Der Verlust eines geliebten Menschen ist mit vielen Emotionen und Herausforderungen verbunden. Neben der emotionalen Bewältigung des persönlichen Verlusts müssen auch praktische Fragen geklärt werden, unter Umständen auch in Bezug auf Haustiere. In der Schweiz gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die den Umgang mit Tieren im Todesfall regeln. Von der Eigentumsfrage bis hin zur Auflage im Testament, werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Aspekte und Regelungsmöglichkeiten.
1. Das Eigentum am Haustier im Todesfall
Tiere sind seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB), doch gelten für sie nach wie vor die auf „Sachen“ anwendbaren Regelungen, soweit für Tiere keine besonderen Vorschriften im Gesetz bestehen. Tiere, die im Eigentum eines Erblassers standen, gehören folglich ebenso wie Sachgegenstände zu dessen Nachlass. Ein Tier wird wie alle anderen Vermögenswerte vererbt. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese bis zur Verteilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten, und damit auch das Verfügungsrecht über das Tier, kommt den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorerst gemeinsam zu, bis dass die Erbteilung vollzogen ist.
2. Auflage im Testament: Verpflichtung zur Tiersorge
Um sicherzustellen, dass ein geliebtes Tier auch nach dem Tod des Besitzers gut versorgt ist, kann der Erblasser in seinem Testament sowohl die Zuteilung des Tieres an einen bestimmten Erben oder einen Vermächtnisnehmer, der nicht Erbe sein muss, wie auch spezifische Auflagen zum Tierwohl festlegen. Fehlt eine testamentarische Anordnung, muss damit gerechnet werden, dass sich unter Umständen weniger tierliebende Erben der „Sache“ entledigen, in dem sie das Tier z.B. einschläfern lassen. Ein solcher Akt, auch wenn er unschön ist, ist grundsätzlich nicht strafbar.
Eine Zuteilung des Tieres ist verbindlich, wenn nicht alle Erben einstimmig einen anderen Umgang mit dem Tier beschliessen. Damit verbundene Auflagen verpflichten einen bestimmten Erben oder eine bestimmte Person, die nicht Erbe sein muss, für das Tier zu sorgen. Die Auflage, für das Tier zu sorgen, kann von jedermann durchgesetzt werden, der ein Interesse daran geltend macht. Dazu gehören insbesondere auch Tierschutzvereine.
3. Zuteilung des Haustieres, wenn im Testament nichts verfügt ist
In vielen Fällen wird in einem Testament – wenn ein solches überhaupt besteht (was nur für ca. einem Drittel aller Todesfälle zutrifft) – nicht ausdrücklich festgelegt, was mit den Haustieren im Todesfall geschehen soll. In solchen Situationen greifen die gesetzlichen Regelungen und es haben grundsätzlich alle Erben denselben Anspruch auf Zuteilung des Haustieres. Verlangen mehrere Erben die Zuteilung, so sieht das Gesetz vor, dass das Haustier jenem Erben zugeteilt wird, der dem Tier in tierschützerischer Hinsicht die beste Unterbringung gewährleisten kann (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung gilt allerdings nur für Haustiere im engeren Sinn und nicht für Tiere, die zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. Darunter fallen etwa Tiere eines Bauernbetriebs oder auch sehr wertvolle Sportpferde.
Ist kein Erbe bereit, das Haustier zu übernehmen, so muss dieses im Rahmen der Erbteilung verkauft oder verschenkt werden. Ein allfälliger Erlös fällt in den Nachlass. Auch wenn das Haustier den Erben unliebsam ist, gilt es für die Erben aber die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu beachten: So macht sich unter anderem strafbar, wer ein Tier vernachlässigt
4. Das Haustier als Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Oft werden wir angefragt, ob nicht auch ein Haustier selbst als Empfänger einer Zuwendung oder gar als Erbe im Testament in Frage kommt. So ist vielen Leuten z.B. bekannt, dass der bekannte Modeschöpfer Karl Lagerfeld seine Katze als Begünstigte seines Vermögens eingesetzt hat. Aufgrund mangelnder eigener Rechtsfähigkeit kann ein Tier aber in der Schweiz nicht erbrechtlich bedacht werden und auch keine Schenkungen entgegennehmen. Das Gesetz sieht aber eine solche Anordnung nicht ganz als ungültig an. Es schafft vielmehr Abhilfe, indem es vorsieht, dass die entsprechende Verfügung umgedeutet werden soll in eine Auflage an die Erben, mit den dem Haustier zugedachten Mitteln für das Haustier tiergerecht zu sorgen (Art. 482 Abs. 4 ZGB). Ist im Testament kein namentlich bestimmter Erbe (oder Vermächtnisnehmer) mit einer solchen Auflage belastet, so sind alle Erben in der Pflicht, das Tierwohl sicherzustellen, solange die Erbteilung nicht vollzogen ist. In der Erbteilung muss entschieden werden, ob ein Erbe das Haustier bei sich aufnehmen will oder ob es bei einem geeigneten Dritten untergebracht werden muss. Die Kosten für den Unterhalt, Pflege und Nahrung müssen dann von den dafür zugeteilten Mitteln des Nachlasses getragen werden.
Es ist also sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, was mit dem eigenen Haustier im Todesfall geschehen soll. Durch testamentarische Regelungen und tierspezifische Auflagen können Tierbesitzer sicherstellen, dass ihre geliebten Tiere auch nach ihrem Ableben gut versorgt sind.
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