27. Februar 2025

Hypothekarischer Referenzzinssatz sinkt auf 1,5 Prozent

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Der hypothekarische Referenzzinssatz sinkt auf 1,5 %. Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in der Schweiz? Jetzt informieren und handeln!

  • Natascha Figoutz

    Legal Associate
  • Manuela Fuchs

    Senior Legal Associate
  • Dr. Christoph Nater

    Legal Partner

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) gab mit heutiger Medienmitteilung bekannt, dass der Referenzzinssatz von 1.75% auf 1.5% sinkt. Der neue Referenzzinssatz gilt ab 4. März 2025.

 Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Für Mieter: Durch den gesunkenen Referenzzinssatz hätten die Mieter grundsätzlich einen Anspruch, den Nettomietzins um 2,91% zu senken, sofern der bisherige Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,75% beruht und der Vermieter keine Forderungen gegenverrechnen kann.

Für Vermieter: Auch wenn Mieter möglicherweise Anspruch auf eine Reduktion haben, kann der Vermieter gegebenenfalls die Teuerung und allgemeine Kostensteigerungen (bei Erhöhung gewisser Kosten) mit dem Senkungsanspruch des Mieters gegenverrechnen, was zu einer Mietzinserhöhung führen kann. Ausserdem kann der Vermieter einwenden, eine Mietzinssenkung würde zu einer ungenügenden Brutto- oder Nettorendite führen – oder der bisherige Mietzins liege unter dem orts- oder quartierüblichen Niveau für vergleichbare Mietwohnungen.

Bis wann kann eine Senkung des Mietzinses verlangt werden?

Um eine Mietzinsreduktion zu erreichen, müssen die Mieter mittels Herabsetzungsbegehren aktiv werden. Das Herabsetzungsbegehren kann nach Bekanntgabe der Senkung des Referenzzinssatzes an die Vermieterschaft geschickt und die Senkung auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin verlangt werden. Das Herabsetzungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Bei Verpassen der Frist wird das Herabsetzungsbegehren erst auf den übernächsten Kündigungstermin wirksam. Bis dahin bezahlt der Mieter den bisherigen Mietzins.

Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter keine oder zu wenig Reduktion gewährt?

Die Schlichtungsbehörde ist die erste Anlaufstelle bei allen mietrechtlichen Streitigkeiten. Der Mieter kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde seines Wohnbezirks ein Herabsetzungsbegehren einreichen. Auch wenn die Vermieterschaft auf das Herabsetzungsbegehren nicht antwortet, kann der Mieter an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses muss spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an die Vermieterschaft abgeschickt werden. Das Verfahren ist kostenlos.

Unsere Mietrechtsexpertinnen und -experten stehen Ihnen gerne zur Seite, sowohl Mietern als auch Vermietern. Lassen Sie sich individuell beraten, um die optimale Lösung für Ihre spezifische Situation zu finden. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören.