Die Digitalisierung wirkt sich auf das Erbrecht aus. Wie und an wen werden Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether vererbt? Wie kann der Zugang der Erben zu den Kryptowährungen sichergestellt werden? Was passiert mit Kryptowährungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit?
Die Digitalisierung wirkt sich auf das Erbrecht aus. Während früher Bankvermögen und Wertschriften hinterlassen wurden, besteht ein Nachlass heute auch aus Krypto-Vermögenswerten wie Bitcoin oder Ether. Wie und an wen werden Kryptowährungen vererbt? Wie kann der Zugang der Erben zu den Kryptowährungen sichergestellt werden? Was passiert mit Kryptowährungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit?
Q: Werden Kryptowährungen vererbt?
A: Ja. Das Schweizer Erbrecht folgt dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB). Dies bedeutet, dass die Erben die Erbschaft als Ganzes erwerben und mit dem Tod des Erblassers in seine Rechtsstellung eintreten. Gegenstand der Universalsukzession bilden vererbliche (un)körperliche Vermögenswerte und Schulden des Erblassers. Mithin werden unseres Erachtens neben Eigentum, Besitz und Forderungen, auch Kryptowährungen vererbt.
Q: Wer erbt die Kryptowährungen?
A: Verstirbt eine verheiratete Person mit Wohnsitz in der Schweiz, und hat das Ehepaar ehevertraglich keine Rechtswahl getroffen, geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Teilung des Nachlasses vor. Erst nach dieser Auseinandersetzung steht fest, welche Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers fallen.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und hat er keine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen, kommt Schweizer Erbrecht zur Anwendung. Die Hinterbliebenen erben nach einer vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. An erster Stelle stehen der überlebende Ehegatte und die direkten Nachkommen. Wenn kein Ehegatte und/oder keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern und/oder deren Nachkommen.
Ein Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Gewisse Personen haben aber Anspruch auf den Pflichtteil (Mindestanteil am Nachlass). Der Ehegatte muss mind. ½ dessen, was ihm gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht, erhalten. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Sind keine Nachkommen vorhanden, haben auch die Eltern einen Pflichtteil von ½ des gesetzlichen Erbanspruchs. Mit der Erbrechtsrevision (voraussichtliches Inkrafttreten im Jahr 2022) werden die Pflichtteile der Nachkommen jedoch auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs herabgesetzt und die Pflichtteile der Eltern gestrichen.
Q: Wie werden die Kryptowährungen bewertet?
A: Für die Erbteilung sind die Kryptowährungen zu bewerten. Weil sie zwischen Todes- und Erbteilungstag erheblichen Wertschwankungen unterliegen können, müssen sich die Erben auch auf den Bewertungszeitpunkt einigen. Ist keine Einigung möglich, sind die Vermögenswerte zum Verkehrswert (= Marktwert) im Zeitpunkt der Teilung zu bewerten.
Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche gilt ebenfalls der Verkehrswert und zwar zum Zeitpunkt per Todestag des Erblassers.
Kryptowährungen haben aufgrund des dezentralen Handels keinen Marktwert. Im Streitfall dürfte es unseres Erachtens gerechtfertigt ein, den von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten Kurswert (Durchschnitt von verschiedenen Handelsplattformen) beizuziehen. Hat die ESTV für die jeweilige Kryptowährung keinen Kurswert festgelegt, beträgt der Marktwert der Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform, über welche die Transaktionen ausgeführt werden.
Q: Welcher Erbe erhält die Kryptowährungen?
A: Der Erblasser kann die Kryptowährungen mittels Teilungsvorschriften einem bestimmten Erben zuweisen oder einem Erben ein Wahlrecht einräumen, die Kryptowährungen in Anrechnung an seinen Erbteil zu übernehmen.
Wenn der Erblasser eine Person mit Kryptowährungen begünstigen möchte, ohne ihr die Erbenstellung einzuräumen, kann er ihr die Kryptowährungen als Vermächtnis ausrichten.
