Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Kurslisten 2020 aktualisiert, inkl. 20 verschiedener Kryptowerte.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Kurslisten 2020 aktualisiert. Dabei sind auch 20 verschiedene Kryptowerte aufgeführt.
Die ESTV ermittelt für Bitcoin seit 31.12.2015 einen für die Vermögenssteuer massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt aus verschiedenen Preisen errechnet. Dieser Kurs ist eine Empfehlung an die kantonalen Steuerbehörden für die Veranlagung der Vermögenssteuer. Die Liste wurde nun über die Jahre kontinuierlich ausgebaut. So führt die ESTV per 31.12.2020 folgende digitalen Assets in ihrer Kursliste (in CHF):
Die meisten Kantone folgen dieser Empfehlung der ESTV bei der Veranlagung der Vermögenssteuern. So werden zumindest alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt.
Unbeachtet bleibt dabei, dass es sich bei den genannten digitalen Vermögenswerten nicht wirklich um "Währungen" im herkömmlichen Sinne handelt, eine beschränkte Liquidität besteht, verschiedene Börsen ein Transaktionsmaximum kennen und Verkäufe jeweils nur in sehr kleinen Tranchen abgewickelt werden können, weil der Markt meist nicht mehr zulässt. Kursgewinne können deshalb nur über längere Zeit (zu stetig ändernden Kursen) realisiert werden. Weiter besteht eine hohe Volatilität, welcher Bitcoin & Co. innerhalb des gleichen Tages ausgesetzt sind, was die Ermittlung eines offiziellen Tagesschlusskurses zusätzlich erschwert. Und schliesslich besteht ein hohes Technologierisiko. Wird z.B. das persönliche Wallet gehackt oder das Passwort vergessen, erleidet der Inhaber ein Totalverlust.
Unseres Erachtens muss deshalb bei der Bewertung das Vorsichtsprinzip angewandt werden. Diese kann auch aus der steuerlichen Behandlung von WIR-Geld abgeleitet werden, bei welchem ein Einschlag von ca. 25% gewährt wird. Die Möglichkeiten, die digitalen Vermögenswerte aber auch wirklich als Zahlungsmittel verwenden zu können, sind gegenüber dem WIR-Geld erheblich eingeschränkter, weshalb sie somit auch weniger nutzbar sind. Zudem sind für den Bitcoin & Co. beziehungsweise deren Bewertung zusätzlich das Volatilitäts- und das Technologierisiko zu beachten. Das Bundesgericht führt in seinen Entscheiden aus, dass es zulässig sei, den Steuerwert aufgrund vorsichtiger Schätzung zu bemessen, die der notwendigen Schematisierung und der zwangsläufigen Unsicherheit der Bewertung Rechnung trage. Weiter sei ein Steuerwert, welcher unterhalb des effektiv realisierbaren Verkehrswertes liege, in einem gewissen Rahmen verfassungsrechtlich haltbar. Der Einschlag kann damit unseres Erachtens wesentlich über den erwähnten 25% liegen - die Wertentwicklungen im Jahre 2020 sprechen diesbezüglich eine klare Sprache. Wir empfehlen deshalb den Steuerpflichtigen, bei der Deklaration der digitalen Vermögenswerte vorsichtig und umsichtig vorzugehen und die Kurse der ESTV nicht unbesehen zu übernehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer eigenen Deklaration, einer Einsprache oder einer allfälligen Selbstanzeige.
Weiterführende Informationen können Sie auch unserem Webcast vom 27. April 2021 über die Versteuerung digitaler Vermögenswerte entnehmen: