02. April 2025

Comparis vs Comparea

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Das IGE gibt comparis.ch recht: Die Marke „Comparea“ führt wegen starker Ähnlichkeit und gleichen Finanzdienstleistungen zu Verwechslungsgefahr.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Luca Schärer

    Junior Legal Associate

Ausgangslage der vereinigten Widerspruchsverfahren Nr. 104014 bis 104017 war eine Markenanmeldung der Wortmarke „Comparea» („angefochtene Marke») durch die EMG SA, welche von der comparis.ch AG basierend auf ihren älteren Wort- und Wortbildmarken «COMPARIS», «COMPARIS.CH» und «comparis.ch» (fig.) («Widerspruchsmarken») angefochten wurde.

Die Wortmarken der widerspruchserhebenden Partei sind für Dienstleistungen der Klasse 36 «Versicherungswesen, Finanzwesen» resp. «Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen» und die Wortbildmarke für die Waren Klasse 36 «Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft» eingetragen. Die Eintragung der angefochtenen Marke wurde für Dienstleistungen der Klasse 36 «Services financiers, monétaires et bancaires; services d'assurance; services de biens immobiliers.» beantragt.

Dienstleistungsvergleich

Sowohl die Widerspruchsmarken als auch die angefochtene Marke beanspruchen Dienstleistungen in der Klasse 36. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) stellte fest, dass in Bezug zu den jeweils beanspruchten Dienstleistungen «Finanzwesen» und «services financiers» sowie dem «Versicherungswesen» und «services d’assurances“ Dienstleistungsgleichheit bestehe. Das IGE hält weiter fest, dass zwischen den jeweils beanspruchten Dienstleistungen «Finanzwesen» und «Geldgeschäfte» und „services bancaires» keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden könne, womit mindestens von einer starken Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen auszugehen sei.

Zeichenvergleich

Vor dem Hintergrund des Zeichenvergleichs hielt das IGE vorab fest, dass insbesondere das Häkchensymbol im Buchstaben «o» als Bildelement der Wort-/Bildmarke «comparis.ch» kennzeichnungsschwach sei, da dieses eine Information über die Qualität der gekennzeichneten Dienstleistung vermittle. Auch die Computerschrift der Wortbildmarke stelle ein untergeordnetes Bildelement dar. Die Bildelemente würden somit vernachlässigt werden können und es sei auf das Wortelement comparis.ch abzustellen.

Das IGE verglich die beiden Zeichen in einem ersten Schritt im Hinblick auf ihr Schrift- und Klangbild. Dabei stellte es Folgendes fest: Das Widerspruchszeichen «COMPARIS» bzw. das Widerspruchszeichen «COMPARIS.CH / comparis.ch» und das angefochtene Zeichen «Comparea» stimmen in den ersten sechs Buchstaben überein. Dies führe zu einem besonders markanten identischen Wortstamm am Anfang der Marken, woraus eine starke Ähnlichkeit im Schrift- und Klangbild resultiere. Aufgrund der unterschiedlichen Endungen («-is», «-is.ch» und «-ea») ergebe sich eine unterschiedliche Silbenzahl bzw. Kadenz, die jedoch vor dem Hintergrund des markanten Wortstamms nicht zu erheblichen Unterschieden im Klangbild führe. Die Gross- und Kleinschreibung falle unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft nicht ins Gewicht. Da die prägenden Wortstämme identisch seien, ergebe sich daraus auch derselbe mögliche Sinngehalt («comparer» (frz.) bzw. «compare» (engl.); zu Deutsch «vergleichen»).

In diesem Sinne erachtete das IGE die starken schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten als ausreichend und bejahte die Zeichenähnlichkeit.

Verwechslungsgefahr

Zur Verwechslungsgefahr hielt das IGE fest, dass diese anhand der konkreten Abnehmerkreise zu beurteilen sei. Diesbezüglich führte es aus, dass der durchschnittliche Abnehmerkreis der Dienstleistungen der Klasse 36 im Rahmen des Abschlusses entsprechender Verträge in der Regel eine sorgfältige Prüfung verschiedener Kriterien vornehme. Dieser Umstand veranlasste das IGE, von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des konkret betroffenen Abnehmerkreises auszugehen. In Bezug auf die Annahme der Gefahr von Fehlzurechnungen sei somit mehr Zurückhaltung geboten.

Das IGE hielt weiter fest, dass es sich bei den fraglichen Marken um längere Wortelemente handle, die sich in der Regel einfacher einprägen lassen, was gegen die Gefahr von Fehlzurechnungen spreche. Angesichts des prägenden identischen Wortstamms und der identischen bzw. stark gleichartigen Dienstleistungen bleibe allerdings die Gefahr von Fehlzurechnungen bestehen. Daran änderten auch die Unterschiede in den Wortendungen, die kennzeichnungsschwachen Bildelemente (insbesondere das Häkchensymbol) und der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise nichts.

Das IGE bejahte dementsprechend die Verwechslungsgefahr und gewährte den Widerspruch.

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