24. Januar 2022

Coronavirus: Geltende Einreisebeschränkungen

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Die vom Bundesrat erlassene Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) enthält u.a. neue Einreisebeschränkungen.

Beitrag zufolge Aufhebung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.

Stand: 17. Januar 2022

Der Bundesrat hat die Einreisebestimmungen in den vergangenen 21 Monaten immer wieder an die epidemiologische Lage angepasst. Aufgrund der sich rasch ändernden Gegebenheiten war es nicht immer einfach, auf dem neusten Stand zu bleiben. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick der aktuell geltenden Regeln. Dabei gilt es zwei grundsätzliche Fragen zu unterscheiden:

  • Ist eine Einreise in die Schweiz grundsätzlich überhaupt möglich?
  • Was sind die grenzsanitarischen Massnahmen?

I.          Ist eine Einreise in die Schweiz grundsätzlich möglich?

Die Frage, ob eine Einreise überhaupt möglich ist, wird vom Staatssekretariat für Migration («SEM») detailliert ausgeführt. Die Einreisebestimmungen sind derzeit (im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie) nicht allzu rigide. Eine Einschränkung erfahren Personen, welche für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate in die Schweiz einreisen wollen und nicht freizügigkeitsberechtigt sind (gemäss den Freizügigkeitsabkommen mit der EU und EFTA), wenn sie

  • keine anerkannte Impfung nachweisen können; und
  • aus einem Land resp. einer Region der SEM-Risikoliste kommen.

Für sämtliche anderen Personen gelten die üblichen Einreisebestimmungen.

A.       Was gilt als anerkannte Impfung?

Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:

  • über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit («BAG») vollständig verimpft wurde;
  • über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder
  • gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder
  • nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

Die vollständige Impfung muss vor weniger als 12 Monaten erfolgt sein.

B.        SEM-Risikoliste

Die SEM-Risikoliste ist sehr lang, weshalb es einfacher ist, die Länder und Regionen aufzuzählen, welche nicht zur SEM-Risikoliste gehören:

  • Schengen-Staaten
  • Andorra
  • Argentinien
  • Australien
  • Bahrain
  • Bulgarien
  • Chile
  • Heiliger Stuhl (Vatikan)
  • Hongkong
  • Indonesien
  • Irland
  • Kanada
  • Katar
  • Kolumbien
  • Kroatien
  • Kuwait
  • Macau
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Peru
  • Ruanda
  • Rumänien
  • San Marino
  • Saudi-Arabien
  • Südkorea
  • Taiwan (Chinesisches Taipei)
  • Uruguay
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Zypern

C.        Ausnahmen von der Einreiseverweigerung und Konsequenz bei 
           Verletzung  

Wie bereits ausgeführt, ist die Einreise aus einem Risikoland oder einer Risikoregion in die Schweiz für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit für Personen ohne anerkannte Impfung nicht zulässig, es sei denn, die Person ist vom Geltungsbereich des FZA oder des EFTA-Übereinkommens erfasst. Weiter gilt eine Ausnahme für Personen, die glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden.

Das SEM hat erläutert, welche Situationen als äusserste Notwendigkeit (Härtefall) gelten, damit eine Ausnahme vom Einreiseverbot geltend gemacht werden kann:

  • Besuch wegen eines Todesfalls oder einer im Sterben liegenden Person eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds, insbesondere Ehegatten, Lebenspartner/in, Eltern, Geschwister, Kind, Enkelkind oder Schwäger/in. Die Einreise ist zusammen mit der Kernfamilie der/des Besuchenden möglich, dazu zählen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige Kinder;
  • Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung;
  • Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades in medizinischen Notfällen (Grosseltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder);
  • Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von Kindern und deren Begleitperson, dies umfasst auch die Einreise des Kindes in die Schweiz;
  • Besuch der Kernfamilie. Zur Kernfamilie gehören die Ehegattin und der Ehegatte, die/der eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • Wahrnehmung gerichtlicher oder nicht aufschiebbarer geschäftlicher Termine oder Besprechungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern. Dazu zählen beispielsweise Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, geschäftliche Besichtigungen, praktische Schulungen oder wichtige repräsentative Einsätze;
  • Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die während bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers aus einem Drittstaat vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist (beispielsweise praktische Aus- und Weiterbildungen bzw. Trainings on the Job);
  • Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen oder anderer engen Partnerschaften von nicht verheirateten oder registrierten Partnerinnen und Partner oder von Personen ohne gemeinsame Kinder (Lebenspartnerschaft) sind möglich, wenn:
    • eine Einladung des in der Schweiz wohnhaften Lebenspartners vorliegt, der Schweizer Bürger oder eine ausländische Person mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
    • eine Bestätigung der bestehenden Partnerschaft eingereicht wird;
    • und mindestens ein persönlicher physischer Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland vor Erlass der Einreisebeschränkungen nachgewiesen ist.

