02. April 2025

MAC vs. MAAKA

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Das IGE gibt Make-Up Art Cosmetics recht: „MAAKA“ kann mit der bekannten Marke „MÄC“ verwechselt werden – wegen hoher Kennkraft und ähnlicher Produkte.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Luca Schärer

    Junior Legal Associate

Ausgangslage des Widerspruchsverfahrens Nr. 103927 war eine Markenanmeldung der Wortmarke «MAAKA» («angefochtene Marke») durch die Si Mari GmbH, welche von der Make-Up Art Cosmetics Inc. basierend auf ihrer älteren Wortbildmarke „MÄC» („Widerspruchsmarke») angefochten wurde.

Die Widerspruchsmarke ist für die Waren der Klasse 3 «Kosmetika, und Parfüms; Haut und Haarpflegeprodukte» eingetragen. Die Eintragung der angefochtenen Marke wurde für Waren der Klasse 3 «Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle» beantragt.

Warenvergleich

Sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angefochtene Marke beanspruchen Waren in der Klasse 3. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) stellte fest, dass der Schutz beider Marken für «Kosmetika» beansprucht wird, sodass diesbezüglich Warenidentität bestehe. In Bezug auf die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren, die über diejenigen der Widerspruchsmarke hinausgehen oder diesen nicht untergeordnet werden können, stellte das IGE fest, dass bezüglich dieser Waren aufgrund der Marktnähe und der Übereinstimmungen in Bezug auf das Know-how, den Verwendungszweck und die Herstellungsorte eine hohe Ähnlichkeit bestehe. Das IGE erachtete die beanspruchten Waren somit als identisch oder hochgradig ähnlich.

Zeichenvergleich

In Bezug auf den Zeichenvergleich hielt das IGE fest, dass die grafischen Elemente des Widerspruchsmarke (Computerschrift und unübliche Platzierung der Tremas über bzw. neben dem «A») für die vorliegende Beurteilung zu gering seien, um ins Gewicht zu fallen, und dass daher beim Zeichenvergleich in erster Linie auf den Wortbestandteil der Widerspruchsmarke abzustellen sei.

Das IGE verglich die beiden Zeichen in einem ersten Schritt im Hinblick auf ihr Schrift- und Klangbild. Dabei stellte es Folgendes fest: Die beiden Zeichen stimmen im Anfangsbuchstaben sowie im zweiten Buchstaben (sofern die Tremas der Widerspruchsmarke nicht wahrgenommen werden) überein, nicht aber in der nachfolgenden Zeichenabfolge («-C» vs. «-aka»). Die unterschiedliche Gross- und Kleinschreibung falle nicht ins Gewicht. Zu beachten sei, dass es sich um kurze Wortelemente handelt, was dazu führe, dass diese grundsätzlich leichter eingeprägt werden. Zudem unterschieden sich die Widerspruchsmarke und die angefochtene Mark zwar in der Silbenzahl (eine Silbe vs. zwei Silben) und in der Wortlänge (drei Buchstaben vs. fünf Buchstaben), ähnelten sich allerdings in der Aussprache von «Ä» vs. «a» und in der ähnlich starken Betonung von «C» vs. «k».

Insgesamt ergibt sich gemäss IGE damit lediglich eine gewisse Ähnlichkeit des Schrift- und Klangbildes. Weder die Widerspruchsmarke noch die angefochtene Marke verfügten über einen sofort erkennbaren Sinngehalt, welcher das jeweilige Zeichen vom anderen abheben könnte – beide Marken würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Phantasiezeichen wahrgenommen.

Verwechslungsgefahr

Zur Verwechslungsgefahr hielt das IGE fest, dass diese anhand der konkreten Abnehmerkreise zu beurteilen sei. Gemäss der Rechtsprechung würden Waren des täglichen Bedarfs vom breiten Publikum mit geringerer Aufmerksamkeit und Unterscheidungskraft erworben als Spezialprodukte, die nur einen beschränkten Absatzmarkt hätten. Die Waren der Klasse 3, für die sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angegriffene Marke beansprucht würden, seien als Massenartikel des täglichen Bedarfs anzusehen. Es sei jedoch zu beachten, dass die Verkehrskreise, insbesondere die Kosmetikfachleute, bei den hier interessierenden Make-up-Produkten (Klasse 3) einen mittleren bis hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten. Obwohl es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handelt, geht das IGE deshalb von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aus.

Weiter hielt das IGE fest, dass eine hohe Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke die Wahrscheinlichkeit von gedanklichen Verbindungen und damit die Gefahr von Fehlvorstellungen der Abnehmer bei ähnlichen Drittmarken erhöhen würden. Aufgrund des langjährigen intensiven Gebrauchs der Widerspruchsmarke «MÄC» (belegt durch eine starke Branchen- und Medienpräsenz und hohe Umsatzzahlen) ging das IGE davon aus, dass der Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft mit einem erhöhten Schutzumfang zukomme.

Das IGE hielt sodann fest, dass sich das Publikum kurze Wortelemente wie diejenigen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke besser merken könne als längere, was gegen eine Verwechslungsgefahr spreche. Beide Marken wiesen jedoch den gleichen Anfangsbuchstaben «M» auf, und die jeweiligen Konsonanten «C» und „k» würden von den massgeblichen Verkehrskreisen beide hart ausgesprochen. Die Unterschiede im zweiten Buchstaben, in der Wortlänge und in der Silbenzahl bzw. Kadenz würden nicht ausreichen, um den erhöhten Anforderungen an den Zeichenabstand (aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke «MÄC») zu genügen und eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen.

Das IGE bejahte dementsprechend die Verwechslungsgefahr, womit die Eintragung der angefochtenen Marke «MAAKA» widerrufen wurde.

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