Im Streit um „Edmond de Rothschild“ entschied das Bundesgericht: Kultursponsoring reicht nicht aus, um exklusive Markenrechte zu sichern.
Die Rothschild-Gruppe besteht aus verschiedenen Holdinggesellschaften. Die Edmond de Rothschild AG (nachfolgend «die Bank») ist für den Finanzbereich zuständig, während die Holding Benjamin et Edmond de Rothschild (nachfolgend «die Beschwerdeführerin») für alle anderen geschäftlichen Aktivitäten verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke «Edmond de Rothschild», die unter anderem für Dienstleistungen der Nizza-Klassifikation 41 eingetragen ist. Diese umfasst insbesondere Bildung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Nach dem Tod von Edmond de Rothschild gründete seine Frau, Nadine de Rothschild, die «Fondation Edmond et Nadine de Rothschild» (nachfolgend «die Beschwerdegegnerin»), um die Vermögenswerte ihres verstorbenen Ehemannes zu verwalten. Die Beschwerdeführerin äusserte Bedenken, dass die Verwendung des Namens „Edmond“ durch die Stiftung zu Verwirrung führen und das Ansehen ihrer Marke gefährden könnte. Die Beschwerdeführerin und die Bank stellten daraufhin einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Marke «Edmond de Rothschild» der Beschwerdeführerin. Nach der Abweisung dieses Antrags und der anschliessenden Einreichung einer markenrechtlichen Klage wies das Bundesgericht die Beschwerde nun ab. Dabei stützte es sich insbesondere auf die Nutzung und Klassifizierung der Marke.
Der Markenschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das gesamte Gebiet der Schweiz. Damit erhält der Inhaber das ausschliessliche Recht, die eingetragene Marke zur Unterscheidung der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Somit kann er Dritten verbieten ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
Um das Markenrecht aufrechtzuerhalten, muss der Inhaber die Marke tatsächlich benutzen. Allerdings ist er nicht zu sofortigem Handeln verpflichtet, da das Gesetz eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren gewährt. Diese Frist beginnt neu zu laufen, wenn die Nutzung der Marke unterbrochen wird. Dadurch erhält der Inhaber die Möglichkeit, die Marke schrittweise am Markt einzuführen oder sich an wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen. Unterlässt es der Inhaber einer geschützten Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren, die Marke im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Nichtgebrauch beruht auf einem berechtigten Grund.
Die Benutzung der Marke muss in der Schweiz erfolgen und ihrer Funktion entsprechen, d.h. der Gebrauch muss öffentlich sein (markenmässiger Gebrauch). Ein rein symbolischer Gebrauch, der lediglich dazu dient, das Markenrecht nicht zu verlieren, reicht nicht aus. Der Inhaber muss die ernsthafte Absicht haben, die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen zu befriedigen. Zudem muss die Nutzung wirtschaftlich vernünftig sein und im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Die Nutzung für private Zwecke oder innerhalb des Unternehmens reicht nicht aus, um den Anspruch aufrechtzuerhalten. Entscheidend ist der übliche Handelsbrauch.
Im Fall der Rothschild-Familie stellte bereits die Vorinstanz fest, dass die Marke nicht von der Holding Benjamin et Edmond de Rothschild selbst, sondern von der Bank genutzt wurde. Die Inhaberin der Marke, also die Beschwerdeführerin, habe dem jedoch zugestimmt, sodass die Nutzung durch die Bank der Nutzung durch die Beschwerdeführerin gleichzusetzen sei.
Die Bank veranstaltete verschiedene sportliche und kulturelle Events, darunter eine exklusive Segelsession auf Einladung, die Verleihung des «Prix Edmond de Rothschild» im Rahmen eines Reitturniers sowie die Einladung von Kunden zu einer musikalischen Darbietung beim «Gstaad Menuhin Festival & Academy». Zudem wurde die Marke im Programmheft des Reitturniers abgebildet.
Die Nutzung der Marke im Rahmen dieser Veranstaltungen werde gemäss Bundesgericht von aktuellen und potenziellen Kunden der Bank jedoch als mit der Bank selbst verbunden wahrgenommen, nicht jedoch als ein Zeichen zur Unterscheidung von anderen kulturellen und sportlichen Dienstleistungen. Bei den Veranstaltungen handle es sich auch nicht um öffentliche, sondern ausschliesslich auf Einladung zugängliche, unentgeltlich angebotene Hilfsdienste. Die Verwendung des betreffenden Zeichens im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Bank oder im Rahmen von Sponsoring-Aktivitäten diene zudem nicht dazu, bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 zu kennzeichnen und von den Dritten zu unterscheiden, sondern dazu für die Aktivitäten der Bank im Finanzsektor zu werben. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den markenrechtlichen Schutz berufen, um der Beschwerdegegnerin die Nutzung des Namens für das Angebot von Kultur- und Bildungsleistungen zu untersagen.
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