Die EU Datenschutzgrund-Verordnung wirft ihren Schatten voraus. Auch schweizerische Unternehmen müssen sich vorbereiten.
Am 14.04.2016 hat das EU Parlament die neue EU Datenschutzverordnung in zweiter Lesung verabschiedet. Die neue Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) gilt einheitlich für alle EU-Länder und verschärft das Schutzniveau der bisherigen der in der EU geltenden nationalen Datenschutzgesetze. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die neue Verordnung im Mai 2018 für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Die neue DSGVO hat extraterritorialen Charakter und wird auch schweizerische Unternehmen treffen. Es ist zudem zu erwarten, dass auch der schweizerische Gesetzgeber nachziehen wird. Eine Arbeitsgruppe wird dem Bundesrat bis Ende August 2016 einen Bericht vorlegen.
Die DSGVO führt zahlreiche neue Pflichten für Unternehmen ein:
Die EU meint es ernst: Die zivilrechtliche Haftung wird verschärft, insbesondere für Auftragsdatenverarbeiter. Es werden harte Strafen eingeführt. Unternehmen müssen mit Bussgeldern bis zu 4% ihres globalen Jahresumsatzes rechnen, natürliche Personen mit Geldbussen von bis zu 20 Mio. Euros.
Es gibt auch positive Neuerungen:
Die neue Datenschutzgrundverordnung gilt nicht nur in der EU, sondern hat extraterritoriale Wirkung (Niederlassungsprinzip und Marktortprinzip.
Diese extraterritoriale Anwendung gilt zum einen für Datenverarbeitung, um z.B. Kunden in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten (eine Zahlung ist hierbei unerheblich), aber auch auf Datenverarbeitungen und Anwendungen, die bloss der Beobachtung von betroffenen Personen in der EU dienen.
Massnahme 1 (sofort):
Massnahme 2 (2016):
Massnahme 3 (2017):
Wenn ein Unternehmen in den Datenschutz investiert (bzw. investieren muss), dann sollte dies auf dem Markt für Dritte auch sichtbar gemacht werden. Wenn schon, denn schon!
Der Artikel 42 der neue EU SDGVO fördert drum die Möglichkeit einer Datenschutzzertifizierung. Schweizerische Unternehmen haben jedoch bisher nur die Möglichkeit ihre Organisation und Systeme als Ganzes staatlich (staatliches Datenschutz-Qualitätszeichen (Art. 11 DSG) oder nach EN 27001 (bzw. neu nach 27018) zertifizieren zu lassen. Eine Datenschutz Zertifizierung eines spezifischen Produktes, also einer App, Webanwendung oder eines Cloud-Services war nur beschränkt möglich.
MME schliesst diese Lücke mit dem ePrivacySeal in Kooperation mit der deutschen ePrivacy GmbH sowie Infoguard AG. Das ePrivacySeal bestätigt die Einhaltung des Kriterienkataloges der ePrivacySeal, welcher die Vorgaben des EU sowie des Schweizer Datenschutzrechts umfasst.
Eine Zertifizierung erfolgt nach einem standardisierten Prozess. Nach einem initialen Workshop, bei dem der Umfang der Zertifizierung definiert wird, erfolgt ein technisches Gutachten der InfoGuard AG. Im zweiten Schritte erstellt MME ein rechtliches Gutachten mit Fokus auf die Einhaltung von Datenschutzregeln und ein Abgleich mit internationalen "Best Practices". Wenn alle rechtlichen und technischen Anforderungen eingehalten werden, wird das ePrivacySeal vergeben. Eine vereinfachte Re-Zertifizierung ist alle zwei Jahre vorgesehen. Das ePrivacySeal wird in Deutschland bereits von vielen namenhaften Unternehmen eingesetzt um die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien für Produkte gegen aussen und intern zu dokumentieren: Datenschutz als Wettbewerbsvorteil! Auch in der Schweiz wird eine solche Zertifizierung ein Qualitätsmerkmal von Online- und Mobilanwendungen und hilft Unternehmen schon heute den Datenschutzrichtlinien von morgen zu genügen.