Der Personalverleih ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und der Verleih aus dem Ausland verboten. Davon ausgenommen war bislang gemäss Weisungen des SECO der konzerninterne Personalverleih.
Der Personalverleih ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und der Verleih aus dem Ausland verboten. Davon ausgenommen war bislang gemäss Weisungen des SECO der konzerninterne Personalverleih (bisherige Weisungen des SECO, publiziert 2003, S. 147):
«Der konzerninterne Verleih zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, oder zwischen zwei Tochtergesellschaften oder zwischen Zweigniederlassungen ist nicht der Bewilligungspflicht unterstellt, sogar wenn es sich um das zur Verfügung stellen von Personal zwischen zwei rechtlich unabhängigen Unternehmen handelt. Im Gegensatz zum normalen Verleih sind die Arbeitnehmer beim konzerninternen Verleih nicht den verleihtypischen Gefahren ausgesetzt. Sie werden in der Regel nicht als «fremde» Arbeitnehmer wahrgenommen, eine Schlechterbehandlung ist demzufolge ausgeschlossen. Auch wird mit dieser Art Verleih den Arbeitnehmern oft das Absolvieren von Auslandeinsätzen und das Gewinnen von Erfahrungen ermöglicht, was ebenfalls keine typische Verleihtätigkeit darstellt.»
Am 20. Juni 2017 hat das SECO nun eine neue Weisung erlassen, in welcher diese vom Wortlaut her sehr pauschale Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Konzern stark begrenzt wird:
Das SECO lässt unter diesen Voraussetzungen entsprechend auch den konzerninternen Personalverleih vom Ausland in die Schweiz zu, welcher ansonsten gänzlich verboten ist.
Da in vielen Konzernen gestützt auf die ursprüngliche, sehr grosszügige Weisung des SECO konzerninterner Personalverleih in relativ ausgiebigem Umfang betrieben wurde, ohne dass die nach geltender Regelung notwendige Bewilligung eingeholt wurde, müssen die Konzerne ihre Praxis nun möglichst rasch anpassen. Sie müssen entweder eine Bewilligung einholen oder den Verleih auf die eng umschriebenen, oben dargelegten Ausnahmen beschränken. Unter Vorbehalt der genannten Ausnahmen muss der konzerninterne Personalverleih aus dem Ausland ganz eingestellt werden. Ansonsten drohen den Unternehmen gemäss Art. 39 AVG Bussen von bis zu CHF 100'000.
Den Wortlaut der Weisung finden Sie unter folgendem Link: Neue Weisung konzerninterner Personalverleih
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