 dauert. In dieser Zeit sind betroffene Unternehmen ausgewählter Branchen dazu verpflichtet, vierteljährlich Berichte an die EU-Kommission zu übermitteln. Der erste wurde am 31. Januar 2024 fällig. Die Quartalsberichte umfassen zahlreiche Datenpunkte und erfordern detaillierte Informationen zu:
Implementierungsphase ab 1.1.2026
Ab dem 1. Januar 2026 müssen betroffene Importeure CBAM-Zertifikate erwerben, um die in ihren Gütern eingebetteten Emissionen auszugleichen. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
4. Durchsetzung
Die Zollbehörden lassen die Einfuhr von Waren nur zu, wenn der Anmelder spätestens bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von einer zuständigen Behörde zugelassen wird (Art. 25 CBAM)
5. Sind auch schweizerische Waren betroffen?
Der Bundesrat hat die Auswirkungen von CBAM auf die Schweiz aus volkswirtschaftlicher, ökologischer und aussenwirtschaftlicher Perspektive analysiert. Aufgrund der regulatorischen und handelspolitischen Risiken empfahl der Bundesrat 2023, von der Einführung eines CBAM im Gleichschritt mit der EU derzeit abzusehen. Die Schweiz erhält sich damit mittelfristig Freiheitsgrade, während der EU CBAM und dessen Geltungsbereich im Aufbau sind. Mitte 2026 kann aufgrund der dannzumal vorliegenden Zwischenbilanz der EU der Handlungsbedarf überprüft werden.
Der Bundesrat hielt jedoch klar fest, dass er das EHS der Schweiz im Gleichschritt mit der EU anpassen will, damit die EHS der EU und der Schweiz verknüpft bleiben können. Dies ist auch Voraussetzung dafür, dass Schweizer Waren vom EU CBAM ausgenommen bleiben.
Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie hier vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde.
6. Anwendbarkeit auf schweizerische Händler
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass vor allem schweizerische Händler betroffen sein können. Die CBAM-Regeln gelten für nicht in der Schweiz hergestellte und gemäss genannter Liste betroffene Waren (wie oben definiert), die ein Schweizer Händler in die EU importieren will.