12. September 2022

ESG: Bundesrat pusht TCFD für die Klimaberichterstattung

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Publikumsgesellschaften, Versicherungen und Banken, welche mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigen und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von mehr als 40 Millionen Franken aufweisen, müssen Klimabelange nach TCFD offenlegen.

  • Dr. Martin Eckert

    Legal Partner

Im Jahr 2017 hat die internationale Expertenkommission «Task Force on Climate-related Financial Disclosures» (TCFD) ihre Empfehlungen für eine einheitlichere Klimaberichterstattung publiziert. Diese Empfehlungen sind international anerkannt. Bis heute wird die TCFD, welche aus Vertretenden führender Unternehmen der Weltwirtschaft besteht, von rund 2700 unterzeichnenden Staaten und Organisationen auf internationaler Ebene unterstützt. Die Schweiz hat der TCFD offiziell am 12. Januar 2021 ihre Unterstützung zugesagt. Am 18. August 2021 hat der Bundesrat zudem die Eckwerte zur künftigen, verbindlichen Klimaberichterstattung von grossen, nationalen Unternehmen beschlossen und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, zusammen mit weiteren Bundesstellen bis im Sommer 2022 eine Vernehmlassungsvorlage zu erstellen. Die Regierung hat beschlossen diese Vorgabe anhand einer separaten Verordnung, welche am 01. Januar 2023 in Kraft treten wird, sowie dem dazugehörenden erläuternden Bericht zu präzisieren und die Berichterstattung über Umwelt- und Klimabelange im Rahmen der Transparenz über nicht finanzielle Belange (Art. 964bis OR, Bericht über nichtfinanzielle Belange) anhand der TCFD-Empfehlungen umzusetzen. Die erste Berichtsperiode umfasst das darauffolgende Geschäftsjahr 2024 (telefonische Auskunft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF). Die öffentliche Klimaberichterstattung soll in Zukunft für Publikumsgesellschaften, Versicherungen und Banken, welche mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigen und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von mehr als 40 Millionen Franken aufweisen, gelten. Dabei muss der öffentliche Bericht auf der einen Seite das finanzielle Risiko, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht, umfassen. Auf der anderen Seite soll offengelegt werden, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das Klima und die Umwelt haben. Durch Mindestanforderungen soll erreicht werden, dass die Offenlegungen aussagekräftig, vergleichbar, und, wo möglich vorwärtsschauend und szenarienbasiert sind.

Der Bundesrat sieht in einem nachhaltig geprägten Finanzplatz Schweiz grosse Chancen, wobei die Transparenz von grossen Unternehmen zur Klimawirkung ihrer Tätigkeit ein zentrales Element für die Nachhaltigkeit im Finanzsektor darstellt. Der Nutzen dieser Verordnung für die Öffentlichkeit besteht vor allem darin, dass präzise und vergleichbare Daten in Bezug auf Klimabelange und Klimaziele vorliegen. Denn je aussagekräftiger und vergleichbarer die Risiken und Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten von grossen Konzernen auf das Klima offengelegt werden, desto besser informierte Entscheide können Investorinnen, Kunden, Versicherte sowie Politik und Aufsicht fällen. Somit können Finanzflüsse klimaverträglicher ausgerichtet und Treibhausgasemissionen reduziert werden. Für die Unternehmen hat die TCFD Berichterstattung eine direkte Auswirkung auf das ESG-Rating.

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