21. Februar 2022

Non-Fungible Token (NFT) und Mehrwertsteuer

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Non-Fungible Token (NFT) sind in aller Munde. In der im Juni 2019 veröffentlichten MWST-Praxis der ESTV zu Leistungen im Zusammenhang mit Blockchain- und Distributed Ledger-Technologie finden sich jedoch (noch) keine spezifischen Ausführungen dazu, sodass gewisse mehrwertsteuerliche Fragen aktuell noch ungeklärt scheinen.

  • Fredrik Dekker

    Tax Advisor
  • Thomas Linder

    Tax Partner

Angesichts der immer grösser werdenden Beliebtheit von Non-Fungible Token (NFT) hat der NFT-Markt in jüngster Vergangenheit ein exponentielles Wachstum verzeichnet. Viele NFT-Besitzer scheinen sich den mehrwertsteuerlichen Fragen jedoch nicht bewusst zu sein.

NFT sind kryptographische Token, welche in der Blockchain nur einmal existieren und (im Gegensatz etwa zu Bitcoins und anderen in grösserer Anzahl in gleicher Gestalt existierenden Token) ein nicht austauschbares Unikat darstellen. Aufgrund dieser Eigenschaft können NFT als Repräsentanten digitaler Inhalte (wie z.B. Kunstwerke, Sammelkarten, Bilder, Musik, oder Ähnliches) oder physischer Gegenstände (wie z.B. Goldbarren oder Diamanten) verwendet werden und stellen quasi eine digitale Besitzurkunde oder einen digitalen Eigentumsnachweis dar, wobei der NFT im Fall von digitalen Inhalten häufig mit einer Lizenz für die Nutzung des zugrunde liegenden Immaterialgüterrechtes synchronisiert ist. Zivilrechtlich ist bei NFT, welche mit digitalen Inhalten oder physischen Gegenständen verknüpft sind, demnach meist von absoluten, eigentumsähnlichen Rechten (BCP 3) auszugehen.

In Bezug auf die mehrwertsteuerliche Einordnung entsprechender NFT-Transaktionen ist zu beachten, dass die Mitte 2019 publizierte Praxis der ESTV zu Leistungen im Zusammenhang mit Blockchain- und Distributed Ledger-Technologie keine spezifischen Ausführungen zu NFT enthält. Eine Anlehnung an die in der Praxispublikation vorgesehene Token-Kategorisierung mit drei Haupttypen von Token erscheint aufgrund der Individualität von NFT jedoch ungeeignet, sodass die Sichtweise der Verwaltung zur Handhabung von NFT-Transaktionen aktuell noch offen ist und jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss.

Vor diesem Hintergrund stellen sich im Zusammenhang mit der Ausgabe sowie dem Kauf und Verkauf von NFT insbesondere folgende MWST-Fragen:

  • Art der Synchronisation des NFT mit digitalen Inhalten, physischen Gegenständen oder Leistungskombinationen (z.B. als absolutes Recht, als relatives Recht oder ohne durchsetzbares Recht)
  • Allfällige Qualifikation der Ausgabe bzw. des Verkaufs von NFT gegen Entgelt als Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und damit als steuerbarer Umsatz
  • Anwendbarkeit von Steuerausnahmen, wie z.B. die Verbreitung von Werken durch den individuellen Urheber / Künstler selbst
  • Nachweis des Leistungsorts, vor allem bei Verkäufen von digitalen Inhalten oder Leistungskombinationen an in- oder ausländische Empfänger
  • Obligatorische Steuerpflicht des Verkäufers für die Inlandsteuer bei einem jährlichen unternehmerischen Umsatz von über CHF 100'000
  • Bezugsteuerpflicht des Käufers oder Vorliegen einer elektronischen Dienstleistung mit Steuerpflicht des Verkäufers im Empfangsland bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit digitalen Inhalten oder Leistungskombinationen
  • Einfuhrsteuer und Zoll bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit physischen Gegenständen oder Leistungskombinationen

Viele NFT-Besitzer und -Händler scheinen sich diesen Fragen nicht bewusst zu sein oder ignorieren schlicht die möglichen Steuerfolgen mit den entsprechenden Strafbestimmungen. Zusätzlich erschwerend kommt beim Handel über Plattformen wie OpenSea dazu, dass sich Käufer und/oder Verkäufer gegenseitig nicht identifizieren können und damit ein Nachweis des Leistungsortes bei digitalen Inhalten nahezu verunmöglicht wird. Es besteht demnach das Risiko, dass zum einen bei fehlendem Nachweis des Leistungsortes solche Transaktionen der Schweizer Mehrwertsteuer voll zu 7.7% unterliegen, zum anderen bei effektivem ausländischen Leistungsort damit gleichzeitig auch eine Steuerpflicht im Ausland begründet wird.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie eine Analyse in Bezug auf die oben erwähnten MWST-Aspekte wünschen, und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme