05. April 2023

Ein Erbfall in der Familie – was ist zu tun?

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  • Erbschaft / Nachfolge

Verstirbt ein geliebter Mensch, ist neben der Verarbeitung der Trauer, vieles zu erledigen. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick, was bei einem Todesfall zu beachten ist.

  • Mirjam Arnold

    Legal Associate
  • Dr. Balz Hösly

    Legal Partner
  • Stefan Keller

    Senior Legal Associate

Hat die verstorbene Person Anordnungen für den Todesfall erlassen, so sind diese nach Möglichkeit bei der Beerdigung/Bestattung zu beachten. Häufig werden solche Anordnungen bei einem Testament oder Erbvertrag aufbewahrt. Wichtig ist, dass Sie das Testament oder den Erbvertrag der zuständigen kantonalen Behörde einreichen. Sind Sie unsicher, ob es sich bei einem Dokument um ein Testament oder einen Erbvertrag handelt oder nicht, so reichen Sie lieber auch dieses Dokument ein. Auch «nur» Kopien sind einzureichen.

Nach der Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt ist der Todesfall umgehend, d.h. innert 48 Stunden, beim Einwohner- und Bestattungsamt der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Verstorbenen zu melden.

Falls Sie das Erbe nicht annehmen möchten (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist oder weil Sie möchten, dass nicht Sie, sondern z.B. Ihre Kinder erben sollen), können Sie das Erbe ausschlagen. Die Frist dafür beträgt drei Monate.

Besteht Unsicherheit darüber, ob der Nachlass überschuldet sein könnte (z.B. wegen noch nicht bekannten Schulden etc.), so können Sie im Zweifelsfall auch innert Monatsfrist nach dem Todesfall ein öffentliches Inventar beantragen. Die zuständige Behörde stellt dann ein (verbindliches) Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden zusammen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaftausschlagen wollen, ob Sie sie unter öffentlichem Inventar annehmen oder ob Sie die amtliche Liquidation beantragen wollen. Die Frist für diese Entscheidung beträgt auch einen Monat und beginnt nach Abschluss des Inventars zu laufen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Überschuldung dürfen Sie sich als Erbe nicht in die Erbschaft «einmischen», weil dies als Annahme der Erbschaft gilt. Als «Einmischen» wird jede Handlung verstanden, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgeht.

Wird die Erbschaft angenommen, so kann der Erbschein angefordert werden. Hierfür wenden Sie sich ebenfalls an die zuständige kantonale Behörde. Ausserdem ist die Bank über das Ableben zu informieren und es sind die Bankauszüge per Todestag anzufordern. Auch die AHV und Pensionskasse sind zu benachrichtigen und allfällige Ansprüche sind anzumelden. Bei Vorhandensein eines Freizügigkeitskontos oder einer -police oder einem Säule 3a-Konto/Police oder einer Lebensversicherung ist die Kapitalauszahlung beim jeweiligen Finanzinstitut zu beantragen.

In einem weiteren Schritt sind die Unterlagen für das steuerliche Inventarisationsverfahren zu erstellen. Allfällige Haustiere sind fremd zu platzieren und wenn nötig die Post umzuleiten. Nummernschilder von Motorfahrzeugen sind beim Strassenverkehrsamt abzumelden oder auf einen neuen Halter umzuschreiben. Hat der Erblasser über seinen digitalen Nachlass verfügt, so sind seine Anordnungen betreffend Onlinekonten und Profile von sozialen Netzwerken zu beachten.

Schliesslich sind sämtliche Versicherungen der verstorbenen Person zu informieren und allenfalls zu kündigen. Auch laufende Verträge (bspw. Mietvertrag, Zeitungsabonnements) sind zu prüfen und wo nötig zu kündigen.

Sobald der Erbschein vorliegt, kann die Erbengemeinschaft mit der Teilung des Nachlasses beginnen.

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