In unserem Beitrag finden Sie einen Überblick über häufige Fragen der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Anstellung von Schutzsuchenden aus der Ukraine.
Seit dem Ausbruch des Ukrainekriegs Ende Februar 2022 sind ukrainische Schutzsuchende in ganz Europa auf der Flucht. Am 11. März 2022 beschloss der Bundesrat nach einer kurzen Konsultationsphase, dass der Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine aktiviert wird (dieser Status wurde ursprünglich im Kontext der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren geschaffen). Dank dem Schutzstatus S müssen sie seit dem 12. März 2022 kein ordentliches Asylverfahren mehr durchlaufen, sondern erhalten schneller einen Aufenthaltstitel und sind unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt zugelassen. Dies obwohl bei Drittstaatsangehörigen die Schwelle bis zum Erhalt eines Aufenthalts- und Erwerbsausübungsrecht grundsätzlich höher wäre.
Q: Was ist der Schutzstatus S?
A: Der Schutzstatus S ist ein nationaler Mechanismus zur raschen Gewährung eines vorübergehenden Schutzes und orientiert sich an der europäischen Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001. Der Schutzstatus S kann von Personen beantragt werden, die vor der Flucht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügten und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Eine Erwerbstätigkeit (auch selbstständige) kann ohne Wartefrist nach Erhalt des Schutzstatus S aufgenommen werden (Art. 53 Abs. 1 VZAE). Dieser Aufenthaltstitel erlaubt zudem den Familiennachzug und bewilligungsfreie Auslandreisen (Art. 9 Abs. 8 RDV).
Q: Für welche Zeitdauer wird der Schutzstatus S erteilt?
A: Mit dem Schutzstatus S ist das Aufenthaltsrecht der Schutzsuchenden auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden (Art. 45 AsylV 1). Nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in der Schweiz erhalten Schutzsuchende eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 Abs. 2 AsylG).
Q: Wie müssen Arbeitgeber bei der Anstellung vorgehen?
A: Für das Anstellen von Personen mit dem Schutzstatus S muss der Arbeitgeber eine Bewilligung beim zuständigen Kanton einholen (Art. 18 lit. b AIG). Die Arbeitsbehörde dieses Kantons prüft nach Eingang des Gesuchs die Lohn- und Arbeitsbedingungen beim Arbeitgeber (Art. 53 Abs. 1 VZAE). Hierbei müssen die orts- und branchenüblichen Standards vom Arbeitgeber eingehalten werden (Art. 22 Abs. 1 AIG).
Q: Wer unterstützt die Schutzsuchenden bei der Stellensuche?
A: Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) beraten ukrainische Personen mit Schutzstatus S bei der Stellensuche. Der Kanton Zürich setzt spezialisierte Personen zur Unterstützung der Schutzsuchenden ein. Ferner werden Aus- und Weiterbildungen sowie Deutschkurse angeboten, um den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Q: Welches Bildungsniveau haben die Schutzsuchenden?
A: Grundsätzlich ist das Qualifikationsniveau der ukrainischen Bevölkerung aufgrund des Bildungssystems vergleichsweise hoch. Die vom RAV angebotenen Deutschkurse können dazu beitragen, die Qualifikation der Schutzsuchenden noch zu erhöhen.