Ab 01.01.25 gilt: Das UWG wurde mit dem CO2-Gesetz angepasst. Angaben zur Klimabelastung müssen objektiv belegbar sein, sonst drohen Konsequenzen.
Das Greenwashing-Verbot betrifft verschiedene Tätigkeiten und Unternehmensbereiche. Insbesondere:
Verletzungen des UWG können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen. So hat der Konsumentenschutz Schweiz eine Meldeplattform eingeführt, bei der Konsumenten einen Verdacht auf Greenwashing melden können. Klageberechtigt ist auch der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Empfehlung: Unternehmen sollten die Awareness für das Thema Greenwashing schärfen und angemessene Massnahmen ergreifen (Integration in Risikomanagement und IKS; Weisungen; Schulung; Konzentration von Knowhow).
Pro memoria: Bluewashing ist nicht von der neuen Bestimmung erfasst.
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