Das Vorliegen eines Härtefalles ist glaubhaft zu machen, wozu Dokumente bei der Grenzkontrollbehörde (bei nicht-visumspflichtigen Personen) oder der Schweizer Auslandsvertretung (bei visumspflichtigen Personen) vorgelegt werden können. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, liegt im Ermessen der Behörden.

Die Konsequenz einer Verletzung dieser Vorschriften darf nicht unterschätzt werden. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

D.         Notbremse-Länder

Das SEM führt eine zweite Liste mit Ländern und Regionen, in denen sich eine immunevasive Virusvariante verbreitet, welche im Schengen-Raum noch nicht vorherrschend ist. Bei dieser Virusvariante ist die Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs im Vergleich zu der im Schengenraum vorherrschenden Virusvariante grösser. Der Unterschied zur «normalen» SEM-Risikoliste besteht darin, dass auch eine anerkannte Impfung nicht vor einer Einreiseverweigerung bewahren kann. Drittstaatsangehörige können aus diesen Ländern nicht für kurzfristige Aufenthalte zu touristischen oder Besuchszwecken in die Schweiz einreisen.

Folgende Länder sind auf dieser Liste:

  • Botsuana
  • Eswatini
  • Lesotho
  • Mosambik
  • Namibia
  • Simbabwe
  • Südafrika

II.        Grenzsanitarische Massnahmen

Nachdem das SEM den Grundsatz geklärt hat, ob eine Person in die Schweiz einreisen darf, bestimmt das BAG, welche grenzsanitarischen Massnahmen erfüllt sein müssen.

A.        Einreiseformular

Grundsätzlich müssen alle Personen, die in die Schweiz einreisen, ein Einreiseformular ausfüllen.

Von der Einreiseformular-Pflicht ausgenommen sind Personen, welche:

  • im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;
  • ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen;
  • als Grenzgängerinnen und Grenzgänger, und nicht mit dem Flugzeug oder mit dem Bus, in die Schweiz einreisen: als solche gelten Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat für kurzfristige Erwerbseinsätze von maximal 5 Tagen in die Schweiz einreisen oder nach einem entsprechenden Arbeitseinsatz in einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurückreisen, und die ihre Grenzgängertätigkeit bzw. den kurzfristigen Erwerbseinsatz mit geeigneten Mitteln (z.B. Grenzgängerausweis, Einsatzbestätigung, Werkvertrag, Auftrag o.ä.) bei einer Kontrolle durch die Grenzkontrollbehörden belegen können;
  • als Ausländerinnen und Ausländer mit einem G-Ausweis (Grenzgängerbewilligung) in die Schweiz einreisen; oder
  • aus Grenzgebieten einreisen: Diese Ausnahme gilt einerseits für Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und sich für eine Reise, einen Ausflug oder einen Besuch in ein Grenzgebiet begeben und dann zurück in die Schweiz reisen; andererseits für Personen, die in einem ausländischen Grenzgebiet wohnhaft sind oder sich für einen längeren Aufenthalt (z.B. Studium, temporäre Arbeit und Ähnliches) dort aufhalten. Die Ausnahme gilt nicht für die Einreise mit dem Flugzeug oder Fernbus. Sie gilt nicht für Personen, die aus einem anderen Gebiet / einem anderen Land einreisen und die Grenzgebiete lediglich durchqueren oder sich nur kurzfristig dort aufhalten. Folgende Staaten, Gebiete und Regionen gelten in diesem Sinne als «Grenzgebiete»:
    • Deutschland: Land Baden-Württemberg, Land Bayern
    • Frankreich: Region Grand-Est, Region Bourgogne / Franche Comté, Region Auvergne / Rhône-Alpes
    • Italien: Region Piemont, Region Aostatal, Region Lombardei, Region Trentino / Südtirol
    • Österreich: Land Tirol, Land Vorarlberg
    • Liechtenstein: gesamtes Fürstentum

Das Einreiseformular kann elektronisch über einen Computer oder das Smartphone ausgefüllt werden. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Papierversion des Formulars ausgefüllt werden. Das elektronische Einreiseformular finden Sie hier: Bundesamt für Gesundheit BAG

B.        Negatives Testresultat

Personen, welche in die Schweiz einreisen, müssen grundsätzlich ein negatives Testresultat vorweisen und zwar auch, wenn sie geimpft oder genesen sind:

