Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2021 entschieden, dass – entgegen der bisherigen Praxis der ESTV – Verluste nicht bilanziell ausgebucht werden müssen, damit Sanierungszuschüsse von der Emissionsabgabe ausgenommen sind resp. die Emissionsabgabe erlassen werden kann.
Die ESTV hat das Urteil aber teilweise beim Bundesgericht angefochten. Somit besteht derzeit die Situation, dass die ESTV ihre Praxis zu Art. 12 StG anpassen musste, in Bezug auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k StG jedoch noch keine Praxisänderung erfolgte.