19. September 2023

Markenschutz für Dienstleistungen bezüglich Kryptowährungen

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Vor kurzem äusserte sich das Zuger Obergericht zum Zielpublikum von Dienstleistungen bezüglich Kryptowährungen sowie zur relevanten Zeichenähnlichkeit von Bildmarken

  • Luca Hitz

    Senior Legal Associate
  • Philipp Stadler

    Senior Legal Associate

Das Obergericht Zug beurteilte im Rahmen eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen die Frage, an welches Publikum Dienstleistungen bezüglich Kryptowährungen gerichtet sind. Zudem befand es über die Markenähnlichkeit einer eingetragenen Bildmarke und eines Bildzeichens (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, OG Z2 2022 76 vom 30. Dezember 2022, rechtskräftig).

Die Gesuchstellerin mit eingetragener Bildmarke Bild1-Sep-19-2023-05-45-52-4303-AMersuchte das Obergericht, der Gesuchgegnerin zu verbieten, dass diese unter dem Zeichen Bild2-3

Finanzdienstleistungen anbietet. Nach Ansicht der Gesuchstellerin bestehe zwischen der Marke und dem Logo der Gesuchsgegnerin eine hohe Verwechslungsgefahr. Zum einen verwenden beide ihre Zeichen für identische Dienstleistungen, insbesondere der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen. Zum anderen seien die Zeichen in der bildlichen Wahrnehmung aufgrund der quadratischen Gesamtform sowie der verwendeten Elemente und deren Proportionen sehr ähnlich. Konsument: innen könnten die beiden Dienstleisterinnen daher einfach verwechseln. Letztlich profitiere die Gesuchgegnerin vom Image der Gesuchstellerin (E. 4.2).

Kryptodienstleistungen richten sich an fachkundiges Publikum

Das Gericht erinnert zunächst daran, dass sich die Zeichenähnlichkeit anhand des Gesamteindrucks, den die Marken in der Erinnerung des interessierenden Publikums hinterlassen, beurteilt (E. 4.3.3). Dabei kommt es zum Schluss, dass das Zielpublikum bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährung bei Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lässt. Denn vor dem Abschluss entsprechender Dienstleistungsverträge werden, so das Gericht, intensive Abklärungen getroffen, Vergleiche vorgenommen; oder sie basieren auf bereits langjährigen Geschäftsbeziehungen (E. 4.3.4). Das Obergericht stützte damit die Ansicht der Gesuchstellerin nicht, wonach sich der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen an das schweizerische Durchschnittspublikum richte. Vielmehr bedürfe es für solche Transaktionen ein gewisses Sachverständnis, weshalb bei entsprechenden Vorgängen mit erhöhter Aufmerksamkeit vorgegangen werde. 

Markenschutz

Hinsichtlich der Markenähnlichkeit stellt das Obergericht fest, dass beide Zeichen quadratisch seien und ein Kreuz in der Mitte aufwiesen. Dies reiche jedoch für eine Ähnlichkeit nicht aus, zumal die Kreuze optisch nicht ins Auge springen und sich in ihrer Darstellung stark unterscheiden. Zudem schützt das Markenrecht keine Motive. «Geschützt ist nur die angemeldete Marke, nicht die darin enthaltene Idee.» Eine rechtlich relevante Ähnlichkeit liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn die Zeichen dasselbe Motiv optisch ähnlich umsetzen. Ein übereinstimmendes Motiv – hier die Anordnung von quadratischen Vierecken mit unterschiedlicher Darstellung der Ecken und einem Kreuz in der Mitte – begründet jedoch keine Markenähnlichkeit. Es besteht somit keine Ähnlichkeit zwischen der Bildmarke der Beschwerdeführerin und dem Zeichen bzw. Logo der Beschwerdegegnerin (E. 4.3.6 ff.).

Learnings für Unternehmen im Kryptobereich

Bei Markenanmeldungen im Kryptobereich kann man sich daher in Zukunft näher an vorbestehende Zeichen heranwagen, da die angesprochenen Verkehrskreise die in Frage stehenden Marken aufmerksam wahrnehmen und daher auch kleine Unterschiede (die sonst nicht ausreichen würden, um eine Verwechslung zu vermeiden) bemerken. Es lohnt sich aber nach wie vor, eine Marke nicht leichtfertig anzumelden, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung (u.a.) vorbestehender Marken. Auf diese Weise können verbleibende Risiken antizipiert und das Anmeldeverfahren effizient gestaltet werden.

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