  • Bei der Einreise: Alle Personen ab 16 Jahren müssen bei der Einreise in die Schweiz einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72h) oder Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24h) vorweisen können. Personen, die bei der Einreise keinen gültigen negativen Test vorweisen können, müssen sich nach der Einreise unverzüglich testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
  • Beim Boarding: Alle Personen ab 16 Jahren, die mit dem Flugzeug oder dem Bus einreisen wollen, müssen beim Boarding einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72h) oder einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24h) vorweisen können. Können sie keinen solchen Test vorlegen, wird ihnen der Zutritt zum Flug- bzw. Fahrzeug nicht gestattet.
  • Nach der Einreise: Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind, müssen zwischen dem 4. und 7. Tag nach der Einreise einen weiteren PCR-Test oder Antigen-Schnelltest machen. Dies gilt für Personen ab 16 Jahren. Für Einreisende, die vor dem 7. Tag wieder ausreisen (und 6 Nächte bleiben), ist ein weiterer PCR- oder Antigen-Schnelltest nicht obligatorisch, aber empfohlen. Das Testergebnis sowie die Einreiseformular-Nummer oder eine Kopie der Kontaktkarte sind dem Kanton zu melden.

Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die:

  • jünger sind als 16 Jahre;
  • im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;
  • ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen;
  • als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger einreisen;
  • aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit des Aufschubs in die Schweiz einreisen;
  • aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen und dies mittels ärztlichem Attest nachweisen können; oder
  • aus Grenzgebieten einreisen (dabei gilt dasselbe wie beim Einreiseformular).

C.       Quarantänepflicht

Alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Land mit besorgniserregender Virusvariante aufgehalten haben, müssen sich in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen. Aktuell stehen keine Länder auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante.

FAQ zum Thema Coronavirus und Einreisebeschränkungen (vgl. dazu und zu weiteren Fragen und Antworten unter Staatssekretariat für Migration SEM, Aktuelle Themen):

Q:     Ich habe eine Grenzgängerbewilligung. Darf ich noch zur Arbeit in die Schweiz kommen?

A:      Nach aktuellem Stand gilt für EU/EFTA-Bürger und deren Familienangehörige, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die Voraussetzungen des FZA und die üblichen Anwendungsbestimmungen. Für UK-Bürger gilt dies nur, sofern sie vor dem 1. Januar 2021 Freizügigkeitsrechte erworben haben. Mit einer Grenzgängerbewilligung ist die Einreise in die Schweiz unter diesen Voraussetzungen möglich.

Q:     Ich bin Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA und habe einen Auftrag in der Schweiz. Darf ich meine Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrags in die Schweiz schicken?

A:      Auch für Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, gelten die Voraussetzungen des FZA und der üblichen Anwendungsbestimmungen. Dies gilt auch für Dienstleistungserbringende aus dem Vereinigten Königreich für Dienstleistungen bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr.

Q:     Wie verhält es sich mit der Einreise zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige?

A:      Seit dem 6. Juli 2020 können die zuständigen kantonalen Behörden wieder sämtliche Gesuche für ausländische Erwerbstätige aus Drittstaaten bearbeiten.

Q:     Für wen gilt noch ein Visa-Stopp?

A:      Ungeimpfte Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion kommend für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen und nicht freizügigkeitsberechtigt sind bzw. keiner Ausnahmekategorie der Coivd-19-Verordnung 3 angehören.

Q:     Ich habe ein Visum erhalten, kann allerdings aufgrund der Situation nicht in die Schweiz einreisen. Was muss ich tun?

A:      Es ist nicht notwendig ein neues Gesuch einzureichen. Damit die Einreiseerlaubnis resp., die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aber aktualisiert werden kann, muss der gesuchstellende Arbeitgeber die zuständige kantonale Migrationsbehörde kontaktieren.

Q:     Ich kann die Schweiz aufgrund der Situation nicht vor Ablauf der Gültigkeit meines Visums, resp. Aufenthaltstitels, / vor Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von max. 90 Tagen im bewilligungsfreien Raum verlassen. Was muss ich tun?

A:      Diesfalls hat sich die Person an die kantonalen Migrationsbehörden zu wenden. Die nach der Gültigkeit des Visums, resp. nach Ablauf der maximal möglichen Aufenthaltsdauer angefallenen Aufenthaltstage werden für einen späteren Aufenthalt mitgezählt. Eine erneute Einreise im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts kann erst nach einem Unterbruch von mindestens 90 Tagen erfolgen.