Die wichtigsten Bestimmungen betreffend genetischen Untersuchungen im Arbeitsverhältnis im Überblick.
Anpassungen bei den Regeln zu genetischen Untersuchungen beim Menschen
Seit dem 1. Dezember 2022 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) sowie Verordnung und Nebenerlassen in Kraft. Dies führte zu unterschiedlichen Änderungen (vgl. die übrigen Magazinbeiträge zu diesem Thema). Die Änderungen in Bezug auf die genetischen Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen sind nicht wesentlich. Arbeitgeber dürfen weiterhin die Durchführung genetischer Untersuchungen und die Offenlegung bereits vorhandener genetischer Daten nur in bestimmten Fällen verlangen. In der Praxis wurde soweit ersichtlich von diesen Möglichkeiten bislang noch nicht Gebrauch gemacht.
Der zulässige Handlungsspielraum von Arbeitgebern ist einerseits durch das GUMG, andererseits durch das OR vorgegeben.
Die Vorgaben des OR und GUMG in Bezug auf genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen
Ausgangspunkt: Gentische Informationen und Daten dürfen nach Massgabe von Art. 328b OR im Rahmen von Anstellungsverhandlungen oder während eines Arbeitsverhältnisses nur soweit erhoben und bearbeitet werden, als sie die Eignung für das bestimmte Arbeitsverhältnis betreffen.[1]
Das GUMG greift diese Vorgabe von Art. 328b OR auf, indem genetische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis veranlasst werden, nur zur Abklärung von Eigenschaften durchgeführt werden dürfen, die am Arbeitsplatz relevant sind (Art. 38 GUMG). Das GUMG schränkt den Anwendungsbereich von genetischen Untersuchungen jedoch dahingehend ein, als dass es Arbeitgebern untersagt ist, die Durchführung von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs zu verlangen, nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten zu fragen oder solche zu verwerten (Art. 37 GUMG).
Das GUMG verbietet sodann grundsätzlich präsymptomatische genetische Untersuchungen sowie Bekanntgabe oder Verwertung genetischer Daten, welche aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen stammen. Präsymptomatische Untersuchungen sind Untersuchungen, welche das Erkennen von Krankheitsanlagen vor dem Auftreten klinischer Symptome zum Ziel haben. Ausnahmsweise sind präsymptomatische genetische Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen zugelassen, wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 40 GUMG).
Was gilt bei der Verletzung der Vorgaben nach OR und GUMG?
Bearbeitet der Arbeitgeber genetische Daten, welche die Vorgaben von OR und GUMG nicht erfüllen, so handelt er grundsätzlich persönlichkeitsverletzend. Der Arbeitnehmer kann dann gegen den Arbeitgeber zivilrechtlich vorgehen. Es stehen ihm vertrags-, persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Möglichkeiten offen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben des GUMG ist zudem strafrechtsbewehrt. Bei vorsätzlichen Vergehen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 56 Abs. 1 GUMG).
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[1] BBl 2017 5706.