Per 1. Januar 2023 treten verschiedene Änderungen in Bezug auf das verrechnungssteuerliche Meldeverfahren bei Konzerndividenden in Kraft. Dies betrifft nationale und internationale Beteiligungsverhältnisse.
Der Bundesrat hat die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer verabschiedet. Die Änderungen treten per 1. Januar 2023 in Kraft.
Mit dem Meldeverfahren kann eine steuerbare Dividende im Konzernverhältnis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet werden. Die Meldung ersetzt den Verrechnungssteuerabzug und das darauffolgende Rückerstattungsverfahren im nationalen Verhältnis vollumfänglich. Die Anwendung des Meldeverfahrens für Dividenden ist im nationalen Verhältnis heute ab einer Beteiligungsquote von 20% möglich. Das nationale Meldeverfahren für Dividenden kann derzeit nur von Kapitalgesellschaften / Genossenschaften beansprucht werden.
Im internationalen Verhältnis ersetzt die Meldung den Verrechnungssteuerabzug auf der Dividende im Umfang der im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen Entlastung. Die konkret notwendige Beteiligungshöhe (in der Regel zwischen 10% und 25%) und eine allfällige Mindest-Haltedauer für die Anwendung des Meldeverfahrens sind im jeweilig anwendbaren DBA resp. Staatsvertrag geregelt.
Für die Anwendung des Meldeverfahrens bei Konzerndividenden im internationalen Verhältnis bedarf es eines Antrages sowie einer gültigen Bewilligung (Form 823/823B/823C) durch die ESTV. Die Bewilligung wird jeweils für drei Jahre erteilt, unter der Voraussetzung, dass sich die Beteiligungsstruktur nicht massgeblich verändert. Änderungen sind der ESTV umgehend mitzuteilen. Das internationale Meldeverfahren kann nur beantragt werden, wenn die ausländische Anteilsinhaberin eine Kapitalgesellschaft ist.
Neu wird im nationalen Konzernverhältnis die Meldung einer steuerbaren Dividende ab einer Beteiligungsquote von 10% möglich sein. Im internationalen Konzernverhältnis ändert sich die für die Anwendung des Meldeverfahrens benötigte Beteiligungsquote für Dividenden nicht, diese richtet sich grundsätzlich nach der Regelung im DBA/Staatsvertrag. Wo eine solche Regelung im DBA/Staatsvertrag fehlt, ist neu das Meldeverfahren ebenfalls ab einer Beteiligungsquote von 10% zulässig.
Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird zudem wie folgt erweitert:
Das Meldeverfahren darf ab 1. Januar 2023 im nationalen Verhältnis von Anteilsinhabern beantragt werden, welche juristische Personen sind. Bis anhin war dies Kapitalgesellschaften / Genossenschaften vorbehalten. Somit dürften neu beispielsweise Stiftungen und Vereine das nationale Meldeverfahren beantragen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. International wird das Meldeverfahren anwendbar sein, wenn die ausländischen Anteilsinhaberin eine Gesellschaft (gemäss Definition des entsprechenden DBA’s/Staatsvertrages) ist; bisher war das internationale Meldeverfahren auf Kapitalgesellschaften beschränkt.
Die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren beträgt im internationalen Verhältnis neu fünf Jahre anstelle von drei Jahren. Die verlängerte Bewilligungsdauer gilt für alle nach dem Inkrafttreten neu erteilten oder verlängerten Bewilligungen. Die Unternehmen sind jedoch weiterhin verpflichtet, Veränderungen der Beteiligungsstruktur umgehend der ESTV mitzuteilen.
Im nationalen Verhältnis reduziert sich der administrative Aufwand im Konzern, da die Ablieferung und Rückforderung der Verrechnungssteuer für Beteiligungen zwischen 10% und 20% entfallen. Überdies ergeben sich positive Auswirkungen auf die Planung der Liquidität, da keine Ablieferung und anschliessende Rückforderung der Verrechnungssteuer zu erfolgen haben. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen resp. Gesellschaften ist sachgerecht.
Die Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung für die Anwendung des internationalen Meldeverfahrens trägt dazu bei, den administrativen Aufwand in konstanten Konzernstrukturen zu reduzieren, da die Bewilligung nur noch alle 5 Jahre erneuert werden muss. Die längere Geltungsdauer bedeutet jedoch auch, dass es häufiger zu Veränderungen in der Beteiligungsstruktur unter einer gültigen Bewilligung kommen kann, welche der ESTV während der Bewilligungslaufzeit mitgeteilt werden müssen. Das rechtzeitige Feststellen von Veränderungen in der Beteiligungsstruktur wird somit relevanter.
Wir empfehlen, in- und ausländischen Anteilsinhabern von schweizerischen Beteiligungen, zu prüfen, ob sie von den Neuerungen ab 1. Januar 2023 profitieren können. Benötigen Sie Unterstützung oder haben Sie Fragen zum Meldeverfahren? Unser Tax Team unterstützt Sie gerne.