09. Dezember 2024

ESG: Aktualisierung der Verordnung zur Klimaberichterstattung

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Kaum in Kraft (1.1.24) soll die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (KlimaVO) bereits wieder angepasst werden! Die Vernehmlassung dazu läuft bis 21. März 2025.

  • Adrian Peyer

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Die bestehende KlimaVo zielt darauf ab, Transparenz und Vergleichbarkeit zu fördern. Sie konkretisiert Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts (Art. 964a-964c OR).

Warum braucht es bereits eine Anpasssung?

Die Verordnung stellte bisher die Vermutung auf, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange erfüllt ist, wenn sie gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures» (TCFD) erfolgt.

Um den internationalen Entwicklungen im Bereich der Standardisierung der Berichterstattung Rechnung zu tragen, wird in der beantragten Neuregelung auf die explizite Erwähnung der TCFD-Empfehlungen verzichtet und stattdessen auf internationale Standards verwiesen.

Für Unternehmen der Finanzbranche definiert die vorgeschlagene Vorlage zudem prinzipienbasierte Mindestanforderungen an Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse.

Welches sind die wesentlichen Neuerungen?

  • Verweise auf TCFD-Empfehlungen entfallen; künftig gelten internationale Standards wie ISSB oder ESRS.
  • Konkretisierung der Pflicht der Einführung von "Fahrplänen" (vormals Transitionspläne) zur Erreichung von Netto-Null-Zielen für Finanzbranche:
    • Der Fahrplan soll, soweit dies möglich und sachgerecht ist, quantitative, anlageklassen- und sektorenspezifische, wissenschaftsbasierte Absenkungsziele, inklusive konkrete und messbare Zwischenziele sämtlicher relevanter Treibhausgasemissionen und Ausbauziele für klimaverträgliche Technologien, beinhalten
    • Darstellung der geplanten Massnahmen zur Erreichung der Ziele

  • Die Neuerungen sollen ab 1. Januar 2026 gelten

Was ist zu tun?

Die ersten Klimaberichte sind 2025 zu publizieren und müssen sich gemäss geltender KlimaVO an TCFD halten.

2025 und 2026 können genutzt werden, um die Klimaberichte auf ISSB (wobei die «Doppelte Materialität» auch bei Anwendung von ISSB berücksichtigt werden muss) oder ESRS umzustellen, so dass diese 2027 publiziert werden können.

Weitere regulatorische Entwicklungen – insbesondere der internationalen Standards – sind genau zu verfolgen.

Gerne unterstützen wir Sie in diesem dynamischen Umfeld mit pragmatischer ESG-Rechtsberatung.

Ihr Team