Dieser Artikel thematisiert die vom Schweizer Parlament im Zusammenhang mit der Initiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» beschlossene Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit welcher die Geo-Diskriminierung in der Schweiz künftig verboten werden soll.
Die Fair-Preis-Initiative hatte sich zum Ziel gesetzt, Schweizer Unternehmen und Konsumenten eine diskriminierungsfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland zu den dort geltenden Preisen und Konditionen zu ermöglichen. Das Schweizer Parlament hat in der Frühlingssession 2021 den vom Bundesrat gestellten und insoweit vom Parlament für eine materiell vollständige Umsetzung notwendig angepassten indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» (sog. Fair-Preis-Initiative) angenommen.
Dieser Artikel thematisiert die vom Schweizer Parlament in diesem Zusammenhang beschlossene Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit welcher die Geo-Diskriminierung (sog. Geoblocking) in der Schweiz künftig verboten werden soll.
Es ist zu erwarten, dass die beschlossene Änderung des UWG (wie auch die Änderungen des KG) vorbehältlich eines (erfolgreichen) Referendums noch im Laufe des Jahres 2021, spätestens per 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Durch die Revision des UWG werden Unternehmen neue bzw. verschärfte Verhaltenspflichten auferlegt. Unternehmen werden sich mit den neuen wettbewerbsrechtlichen Risiken auseinandersetzen müssen. Eine Preisdiskriminierung, eine Blockierung des Zugangs zu einer ausländischen Website oder eine automatische Weiterleitung auf andere Websites kann ein Zivilverfahren zur Folge haben. Unternehmen sollten daher ihre Geschäftsmodelle bereits jetzt überdenken, um das Risiko von Zivilklagen (Unterlassungsklagen) zu reduzieren.
Die mit indirektem Gegenvorschlag vom Schweizer Parlament ebenfalls beschlossene Revision des Kartellgesetzes (KG) und die daraus resultierenden erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiken und Rechtsunsicherheiten für in- und ausländische Unternehmen können Sie hier nachlesen.
Als Geoblocking bezeichnet man die Technik, mit der aufgrund des Herkunftslands der IP-Adresse der Zugriff auf gewisse Websites verhindert wird. Während die Europäische Union seit Dezember 2018 ein Geoblocking-Verbot kennt, sind Schweizer Konsumenten bis anhin vor einem Geoblocking bzw. einer Geo-Diskriminierung nicht geschützt. Schweizer Konsumenten erhalten über eine ausländische Internetseite bis jetzt oft keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu einem Produkt. Bei einer Bestellung im ausländischen Online-Shop erfolgt derzeit oft eine Umleitung auf die Schweizer Website des Anbieters mit deutlich höheren Preisen oder nachteiligen Zahlungsbedingungen im Vergleich zum Auslandshop. Dadurch verhindern Onlinehändler, dass Schweizer Kunden direkt in ausländischen Stores einkaufen können, zu dortigen Bedingungen und Preisen (sog. Einkaufsdiskriminierung). Künftig soll die Diskriminierung im E-Commerce mittels Geoblocking verboten werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll entsprechend um den neuen Art. 3a «Diskriminierung im Fernhandel» ergänzt werden. Konsumenten und Unternehmen aus der Schweiz sind demnach inskünftig von ausländischen Online-Shops wie einheimische Nachfrager zu behandeln und sollen von den im Ausland für einheimische Nachfrager geltenden Preisen und Zahlungsbedingungen profitieren können. Eine Lieferpflicht in die Schweiz soll es allerdings nicht geben. Ebenfalls soll die neue Gesetzesbestimmung zahlreiche Ausnahmen vom Verbot für Geoblocking vorsehen (Art. 3a Abs. 2 revUWG), wie etwa für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Dienstleistungen im Finanzbereich oder im öffentlichen Verkehr, Glücksspiele, private Sicherheitsdienste oder soziale Dienstleistungen und audiovisuelle Dienstleistungen.
Das neue Verbot des Geoblockings im Online-Handel wird ausschliesslich durch die Zivilgerichte durchgesetzt werden.
MME empfiehlt den Unternehmen proaktiv ihre Online-Vertriebspraxis dahingehend kritisch zu beleuchten, ob damit eine geographische Einkaufsdiskriminierung (bzw. ein Geoblocking) vorgenommen wird. Künftig wird eine Preisdiskriminierung, eine Blockierung des Zugangs zu einer ausländischen Website oder eine automatische Weiterleitung auf andere Websites möglicherweise nicht mehr ungestraft bleiben. Gerne unterstützen wir Sie bei der proaktiven Überprüfung Ihrer Geschäftsmodelle in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Artikel 3a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, dem sog. Geoblocking-Verbot.