Gewinnsteuerabzug auf Eigenfinanzierung für juristische Personen aufgrund erstmaliger Veränderung des kalkulatorischen Zinssatzeses im 2023.
Im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wurde per 1. Januar 2020 ein zusätzlicher Abzug für Eigenfinanzierung eingeführt. Dementsprechend kann, in gewissen Konstellationen, auf einen Teil des Eigenkapitals ein zusätzlicher kalkulatorischer Zinsanteil als steuerlich abzugsfähigen Aufwand geltend gemacht werden.
Das Konzept des Abzugs auf Eigenfinanzierung zielt auf Unternehmen, die überdurchschnittlich stark mit Eigenkapital finanziert sind ab. Der Gesetzgeber bezeichnet dies als "Sicherheitseigenkapital". Rechnerisch entspricht das Sicherheitseigenkapital grundsätzlich dem Teil, des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals, das das langfristig benötigte Eigenkapital («Kernkapital»), übersteigt.
Der Abzug kommt nur in Bezug auf die kantonalen Gewinnsteuern in Frage und kann nur angewendet werden, wenn es das kantonale Gesetz vorsieht. Art. 25abis StHG erlaubt die Einführung des Abzuges, wenn am Kantonshauptort der kumulierte Steuersatz von Kanton und Gemeinde mindestens 13,5% und somit korrespondierend, die effektive Gewinnsteuerbelastung auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde, mindestens 18,03% beträgt. Die einzigen Kantone, die diese Anforderung erfüllen sind Zürich und Tessin. Bisher hat einzig der Kanton Zürich einen entsprechenden Abzug in der kantonalen Gesetzgebung aufgenommen.
Der kalkulatorische Zinsabzug auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich gemäss Art. 25abis Absatz 1 erster Satz StHG nach der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorgegangenen Kalenderjahres. Dieser wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert. In den bisherigen Jahren, seit der Einführung im 2020, entsprach der kalkulatorische Zinssatz 0% aufgrund der negativen Rendite. Seit 2023 wird erstmalig ein Zinssatz von 1,565% verzeichnet. Dies bedeutet, dass stark mit Eigenkapital finanzierte juristische Personen mit Sitz oder tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich, zum ersten Mal von den Abzügen profitieren können.
Unternehmen mit starkem Eigenkapital profitieren von einem steuerlichen Abzug durch den kalkulatorischen Zinsabzug, was ihnen einen höheren Gewinn nach Steuern und somit eine höhere Eigenkapitalrentabilität verschafft. Durch den Abzug für Eigenfinanzierung soll sichergestellt werden, dass Fremdkapital und Sicherheitseigenkapital gleichermassen steuerlich berücksichtigt werden.
Unternehmen im Kanton Zürich mit massgeblichem Eigenkapital empfehlen wir, zu prüfen, ob vom zusätzlichen Zinsabzug profitiert werden kann. Entsprechende Kalkulationen sind frühzeitig vorzunehmen, damit Handlungsspielraum vorhanden bleibt.