Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Oktober 2024 das Verbot für die SIHF, das Schweizer Wappen auf Trikots zu nutzen – die Frist für eine Ausnahmebewilligung wurde verpasst.
Das Urteil (B-669/2024) des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2024 hat weitreichende Konsequenzen für die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft. Die Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) ist zukünftig nicht mehr berechtigt, das Schweizer Wappen auf ihren Trikots zu tragen.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) trat auf das Gesuch der SIHF vom 11. Oktober 2021 nicht ein, da dieses nicht fristgerecht eingereicht wurde und das Schreiben vom 1. Juni 2018 nicht als formeller Antrag gewertet werden konnte. Die SIHF gelangte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches jedoch den Entscheid des IGE bestätigt.
Die Verwendung des Schweizer Wappens unterliegt den strengen Vorgaben des revidierten Wappenschutzgesetzes (WSchG) von 2017.
Gemäss Art. 8 WSchG ist das Wappen grundsätzlich der Eidgenossenschaft vorbehalten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenutzung des Schweizerwappens genehmigen, sofern besondere Umstände vorliegen. Private Unternehmen und Organisationen, die das Wappen bereits vor der Gesetzesrevision verwendeten, mussten bis Ende 2018 ein entsprechendes Gesuch um Weiterbenutzung beim EJPD stellen (Art. 35 Abs. 2 WSchG). Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Zeichen seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen wurde und ohne Widerspruch von derselben Person oder deren Rechtsnachfolgern zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt wurde und ein berechtigtes Interesse an der weiteren Nutzung besteht (Art. 35 Abs. 3 lit. a und b WSchG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid die Weiterbenutzung des Schweizer Wappens für bestimmte Unternehmen und Vereine gestützt auf Art. 35 Abs. 3 lit. a WSchG gestattet. Zu diesen Organisationen gehören unter anderem die Victorinox AG, der Touring Club der Schweiz, der Schweizer Alpen-Club und die Swiss Snowsports Association.
Die SIHF machte geltend, dass sie bereits 2018 in Kontakt mit den Bundesbehörden stand und um Unterstützung sowie aufschiebende Wirkung für eine weitere Saison bat. Das Bundesverwaltungsgerichts stellte jedoch fest, dass dieses Schreiben nicht als formeller Antrag im Sinne des WSchG gewertet werden konnte. Ein solches Gesuch hätte klar den Willen zur Weiterbenutzung über den gesetzlichen Übergangszeitraum hinaus dokumentieren müssen. Da der Antrag der SIHF erst im Jahr 2021 eingereicht wurde, war die Frist bereits abgelaufen. Das Gericht stellte klar, dass die Verbandsverantwortlichen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätten kennen und beachten müssen.
Die SIHF berief sich auf mündliche Zusicherungen von Bundesrat Parmelin und Bundesrätin Baume-Schneider anlässlich von Eishockey-Weltmeisterschaften, dass die Weiterverwendung unproblematisch sei. Das Bundesverwaltungsgerichts stellte jedoch fest, dass solche informelle Zusagen nicht genügen, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Vielmehr hätte die SIHF eine schriftliche Bestätigung einholen müssen, um sich auf eine verbindliche Ausnahmeregelung berufen zu können.
Weiter verneinte das Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden überspitzt formalistisch gehandelt hätten. Die SIHF könne sich nicht auf ein «Laienprivileg» berufen, da sie als Dachorganisation des Schweizer Eishockeys in der Lage sei, ihre Interessen in dieser Angelegenheit selbst wahrzunehmen.
Unabhängig von der Fristfrage hätte die SIHF die materiellen Voraussetzungen für eine Weiterbenutzung des Wappens erfüllen müssen. Nach Art. 35 Abs. 3 WSchG muss ein Antragsteller nachweisen, dass das Wappen ununterbrochen über mindestens 30 Jahre hinweg verwendet wurde. Da die SIHF das Wappen jedoch erst seit 2015 auf den Trikots führt, wäre diese Bedingung nicht erfüllt gewesen. Zusätzlich hätte die SIHF ein schutzwürdiges Interesse nachweisen müssen, das den Verzicht auf das Wappen als unverhältnismässig erscheinen lässt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen.
Im Parlament wurde eine Motion eingebracht, die eine Ausnahmeregelung für Nationalmannschaften im Sport vorsieht. Der Ständerat hat ihr bereits zugestimmt. Ob die Motion zu einer Gesetzesänderung führen wird, bleibt offen.
Im November 2024 konnte eine vorläufige Einigung erzielt werden, die es der SIHF gestattet, das Schweizer Wappen bis Ende 2026 weiterhin auf den Trikots der Nationalmannschaft zu tragen. Als Alternative zur Nutzung des Schweizer Wappens steht das Schweizerkreuz zur Verfügung, dessen Verwendung weniger restriktiven rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt einer strikten Anwendung des Wappenschutzgesetzes und unterstreicht die Bedeutung des Schweizer Wappens als staatliches Hoheitszeichen. Es zeigt, dass auch traditionsreiche Institutionen wie die SIHF keine Sonderbehandlung erwarten können, wenn gesetzliche Fristen versäumt wurden oder materielle Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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