Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die Revision umfasste insbesondere integrationsrechtliche Aspekte.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die Revision umfasste insbesondere integrations-rechtliche Aspekte, wodurch die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit geeigneten Massnahmen und durch positive Anreize verstärkt werden soll. So wurden im AIG unter anderem Integrationskriterien aufgenommen, eine verbindlichere Gestaltung der Integrationsvereinbarung vorgesehen, Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt und die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen erweitert. Darüber hinaus besteht für Migrationsbehörden nun die Möglichkeit einer Rückstufung einer einmal erteilten Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B).
Die Integrationskriterien dienen dazu, den Integrationsgrad von Ausländerinnen und Ausländer zu bestimmen. Mit der in Kraft getretenen Revision muss nun eine Vielzahl der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern diese Integrationskriterien erfüllen. Dabei handelt es sich um folgende Aspekte:
Für den Fall, dass bei Ausländerinnen und Ausländern Integrationsdefizite vorliegen, können die Migrationsbehörden mit den betroffenen Personen auch Integrationsvereinbarungen abschliessen. Werden diese nicht eingehalten, kann die Aufenthaltsbewilligung schliesslich entzogen werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen AIG wird neu festgehalten, dass eine Niederlassungsbewilligung nur noch erteilt werden kann, wenn die oben erwähnten Integrationskriterien erfüllt sind. Dies beinhaltet auch die Sprachkompetenzen, wobei der Gesuchsteller das Niveau A2 mündlich und A1 schriftlich in der am Wohnort gesprochene Landessprache beherrschen muss. Der Nachweis der Kenntnisse der Landessprache müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erbracht werden. Das Einreichen einer Anmeldung zu einem Sprachangebot, wie dies bspw. beim Familiennachzug vorgesehen ist, reicht für die Niederlassungsbewilligung nicht aus.
Auch ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung müssen neu die obgenannten Integrationskriterien erfüllen, um einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geltend machen zu können. Dementsprechend haben sie nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse in der am Wohnort gesprochene Landessprache verfügen, welche dem Niveau A2 mündlich und A1 schriftlich entsprechen. Es liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Behörde, ein höheres Sprachniveau festzulegen. Der Kanton Zürich verlangt praxisgemäss das Sprachniveau A2 mündlich als auch schriftlich. Als Sprachnachweise gelten Nachweise, welche den internationalen Testgütekriterien der Association of Language Testers in Europe (ALTE) entsprechen, wobei ALTE für die deutsche Sprache unter anderem telc, Goethe, ÖSD oder TestDaF als Sprachzertifikate anerkennt.
Die Voraussetzungen im Rahmen des Familiennachzugs wurden verschärft. Ab 1. Januar 2019 müssen nebst den bisherigen Voraussetzungen wie der Nachzugsfrist oder dem Zusammenwohnen der Familie zusätzliche Kriterien gegeben sein, damit ein Familiennachzug zulässig ist. So müssen nachziehende Ehegatten finanziell unabhängig und somit nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Auch dürfen sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder aufgrund des Nachzugs schliesslich beziehen müssen.
Darüber hinaus gilt auch für nachzuziehende Ehegatten, die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, dass sie die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrschen müssen. Dabei wird für Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung das Sprachniveau A1 mündlich verlangt. Können sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch keinen solchen Nachweis erbringen, dürfen sie vor ihrer Einreise alternativ eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot einreichen, welches dazu führen soll, dass sie das Niveau A1 der entsprechenden Landessprache erreichen werden. Bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben die nachgezogenen Ehegatten schliesslich nachzuweisen, dass sich ihre mündlichen Sprachkompetenzen endgültig auf dem Niveau A1 befinden.
Für das Erfordernis des Sprachnachweises bestehen aber auch Ausnahmen: Bei sehr gut qualifizierten Fachkräften in hochspezialisierten Branchen und Betrieben reichen bereits gute Kenntnisse bspw. der englischen Sprache, damit eine nachhaltige Integration ermöglicht werden kann.
Auch Personen bestimmter Herkunftsländer können im Zusammenhang mit der Niederlassungsbewilligung auf den Sprachnachweis verzichten. Dieser Verzicht basiert auf mit bestimmten Ländern abgeschlossenen Staatsabkommen, die Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen. Darunter fallen Staatsangehörige aus Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.
Für den Fall, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind, können Niederlassungsbewilligungen seit dem Inkrafttreten des revidierten AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. Rückstufung). Eine neue Niederlassungsbewilligung kann nach einer Rückstufung frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden, sofern die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen.
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