Die Nachfrage nach nachhaltigen Finanzen wächst. In der Schweiz gibt es keine spezifischen Massnahmen, sondern nur verschiedene Einzelgesetze und Empfehlungen. Im Folgenden ein Überblick.
Die Nachfrage nach nachhaltigen Finanzprodukten steigt mit zunehmender Klimakrise. Auch auf regulatorischer Ebene ist das Thema in Diskussion. Tatsache ist, dass bisher in der Schweiz – im Gegensatz zur EU - weder auf gesetzlicher noch auf regulatorischer Ebene nachhaltigkeitsspezifische Massnahmen erlassen wurden. Die Regulierung der Nachhaltigkeit im Fondsbereich setzt sich aus einzelnen allgemeinen Bestimmungen verschiedener Gesetze und Empfehlungen zusammen. Diese werden im folgenden Beitrag im Überblick dargestellt.
Gemäss dem Bericht des Bundesrates «Sustainable-Finance Schweiz – Handlungsfelder 2022 -2025 für einen führenden nachhaltigen Finanzplatz» bildet die Nachhaltigkeit einen der Pfeiler Finanzmarktstrategie der Schweiz. In diesem Zusammenhang wurde das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) damit beauftragt, die Entwicklungen in diesem Bereich auf internationaler und EU-Ebene zu untersuchen sowie dessen Auswirkungen auf den Schweizer Finanzplatz. Gestützt darauf sollten konkrete Vorschläge für Massnahmen ausgearbeitet werden. Dies ist bis anhin unterblieben. So besteht beispielsweise in der Schweiz kein Konsens darüber, was «Nachhaltigkeit» überhaupt ist oder welche Parameter erfüllt sein müssen, damit ein Finanzprodukt als «grün» oder «ökologisch» bezeichnet werden kann. Dies erhöht die Gefahr des Missbrauchs durch sog. «Greenwashing». Greenwashing liegt vor, wenn ein Unternehmen vorgibt, besonders umweltfreundlich und verantwortungsbewusst zu handeln, ohne dass es dafür eine hinreichende tatsächliche Grundlage gibt.
Zum Thema Greenwashing im Finanzbereich gibt es allgemeine Regeln, die herangezogen werden können. So lassen sich aus dem Kollektivanlagegesetz allgemeine Rechtsgrundlagen für die Prävention und Bekämpfung von Greenwashing ableiten. Beispielsweise über das Täuschungsverbot (Art. 12 KAG), die Mindestanforderungen an den Inhalt der Fondsdokumente (Art. 35a KKV), die Verhaltenspflichten (Art. 20 KAG) oder die organisatorischen Anforderungen an die mit der Verwaltung betrauten Institute (Art. 14 KAG; Art. 9 FINIG). Für die Werbung mit Begriffen wie «nachhaltig» gilt das Irreführungsverbot in Art. 3 lit. b UWG. Auch die FINMA hat die Bekämpfung des Greenwashing auf dem Radar. Die FINMA hat eine Aufsichtsmitteilung zur Verhinderung und Bekämpfung von Greenwashing sowie ein Rundschreiben zu den Offenlegungspflichten von Banken und Versicherungen erlassen. In der erstgenannten Mitteilung erläutert die FINMA ihre Aufsichtspraxis in Bezug auf nachhaltige Finanzprodukte. Dabei legt die FINMA den Fokus ihrer Aufsicht auf die finanziellen Risiken für die Finanzinstitute und das Finanzsystem als Ganzes sowie auf den Schutz der Anleger- sowie der Kundschaft. Weiter erläutert sie anhand von Fallbeispielen, was sie unter «Greenwashing» versteht. So sei von Greenwashing oder zumindest einem Greenwashing Risiko auszugehen, wenn Begriffe wie «Zero Carbon» oder «Impact» verwendet würden, ohne dass diese mess- oder überprüfbar seien. Im Rundschreiben zu den Offenlegungspflichten hat die FINMA die Offenlegungspflichten von Banken und Versicherungen in Bezug auf Klimarisiken konkretisiert. Demnach sind gemäss den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) eine Beschreibung der kurz-, mittel- und langfristigen klimabezogenen Finanzrisiken und deren Einfluss auf die Geschäfts- und Risikostrategie sowie die Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien offenzulegen. Schliesslich trat am 1. Januar 2023 der Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative in Kraft. Dieser erweitert die Rechnungslegungspflichten im OR für grosse FINMA-unterstellte Unternehmen dahingehend, dass diese erstmals für die Berichtsperiode 2023 auch über nichtfinanzielle Belange berichten müssen. Konkret betrifft dies im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit die Berichterstattungspflicht über die CO2-Ziele. Die entsprechende Verordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, soll die Vorschriften des OR konkretisieren und die Empfehlungen der TCFD umsetzen.
Ergänzt werden diese Gesetze und Mitteilungen durch verschiedene freiwillige Massnahmen, sei es in der Form von Selbstregulierung oder Swiss Climate Scores (SCS). Im Bereich der Selbstregulierung haben bspw. die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) und die Asset Management Association Switzerland (AMAS) für ihre Mitglieder verbindliche Richtlinien erlassen. Diese zielen darauf ab, die Integration von ESG-Kriterien auf Produkt- und Unternehmensebene sowie den Einbezug von ESG-Kriterien in den Beratungsprozess voranzutreiben. Die SBVg hat zudem eine «Richtlinie für Anbieter von Hypotheken zur Förderung der Energieeffizienz» erlassen, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und für die Mitgliedsbanken verbindlich ist (mit einer Übergangsfrist für die Anpassung der bankinternen Prozesse bis 1. Januar 2024). Schliesslich hat der Bundesrat am 29. Juni 2022 die SCS lanciert. Ziel ist es, durch glaubwürdige Klimatransparenz eine internationale Spitzenposition im Bereich der nachhaltigen Anlagen einzunehmen. Mit der SCS sollen Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz Informationen erhalten, die ihnen einen Überblick über die Vereinbarkeit ihrer Geldanlagen mit den internationalen Klimazielen geben.
Die Rechtslage bezüglich Nachhaltigkeit im Fondsbereich ist unscharf, und für die Finanzmarktakteure bestehen erheblichen Risiken im Zusammenhang mit «grünen» Finanzprodukten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, sich einen Überblick über die unübersichtliche Regulierungslandschaft im Inland und in der EU im Bereich bezüglich der Nachhaltigkeit im Fondsbereich zu verschaffen und die erforderlichen Massnahmen im Bereich Compliance und Risiko umzusetzen.