Ab 1.1.25 gilt: Das UWG wurde mit dem CO2-Gesetz angepasst. Angaben zur Klimabelastung müssen objektiv belegbar sein, sonst drohen Konsequenzen.
Dr. Martin Eckert
Legal Partner
Mit der erneuten Anpassung des CO2-Gesetzes (Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen) wurde auch das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) per 1.1.2025 angepasst.
Art. 3 Abs. 1 UWG wird wie folgt ergänzt (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer: … «Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.»
Mit der Gesetzesänderung verschärft die Schweiz den Kampf gegen Greenwashing. Nach geltendem Recht konnte Greenwashing nur gestützt auf Art. 3 lit. b UWG (Irreführung) bekämpft werden. Neu sind nach Art. 3 Bst. x UWG Angaben über die Klimabelastung unlauter, die nicht belegt werden können (Beleg- oder Nachweispflicht bzw. Beweislastumkehr).
Als Angaben in Bezug auf die Klimabelastung kommen diverse Informationen in Frage:
quantitative Angaben (KPIs, CO2-Verbrauch in Tonnen, Greenhousegas Emissionen, Kompensationen, Zahlen zu Scope 1, 2 und 3, Fortschrittsmessung, Erreichung quantitativer Ziele, Aussagen zu klimabedingten finanziellen Risiken, etc.);
prozessuale Informationen (Beschreibung der ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Klimabelastung, Erfolgsstorys, Interviews, etc.).
Das Greenwashing-Verbot betrifft verschiedene Tätigkeiten und Unternehmensbereiche. Insbesondere:
Grosse Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht (Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR) erstellen, müssen künftig alle Aussagen über die Klimabelastungen objektiv und überprüfbar belegen können.
Unternehmen, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, müssen ebenso ihre Aussagen über die Klimabelastung nachweisen und beweisen können.
Werbung und Marketing für Produkte (auch Finanzprodukte) und Dienstleistungen (zB. Produkt - CO2 - Footprint)
Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen
Verwendung von Klimalabels
Unternehmenskommunikation
Verletzungen des UWG können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen. So hat der Konsumentenschutz Schweiz eine Meldeplattform eingeführt, bei der Konsumenten einen Verdacht auf Greenwashing melden können.
Empfehlung: Unternehmen sollten die Awareness für das Thema Greenwashing schärfen und angemessene Massnahmen ergreifen (Integration in Risikomanagement und IKS; Weisungen; Schulung; Konzentration von Knowhow).
Pro memoria: Bluewashing ist nicht von der neuen Bestimmung erfasst.