Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Dieser Beitrag bietet eine Kurzübersicht über ausgewählte Neuerungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision:
Neu ist die Ausgabe des Aktienkapitals in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig. Derzeit sind folgende ausländische Währungen für das Kapital einer Aktiengesellschaft zulässig:
Bestehende Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit die Währung, auf die das Aktienkapital lautet, zu wechseln.
Während früher eine Aktie mindestens einen Nennwert von 1 Rappen aufweisen musste, muss der Mindestnennwert einer Aktie neu lediglich grösser als Null sein.
Neu wird im Gesetz festgehalten, dass bei einer Verrechnungsliberierung auch nicht werthaltige Forderungen mit der Liberierungsschuld verrechnet werden können. Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben.
Vor dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts wurde zwischen den "allgemeinen Reserven" (gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven) und den "statutarischen Reserven" (freiwillige statutarische Reserven) differenziert. Neu wird – dem Rechnungslegungsrecht folgend – zwischen "gesetzlichen Kapitalreserven" sowie "gesetzlichen Gewinnreserven" und "freiwilligen Gewinnreserven" unterschieden.
Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, 50% (bei Holdinggesellschaften 20%) des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
Ferner hält das Gesetz fest, in welcher Reihenfolge Verluste verrechnet werden müssen, wobei Verlustvorträge auf die neue Jahresrechnung zulässig bleiben.
Neu kann gestützt auf einen – grundsätzlich durch die Revisionsstelle zu prüfenden – Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende zur Ausschüttung von Gewinnen aus dem laufenden Geschäftsjahr durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Brandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen darf. Dabei sind die gesetzlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit der oberen und unteren Grenze des Kapitalbands zu berücksichtigen.
Das Instrument der genehmigten Kapitalerhöhung wurde durch das Kapitalband ersetzt.
Der qualifizierte Tatbestand der (beabsichtigten) Sachübernahme wurde abgeschafft.
Mit der Aktienrechtsrevision wurde eine Vereinfachung des Verfahrens zur Kapitalherabsetzung eingeführt: So ist etwa bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nur noch ein Schuldenruf erforderlich (der vor oder nach dem Herabsetzungsbeschluss der Generalversammlung erfolgen kann), während vor dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts noch drei Schuldenrufe erforderlich waren.
Seit dem 1. Januar 2023 enthält das Gesetz den sogenannten Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit mit entsprechenden Handlungspflichten des Verwaltungsrates sowie eine Klarstellung betreffend die Berechnung des Kapitalverlustes.
Gestrichen wurde mit der Einführung des neuen Aktienrechts hingegen die Gesetzesbestimmung, wonach der Verwaltungsrat im Falle eines hälftigen Kapitalverlusts umgehend eine Generalversammlung einberufen muss – eine solche ist nur einzuberufen, sofern dies für die Umsetzung von Sanierungsmassnahmen notwendig ist.
Mit Blick auf den Tatbestand der Überschuldung ist neu, dass Rangrücktrittsvereinbarungen auch die Zinsen erfassen müssen. Zudem ist neu vorgesehen, dass die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben kann, solange begründete Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens innert 90 Tagen, nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Ferner wurde der Konkursaufschub aus dem Gesetz gestrichen.
Unter dem neuen Aktienrecht sind zusätzlich folgende Formen der Generalversammlung möglich:
Beschlüsse der Generalversammlung können neu auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter eine mündliche Beratung verlangt. Es kann dabei zwischen der sog. Urabstimmung und dem Zirkularbeschluss differenziert werden. Bei der Urabstimmung handelt es sich um einen schriftlichen Mehrheitsbeschluss, wobei nicht zwingend sämtliche Aktionäre teilnehmen müssen. Hierbei sind die Einberufungsvorschriften allerdings (zumindest in analoger Weise) anwendbar. D.h. das Antragsrecht und eine mind. 20-tägige Frist zur Stimmabgabe müssen gewahrt werden. Ein Zirkularbeschluss kommt demgegenüber nur mit ausdrücklicher Stimmabgabe sämtlicher Aktionäre zustande. Hierbei müssen die Einberufungsformalitäten nicht beachtet werden.
Des Weiteren wurde der Katalog der wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung erweitert und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung angepasst.
Im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts, des Einberufungs- und Traktandierungsrechts sowie des Rechts auf Einleitung einer Sonderuntersuchung sind neue Schwellenwerte eingeführt worden. Sodann können Aktionäre neu auch ausserhalb einer Generalversammlung von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen.
Neu sind elektronische Zirkularbeschlüsse ausdrücklich möglich, ohne dass eine Unterschrift der Mitglieder notwendig ist – gegenteilige Festlegungen vorbehalten. Ferner sind virtuelle Verwaltungsratssitzungen, z.B. per Videokonferenz, ohne physischen Sitzungsort möglich.
Die Aktienrechtsrevision hat ferner etwa in folgenden Bereichen Neuerungen nach sich gezogen:
Das Gesellschaftsrechtsteam von MME berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um die Einführung des neuen Aktienrechts.