02. April 2025

Bundesverwaltungsgericht verneint Verwechslungsgefahr zwischen «Armani»- und «PARUI»-Marken

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Armani verliert Markenstreit - Adler-Logo nicht anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Verwechslungsgefahr zwischen dem berühmten „Armani“-Adler-Logo und „PARUI“.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Philipp Stadler

    Senior Legal Associate

Mit Urteil vom 8. November 2024 (B-636/2023) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bestätigt, wonach zwischen der Marke «PARUI (fig.)» der Guangzhou Qiluoshi Watches Co., Ltd. («Beschwerdegegnerin») und den älteren «Armani»-Adlermarken von Giorgio Armani S.P.A. («Beschwerdeführerin») keine Verwechslungsgefahr besteht. 

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Eintragung des Wort-Bild-Zeichens «PARUI (fig.)» unter anderem für Schmuck und Modeartikel der Klassen 14, 18 und 25. Dagegen erhob die Giorgio Armani S.P.A. Widerspruch und stützte sich dabei auf ältere Schweizer Marken, die ebenfalls Waren der genannten Klassen schützen. Die älteren Armani-Marken zeigen stilisierte Adler. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wies das IGE die Widersprüche ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin gegen den Entscheid des IGE Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sind vom Schutz ausgeschlossen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Dabei ist insbesondere auf den Eindruck der massgebenden Verkehrskreise abzustellen, wobei der Gesamteindruck in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht massgebend ist. Die Anforderungen an den Zeichenabstand sind umso höher, je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen sind, für die die Marken eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Massgeblich für die Beurteilung ist der Eindruck der massgeblichen Verkehrskreise.

Die Zeichenähnlichkeit bei kombinierten Wort-Bild-Marken wird nach dem Gesamteindruck beurteilt, den die Marke in klanglicher, visueller und begrifflicher Hinsicht bei den relevanten Adressaten hinterlässt. Dabei prägen vor allem kennzeichnungskräftige Bestandteile den Gesamteindruck, während weniger auffällige Elemente eine untergeordnete Rolle spielen. Ob der Wort- oder der Bildbestandteil bei kombinierten Marken für die Beurteilung von grösserer Bedeutung ist, muss im Einzelfall entschieden werden und hängt von der Kennzeichnungskraft der jeweiligen Elemente ab.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ging das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer durchschnittlichen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit aus. Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der kollidierenden Armani-Marken stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der stilisierte Adler der Armani-Marken zwar eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, diese aber in erster Linie durch die Verbindung mit den Wortbestandteilen wie «Armani», «Emporio Armani» oder «GA» erlangt werde. Ohne die Verbindung mit dem Wortzeichen hätte die Marke nicht den Bekanntheitsgrad erreicht, der erforderlich sei, um dem Zeichen insgesamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu verleihen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte sodann den Entscheid des IGE, wonach die beanspruchten Waren identisch seien, und stellte fest, dass zwischen den Marken nur eine geringe schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe. Die Ähnlichkeit ergebe sich insbesondere aus den horizontalen Linien, die an Flügel erinnern könnten. Ein Vergleich der grafischen Elemente der Zeichen ergab jedoch, dass sich die grafischen Elemente aufgrund der Darstellung der Flügel im Gesamteindruck in mehreren Punkten - insbesondere der Anzahl der Striche, der Strichdicke und des Abstands - deutlich unterscheiden, so dass ein auffälliger Unterschied zwischen den Zeichen bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte ferner, dass der Wortbestandteil «PARUI» den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge und für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig sei. Auch dies trage zur Unterscheidungskraft der Zeichen bei. Zudem würden die chinesischen Schriftzeichen dazu beitragen, dass sich das angegriffene Zeichen in grafischer Hinsicht weiter von den Widerspruchsmarken entferne.

Das Bundesverwaltungsgericht verglich den vorliegenden Fall mit einem früheren Verfahren der Beschwerdeführerin (4A_651/2018). Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem «Armani-Adler» und der Marke «Glycine» auch bei isolierter Betrachtung der Bildelemente verneint. Es bestehe zwar eine Übereinstimmung in der Gestaltung der Flügel, die grafischen Darstellungen wichen jedoch in mehreren wesentlichen Punkten erheblich voneinander ab.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt den Grundsatz, dass es stets auf den Gesamteindruck der Zeichen ankommt. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sich die Marken trotz der Ähnlichkeit in der Gestaltung der Flügel in ihrer konkreten Darstellung und im Gesamteindruck deutlich unterscheiden.

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