Die vom Bundesrat erlassene Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) enthält u.a. neue Einreisebeschränkungen.
Beitrag zufolge Aufhebung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.
Stand: 17. Januar 2022
Der Bundesrat hat die Einreisebestimmungen in den vergangenen 21 Monaten immer wieder an die epidemiologische Lage angepasst. Aufgrund der sich rasch ändernden Gegebenheiten war es nicht immer einfach, auf dem neusten Stand zu bleiben. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick der aktuell geltenden Regeln. Dabei gilt es zwei grundsätzliche Fragen zu unterscheiden:
Die Frage, ob eine Einreise überhaupt möglich ist, wird vom Staatssekretariat für Migration («SEM») detailliert ausgeführt. Die Einreisebestimmungen sind derzeit (im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie) nicht allzu rigide. Eine Einschränkung erfahren Personen, welche für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate in die Schweiz einreisen wollen und nicht freizügigkeitsberechtigt sind (gemäss den Freizügigkeitsabkommen mit der EU und EFTA), wenn sie
Für sämtliche anderen Personen gelten die üblichen Einreisebestimmungen.
Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
Die vollständige Impfung muss vor weniger als 12 Monaten erfolgt sein.
Die SEM-Risikoliste ist sehr lang, weshalb es einfacher ist, die Länder und Regionen aufzuzählen, welche nicht zur SEM-Risikoliste gehören:
Wie bereits ausgeführt, ist die Einreise aus einem Risikoland oder einer Risikoregion in die Schweiz für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit für Personen ohne anerkannte Impfung nicht zulässig, es sei denn, die Person ist vom Geltungsbereich des FZA oder des EFTA-Übereinkommens erfasst. Weiter gilt eine Ausnahme für Personen, die glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden.
Das SEM hat erläutert, welche Situationen als äusserste Notwendigkeit (Härtefall) gelten, damit eine Ausnahme vom Einreiseverbot geltend gemacht werden kann:
Das Vorliegen eines Härtefalles ist glaubhaft zu machen, wozu Dokumente bei der Grenzkontrollbehörde (bei nicht-visumspflichtigen Personen) oder der Schweizer Auslandsvertretung (bei visumspflichtigen Personen) vorgelegt werden können. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, liegt im Ermessen der Behörden.
Die Konsequenz einer Verletzung dieser Vorschriften darf nicht unterschätzt werden. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Das SEM führt eine zweite Liste mit Ländern und Regionen, in denen sich eine immunevasive Virusvariante verbreitet, welche im Schengen-Raum noch nicht vorherrschend ist. Bei dieser Virusvariante ist die Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs im Vergleich zu der im Schengenraum vorherrschenden Virusvariante grösser. Der Unterschied zur «normalen» SEM-Risikoliste besteht darin, dass auch eine anerkannte Impfung nicht vor einer Einreiseverweigerung bewahren kann. Drittstaatsangehörige können aus diesen Ländern nicht für kurzfristige Aufenthalte zu touristischen oder Besuchszwecken in die Schweiz einreisen.
Folgende Länder sind auf dieser Liste:
Nachdem das SEM den Grundsatz geklärt hat, ob eine Person in die Schweiz einreisen darf, bestimmt das BAG, welche grenzsanitarischen Massnahmen erfüllt sein müssen.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die in die Schweiz einreisen, ein Einreiseformular ausfüllen.
Von der Einreiseformular-Pflicht ausgenommen sind Personen, welche:
Das Einreiseformular kann elektronisch über einen Computer oder das Smartphone ausgefüllt werden. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Papierversion des Formulars ausgefüllt werden. Das elektronische Einreiseformular finden Sie hier: Bundesamt für Gesundheit BAG
Personen, welche in die Schweiz einreisen, müssen grundsätzlich ein negatives Testresultat vorweisen und zwar auch, wenn sie geimpft oder genesen sind:
Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die:
Alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Land mit besorgniserregender Virusvariante aufgehalten haben, müssen sich in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen. Aktuell stehen keine Länder auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante.
FAQ zum Thema Coronavirus und Einreisebeschränkungen (vgl. dazu und zu weiteren Fragen und Antworten unter Staatssekretariat für Migration SEM, Aktuelle Themen):
Q: Ich habe eine Grenzgängerbewilligung. Darf ich noch zur Arbeit in die Schweiz kommen?
A: Nach aktuellem Stand gilt für EU/EFTA-Bürger und deren Familienangehörige, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die Voraussetzungen des FZA und die üblichen Anwendungsbestimmungen. Für UK-Bürger gilt dies nur, sofern sie vor dem 1. Januar 2021 Freizügigkeitsrechte erworben haben. Mit einer Grenzgängerbewilligung ist die Einreise in die Schweiz unter diesen Voraussetzungen möglich.
Q: Ich bin Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA und habe einen Auftrag in der Schweiz. Darf ich meine Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrags in die Schweiz schicken?
A: Auch für Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, gelten die Voraussetzungen des FZA und der üblichen Anwendungsbestimmungen. Dies gilt auch für Dienstleistungserbringende aus dem Vereinigten Königreich für Dienstleistungen bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr.
Q: Wie verhält es sich mit der Einreise zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige?
A: Seit dem 6. Juli 2020 können die zuständigen kantonalen Behörden wieder sämtliche Gesuche für ausländische Erwerbstätige aus Drittstaaten bearbeiten.
Q: Für wen gilt noch ein Visa-Stopp?
A: Ungeimpfte Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion kommend für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen und nicht freizügigkeitsberechtigt sind bzw. keiner Ausnahmekategorie der Coivd-19-Verordnung 3 angehören.
Q: Ich habe ein Visum erhalten, kann allerdings aufgrund der Situation nicht in die Schweiz einreisen. Was muss ich tun?
A: Es ist nicht notwendig ein neues Gesuch einzureichen. Damit die Einreiseerlaubnis resp., die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aber aktualisiert werden kann, muss der gesuchstellende Arbeitgeber die zuständige kantonale Migrationsbehörde kontaktieren.
Q: Ich kann die Schweiz aufgrund der Situation nicht vor Ablauf der Gültigkeit meines Visums, resp. Aufenthaltstitels, / vor Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von max. 90 Tagen im bewilligungsfreien Raum verlassen. Was muss ich tun?
A: Diesfalls hat sich die Person an die kantonalen Migrationsbehörden zu wenden. Die nach der Gültigkeit des Visums, resp. nach Ablauf der maximal möglichen Aufenthaltsdauer angefallenen Aufenthaltstage werden für einen späteren Aufenthalt mitgezählt. Eine erneute Einreise im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts kann erst nach einem Unterbruch von mindestens 90 Tagen erfolgen.