Kaum in Kraft (1.1.24) soll die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (KlimaVO) bereits wieder angepasst werden! Die Vernehmlassung dazu läuft bis 21. März 2025.
Die bestehende KlimaVo zielt darauf ab, Transparenz und Vergleichbarkeit zu fördern. Sie konkretisiert Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts (Art. 964a-964c OR).
Die Verordnung stellte bisher die Vermutung auf, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange erfüllt ist, wenn sie gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures» (TCFD) erfolgt.
Um den internationalen Entwicklungen im Bereich der Standardisierung der Berichterstattung Rechnung zu tragen, wird in der beantragten Neuregelung auf die explizite Erwähnung der TCFD-Empfehlungen verzichtet und stattdessen auf internationale Standards verwiesen.
Für Unternehmen der Finanzbranche definiert die vorgeschlagene Vorlage zudem prinzipienbasierte Mindestanforderungen an Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse.
Die ersten Klimaberichte sind 2025 zu publizieren und müssen sich gemäss geltender KlimaVO an TCFD halten.
2025 und 2026 können genutzt werden, um die Klimaberichte auf ISSB (wobei die «Doppelte Materialität» auch bei Anwendung von ISSB berücksichtigt werden muss) oder ESRS umzustellen, so dass diese 2027 publiziert werden können.
Weitere regulatorische Entwicklungen – insbesondere der internationalen Standards – sind genau zu verfolgen.
Gerne unterstützen wir Sie in diesem dynamischen Umfeld mit pragmatischer ESG-Rechtsberatung.