Q: Wie kann der Zugang zu den Kryptowährungen sichergestellt werden?
A: Zu unterscheiden ist, ob der Erblasser die Kryptowährungen mittels «non-custodial wallet» selber verwaltet und direkt auf diese zugreifen kann, oder ob er sie in einem «custodial wallet» von einem Dritten (bspw. Sygnum, Bitcoin Suisse oder Coinbase) verwalten lässt, der allein über den Zugang zu den Kryptowährungen verfügt.
Werden die Kryptowährungen in einem «custodial wallet» aufbewahrt, geht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten regelmässig im Sinne der Universalsukzession auf die Erben über. Sorgt der Erblasser dafür, dass der Name des Dritten in einem auffindbaren Dokument (bspw. Steuererklärung oder letztwillige Verfügung) genannt wird und folglich den Erben bekannt wird, ist der Zugang der Erben zu den Kryptowährungen sichergestellt.
Werden die Kryptowährungen hingegen in einem «non-custodial wallet» aufbewahrt, zu welchem nur der Erblasser Zugang hat, können die Erben nur durch Kenntnis der mittels Online-, Desktop-, Mobile-, Paper- oder Hardware-Wallets gespeicherten Public Keys (PUK) und Private Keys (PIK) oder des dazugehörigen «Seeds» (Passwort aus 12 bis 24 Wörtern; sog. «Master Private Key» oder «Seed Key») darauf zugreifen. Um zu verhindern, dass der Zugang zu Kryptowährungen beim Ableben verloren geht, ist es deshalb wichtig, dass der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung angibt, welche Kryptowährungen bestehen («crypto assets inventory»), wie diese verwaltet werden und wie auf diese zugegriffen werden kann.
Zieht es der Erblasser hingegen vor, den Key Pair oder Seed geheim zu halten bzw. ist der Erbe mit Kryptowährungen nicht vertraut, kann der Erblasser eine damit versierte Vertrauensperson ermächtigen, den Erben beim Zugriff auf die Kryptowährungen zu unterstützen («helper»). Oder aber der Erblasser setzt letztwillig einen (oder mehrere) mit Kryptowährungen vertrauten Willensvollstrecker ein. Der Willensvollstrecker hat während der Dauer seines Mandats die exklusive Verfügungsmacht über die Kryptowährungen und kann mittels Key Pair oder Seed den digitalen Willen des Erblassers vollziehen.
Q: Wer hat Zugang zu den Kryptowährungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit?
A: Im Falle des Eintritts der Urteilsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sieht das Gesetz vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde (ESB) der urteilsunfähigen Person einen Beistand bestellt, der sich um die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person kümmert. Der Beistand kann eine beliebige Fremdperson sein, die sich mit Kryptowährungen nicht auskennt. Es besteht folglich die Gefahr, dass die Kryptowährungen gar nicht oder nicht im Sinne der urteilsunfähigen Person verwaltet werden.
Mittels eines Vorsorgeauftrags (VSA) kann eine Vertrauens- oder Fachperson ernannt werden, die sich während der Dauer der Urteilsunfähigkeit um die Verwaltung der Kryptowährungen kümmert. Die auftraggebende Person kann zudem durch Weisungen sicherstellen, dass das Krypto-Vermögen nach ihren Wünschen verwaltet wird. In jedem Fall muss aber der Zugang zu den relevanten Informationen geregelt werden.
Empfehlung
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem digitalen Nachlass ist unabdingbar. Mittels einer sorgfältigen Planung durch Errichtung eines Vorsorgeauftrags und einer letztwilligen Verfügung kann sichergestellt werden, dass das Krypto-Vermögen nicht nur während einer Urteilsunfähigkeit zu Lebzeiten wunschgemäss verwaltet, sondern auch an die Erben weiter- und nicht verlorengeht.