Ab dem 1. Juli 2022 steht die Ehe in der Schweiz neu allen Personen offen, unabhängig ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung.
Nein. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen. Sie können aber neu in eine Ehe umgewandelt werden. Dazu reicht die gemeinsame Erklärung der Partnerinnen bzw. Partner gegenüber dem zuständigen Zivilstandesamt.
Ab dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ab diesem Zeitpunkt einzig die Ehe offen.
Mit der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird der ordentliche Güterstand abgeändert. Es gilt nicht mehr die Gütertrennung, sondern neu die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Das ab der Umwandlung erwirtschaftete Vermögen wird im Falle einer Scheidung oder im Todesfall somit grundsätzlich hälftig geteilt. Möchte das Paar zwar seine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, aber den Güterstand der Gütertrennung beibehalten, ist ein Ehevertrag abzuschliessen. Besteht bereits ein Ehevertrag, behält dieser auch für die Zeit nach der Umwandlung in die Ehe Gültigkeit.
Weiter zu erwähnen ist, dass für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch nur eines Partners oder einer Partnerin (ohne Zustimmung des anderen), die Partner oder Partnerinnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben müssen.
Haben eingetragene Partnerinnen und Partner im Ausland ihre Ehe geschlossen, so wird diese per 1. Juli 2022 auch in der Schweiz neu als Ehe (und nicht nur als eingetragene Partnerschaft) anerkannt. Die Anerkennung erfolgt automatisch. Auf Wunsch können die Eheleute eine Anpassung des Eintrags im Personenstandsregister verlangen. Wichtig zu wissen ist, dass rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung im Ausland der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das seit der Eheschliessung im Ausland erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung oder im Todesfall grundsätzlich hälftig geteilt wird. Sofern Paare auch in Zukunft an ihren bisherigen Vermögensregeln festhalten wollen, ist ein Ehevertrag abzuschliessen.
Ab dem 1. Juli 2022 können nicht nur gleichgeschlechtliche Paare das Kind des eingetragenen Partners oder Partnerin adoptieren, sondern sie können nun auch gemeinsam ein Kind adoptieren.
Letztlich gilt das erleichterte Einbürgerungsverfahren neu auch für gleichgeschlechtliche Ausländerinnen und Ausländer.
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