Das Bundesgericht hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung (1C_595/2023 vom 26. März 2024) in Bezug auf Kündigungen im Krankheitsfall getroffen: Wird ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsplatzkonfliktes krank, kann der zeitliche Kündigungsschutz entfallen. Unser Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick, in welchen Fällen diese höchstrichterliche Rechtsprechung, welche in der Deutschschweiz bereits der gängigen Meinung entspricht, relevant sein kann.
Kein Kündigungsschutz bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesgericht hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung (1C_595/2023 vom 26. März 2024) in Bezug auf Kündigungen im Krankheitsfall getroffen: Wird ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsplatzkonfliktes krank, kann der zeitliche Kündigungsschutz entfallen. Unser Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick, in welchen Fällen diese höchstrichterliche Rechtsprechung, welche in der Deutschschweiz bereits der gängigen Meinung entspricht, relevant sein kann.
Zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit
Nach Art. 336c OR darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Der zeitliche Kündigungsschutz findet lediglich im Falle von ordentlichen Kündigungen durch die Arbeitgeberin Anwendung. Bei Arbeitnehmerkündigungen kommen die Regelungen nicht zur Anwendung und bei fristlosen Kündigungen sind ausschliesslich die Vorschriften nach Art. 337 ff. OR anwendbar. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung in jedem Fall beendet ist und die Kündigung ihre Gültigkeit entfaltet, auch wenn sie zur Unzeit resp. bei Krankheit erfolgt.
Wann kann der zeitliche Kündigungsschutz gemäss neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung entfallen?
In seinem Entscheid hat das Bundesgericht festgelegt, dass der Kündigungsschutz dann entfällt, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers als so unbedeutend erweist, dass sie der Aufnahme einer neuen Arbeit nicht entgegensteht. Dies kann gemäss Bundesgericht insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Arbeitsplatz beschränkt und somit eine «arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit» vorliegt.
Damit bestätigt das Bundesgericht die in der Deutschschweiz vorherrschende Meinung der Ausnahme vom Kündigungsschutz in Fälle, bei denen ein Mitarbeiter nur dann krank ist, wenn er zur Arbeit zu erscheinen hat. In diesen Fällen kann ein Mitarbeiter ohne weiteres einen neuen Job suchen und bedarf keines zusätzlichen Schutzes.
Sind Sie sich unsicher, ob in einem Fall der Kündigungsschutz aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Anwendung gelangt? Unsere Arbeitsrechtsexpertinnen und -experten unterstützen Sie gerne bei Fragen zu diesem und weiteren arbeitsrechtlichen Themen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.