Beteiligungsprogramme bieten exzellente Möglichkeiten, um Mitarbeitende zu motivieren und für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Die Zuteilung von Phantom Shares kann dabei eine Alternative zur Zuteilung von «echten» Aktien darstellen.
Besonders in Wachstumsunternehmen ist eine Unternehmensbeteiligung der Mitarbeiter oft ein wichtiges Mittel, um Talente zu gewinnen und diese langfristig an das Unternehmen zu binden. Hierbei können Beteiligungsprogramme so ausgestaltet werden, dass Mitarbeiter Aktien erhalten und damit an den periodischen Gewinnausschüttungen partizipieren und/oder bei einem Unternehmensverkauf ihre Aktien zum Marktwert veräussern können.
Ein Nachteil solcher Beteiligungsprogramme bildet die Tatsache, dass das Aktionariat des Unternehmens durch eine Vielzahl von Kleinaktionären erweitert wird und dadurch der administrative Aufwand steigt und die Kontrolle über den Aktionärskreis beeinträchtigt wird. Zudem sind mit der Position als Aktionär gewisse Rechte (bspw. Auskunfts- und Einsichtsrechte) verbunden. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass einzelne Kleinaktionäre nicht den Verkauf der gesamten Gesellschaft an eine Drittpartei verhindern können. Gerade bei einer Trennung von Mitarbeitern sollte sichergestellt werden, dass eine Möglichkeit des Rückkaufs bereits zugeteilter Aktien besteht.
Eine Möglichkeit, seine Mitarbeitenden wirtschaftlich zwar am langfristigen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen, ohne diesen eine tatsächliche Aktionärsstellung einzuräumen, stellt ein Phantom Share Programm dar. Der Phantom Share ist eine virtuelle Beteiligung, welche eine Aktie wertmässig spiegelt und den Berechtigten vermögensrechtlich einem Aktionär (teilweise) gleichstellt. Dementsprechend erhält der Berechtigte in der Regel Zahlungen, welche betragsmässig den jeweiligen Dividendenausschüttungen oder den realisierten Kapitalgewinnen bei einem Exit entsprechen. Vom Verwaltungsrat der Gesellschaft werden mittels eines Phantom Share Plans (PSP) die Parameter der Phantom Shares festgelegt.
Alleinige Kompetenz des Verwaltungsrates: Für die Begründung von Phantom Shares wird weder ein Beschluss der Generalversammlung noch die Mitwirkung eines Notars benötigt. Es erfolgt ausserdem keine Anpassung der Statuten oder des Handelsregistereintrages des Unternehmens.
Berechtigte erhalten einzig Vermögensrechte: Die Aktionariatsstruktur wird nicht tangiert, wodurch Generalversammlungen einfacher gehandhabt und im Falle eines Unternehmensverkaufes klare Strukturen gegenüber einem potenziellen Käufer ausgewiesen werden können.
Steuerliche Folgen erst bei Auszahlung: Die Berechtigten müssen Zahlungen aus Phantom Shares zwar als Einkommen versteuern, jedoch erst dann, wenn diese tatsächlich erfolgen. Es entstehen somit keine Steuerfolgen bereits bei Zuteilung der Phantom Shares – und im Zeitpunkt der Auszahlung steht genügend Liquidität zur Verfügung, um die Steuern begleichen zu können.
Arbeitsrecht: Die Zuteilung von Phantom Shares sollte arbeitsrechtlich nicht in der Form eines variablen Lohnbestandteils, sondern nur als Gratifikation («Bonus») erfolgen.
Kündigung: Der Austritt von Mitarbeitenden und ein allfälliger Verfall der Phantomaktien muss geregelt werden.
Rückstellungen: Die akkumulierten Forderungen der Berechtigten müssen von Unternehmen in der Bilanz ausgewiesen und bei einem allfälligen Unternehmensverkauf gegenüber dem Käufer offengelegt werden.
Unser Start-Up Team berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um die Einführung von Phantom Shares.