Im schweizerischen Steuersystem sind Vorsorgebeiträge im Jahr der Einzahlung steuerlich abzugsfähig. Im Gegenzug dazu unterliegen die Leistungen im Jahr der Auszahlung der Besteuerung.
Im schweizerischen Steuersystem sind Vorsorgebeiträge im Jahr der Einzahlung steuerlich abzugsfähig. Im Gegenzug dazu unterliegen die Leistungen im Jahr der Auszahlung der Besteuerung. Beitragszahlungen können daher steuerlich durchaus attraktiv sein:
Wie jedoch jede Medaille zwei Seiten hat, sind auch in den Vorsorgeinstrumenten nicht nur steuerliche Vorteile zu sehen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Besteuerung der Vorsorgeleistungen in der Schweiz gegeben.
Die Vorsorge basiert in der Schweiz auf dem sogenannten «Dreisäulenprinzip»:
Sie umfasst die gesetzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzentschädigung (EO). Beitragszahlungen in die 1. Säule sind obligatorisch. Sie werden grundsätzlich periodisch einbezahlt und in Rentenform wieder ausbezahlt.
Beitragszahlungen in die 2. Säule sind obligatorisch und reglementarisch festgelegt. Im Regelfall werden diese periodisch geleistet. Neben diesen periodischen Beiträgen besteht aber auch die Möglichkeit von Pensionskasseneinkäufen. Die Auszahlung der Leistung erfolgt in Renten- oder Kapitalform.
Die Beitragszahlungen werden auf freiwilliger Basis geleistet. Die Höhe der Beiträge pro Jahr ist beschränkt und kann bis zum festgelegten Maximalbetrag individuell festgelegt werden. Die Zahlungen können periodisch, aperiodisch oder als Einmalzahlung geleistet werden. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt meist in Kapital-, selten in Rentenform.
* Die freiwillige Selbstvorsorge umfasst auch die Säule 3b. Auf diese wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.
Die 1. Säule ist in der Schweiz gänzlich durchreguliert und lässt sich aus diesem Grund für Zwecke der Steuerplanung im Grunde nicht nutzen. Zu erwähnen ist, dass die Leistun- gen der AHV nicht zwingend ab Pensionierung bezogen wer- den müssen, sondern die Möglichkeit zum vor- oder nach- fälligen Bezug (unter entsprechenden Zu- oder Abschlägen) besteht. Trotz dieser marginalen Bezugsfreiheit eignet sich die 1. Säule in der Schweiz nicht zur Steuerplanung.
Die geleisteten Beiträge sind steuerlich abzugsfähig. Die Rentenleistungen unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Wer die Schweiz verlässt, behält entweder seinen Rentenanspruch oder kann die einbezahlten Beiträge teilweise zurückfordern. Eine Rente wird im Ansässigkeitsstaat besteuert; Beitragsrückerstattungen unterliegen in der Schweiz einer Quellensteuer, die allenfalls gemäss dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zurückgefordert werden kann.
Die periodischen Beiträge in die 2. Säule sind gesetzlich und reglementarisch geregelt. Handlungsspielraum besteht beim Vorliegen einer Vorsorgelücke, welche bei einem Zuzug in die Schweiz im Normalfall vorhanden ist. Zuziehende, die bereits in sehr jungen Jahren (Richtwert: 25. Lebensjahr) in die Schweiz ziehen, weisen gegebenenfalls keine oder aber eine kleinere Vorsorgelücke auf als Personen, die erst in einem späteren Lebensabschnitt in die Schweiz ziehen.
Vorsorgelücken können durch Einkäufe in die Pensionskasse geschlossen werden. Die Möglichkeit des Pensionskasseneinkaufs ist jedoch bei Zuziehenden, die noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angehört haben, beschränkt: Der Einkauf pro Jahr darf in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung 20% des reglementarisch versicherten Lohns nicht über- schreiten. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist die Schliessung der vollen Vorsorgelücke (sofern noch vorhanden) möglich.
Die Einkäufe in die Pensionskasse sind im Jahr der Einzahlung steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für die periodisch geleisteten Beiträge. Die laufenden Erträge, die durch das angesparte Kapital erwirtschaftet werden, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Ebenso wenig unterliegt das in der Pensionskasse geparkte Kapital der Vermögenssteuer. Das Kapital ist grundsätzlich blockiert bis das Pensionsalter erreicht wird.
Der Bezug des angesparten Kapitals kann auf zwei Arten erfolgen, entsprechend unterschiedlich erfolgt die steuerliche Behandlung. Zu beachten sind jedenfalls auch die jeweiligen Pensionskassenreglemente:
Das angesparte Kapital kann monatlich in Form einer lebens- langen Rentenleistung bezogen werden. Bei monatlichen Rentenzahlungen unterliegt die Rente der ordentlichen Besteuerung.
Das angesparte Kapital kann gänzlich oder teilweise bereits vor Erreichen des Pensionsalters in Kapitalform bezogen werden. Als begründeter vorzeitiger Bezug einer Kapitalleistung gelten:
Einkäufe, die in den drei Jahren vor einem vorzeitigen Bezug getätigt werden, werden rückabgewickelt, d.h. die eingesparten Steuern müssen nachbezahlt werden.
Die ausbezahlte Kapitalleistung wird getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Auf Ebene der Direk- ten Bundessteuer kommt es zu einer Steuersatzreduktion für die Besteuerung der Kapitalleistung (1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Die Kantone nehmen die Privilegierung auf unterschiedliche Weise vor. Der Kanton Zürich wendet ebenfalls eine Steuersatzreduktion für die Besteuerung der Kapitalleistung an (1/20 des ordentlichen Steuersatzes).
Erwerbstätige Personen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Die maxi- malen Beiträge werden jährlich festgelegt. 2023 dürfen Ange- stellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 7'056 Franken in die Säule 3a einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 2023 20% des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber 35'280 Fran- ken einzahlen. In welcher Form die Einzahlung geleistet wird, liegt im eigenen Ermessen. Eine «Lückenfüllung» für vergan- gene Jahre ohne Beitragszahlungen ist nicht möglich.
Die geleisteten Beiträge sind bis zu den genannten Limiten im Jahr der Einzahlung steuerlich abzugsfähig. Die laufen- den Erträge, die durch das angesparte Kapital erwirtschaftet werden, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Ebenso wenig unterliegt das auf dem Vorsorgekonto geparkte Kapi- tal der Vermögenssteuer. Das Kapital bleibt grundsätzlich bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter blockiert.
Der Bezug des angesparten Kapitals erfolgt für gewöhn- lich in Form einer Kapitalleistung. Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann das angesparte Kapital zur Gänze oder teil- weise auch vorzeitig bezogen werden. Als begründeter vor- zeitiger Bezug einer Kapitalleistung gelten:
Die ausbezahlte Kapitalleistung wird getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Auf Ebene der Direk- ten Bundessteuer kommt es zu einer Steuersatzreduktion für die Besteuerung der Kapitalleistung (1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Die Kantone nehmen die Privilegierung auf unterschiedliche Weise vor. Der Kanton Zürich wendet ebenfalls eine Steuersatzreduktion für die Besteuerung der Kapitalleistung an (1/20 des ordentlichen Steuersatzes).
Die Steuervorteile (d.h. Abzugsfähigkeit, späte und teilweise reduzierte Steuerbelastung beim Bezug) liegen auf der Hand. Trotzdem sollten vor einer Einzahlung die Nachteile beachtet werden: Das Kapital ist u.U. viele Jahre gebunden und die Renditen sind allenfalls bescheiden. Die Einzah- lungen sowie der Bezug sollten sorgfältig geprüft werden. Es lohnt sich auch in Betracht zu ziehen, Einzahlungen und Bezüge über mehrere Steuerjahre zu verteilen.
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