Ab Januar 2024 gelten strengere Regeln für Versicherungsvermittler. Erfüllung der neuen Anforderungen ist entscheidend, um Konsequenzen zu vermeiden. Die Registrierungspflicht wird anspruchsvoller. Die Einhaltung der neuen Rechtslage ist unumgänglich für erfolgreiche Tätigkeit.
Seit 2006 müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in ein öffentliches Register eintragen lassen. Gebundene Vermittlerinnen und Vermittler haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen, während ungebundene Versicherungsvermittler eine Eintragungspflicht haben. Künftig können Versicherungsvermittler jedoch nur noch entweder gebunden oder ungebunden tätig sein. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Juni 2023 die Anpassungen der Aufsichtsverordnung (AVO) verabschiedet und das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zusammen mit der revidierten AVO auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung kommen einige neue Pflichten auf die Versicherungsvermittler zu. So haben Vermittler neu Informationspflichten, die Pflicht, organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen sowie die Pflicht, den Versicherungsnehmern jederzeit Unterlagen auszuhändigen. Zudem müssen der Aufsichtsbehörde Aus- und Weiterbildungsnachweise vorgelegt werden. Neu ist auch die klare Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern. Als ungebunden gilt ein Versicherungsvermittler, wenn er im Interesse der Versicherungsnehmer handelt und zu diesen in einem Treueverhältnis steht. Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen gelten als gebunden. Für Versicherungsvermittler ist es deshalb wichtig zu wissen, ob sie gebunden oder ungebunden sind. Die FINMA wird hierzu im Herbst eine Mitteilung veröffentlichen, mit welcher die Kriterien der Abgrenzung noch weiter definiert werden sollen.
Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Makler, Broker), dürfen ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung aufnehmen (Art. 43 Abs. 1 VAG). Dies gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen. Die Aufsichtsverordnung hält die Kriterien fest, nach denen ein Versicherungsvermittler als gebunden und damit als nicht eintragungspflichtig gilt (Art. 183 AVO). Gebundene Vermittler (Aussendienstmitarbeiter und Agenten im Auftrag von Versicherungsgesellschaften) haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen (Art. 43 Abs. 2 VAG). Dabei müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wie beispielsweise eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die neue Rechtslage soll dazu beitragen, dass Kunden besser geschützt werden und unabhängige Vermittler eine höhere Qualität in ihrer Beratung bieten können. Werden die Anforderungen nicht erfüllt und insbesondere die Informationspflichten gegenüber Versicherten verletzt, können empfindliche Strafen drohen, wie etwa Bussgelder bis zu 500 000 Franken. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig über die neuen Regelungen zu informieren und die Registrierungspflicht ernst zu nehmen.
Die neue Rechtslage bringt für ungebundene Versicherungsvermittler einige Änderungen mit sich. Dabei sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen, um die Registrierung erfolgreich durchzuführen.
Die bisherige Bestimmung (Art. 187 AVO) bleibt im Wesentlichen unverändert. Sie wird an die gesetzliche Vorgabe angepasst, wonach die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler neu ausdrücklich in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern stehen und in deren Interesse handeln (Art. 40 Abs. 2 VAG). Im Gegensatz zu den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern, die sich nach bisherigem Recht freiwillig in das Register eintragen lassen konnten, können sie somit definitionsgemäss keine Versicherungsunternehmen vertreten.
Um sich eintragen zu lassen, müssen ungebundene und gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 44 VAG):
Art. 183 AVO präzisiert, dass die Eintragungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sowohl für Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch für juristische Personen besteht. Neu stehen ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern. Dieses ist allein entscheidend für die Abgrenzung zu den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler wird die bisherige Praxis der FINMA Änderungen unterliegen. Die FINMA wird voraussichtlich im Herbst eine entsprechende Mitteilung veröffentlichen.
Abschliessend lässt sich festhalten, dass die Einhaltung der neuen Rechtslage für Versicherungsvermittler von grosser Bedeutung ist. Versicherungsvermittler müssen unter den neuen Abgrenzungskriterien feststellen, ob sie als ungebunden gelten und damit unter die Registrierungspflicht fallen oder nicht. Die Anforderungen an die Registrierung sind hoch und es ist wichtig, dass diese vollständig erfüllt werden, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist also dringend empfohlen, sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und diese sorgfältig zu prüfen und zu erfüllen. Nur so können unangenehme Folgen vermieden werden und eine erfolgreiche Tätigkeit als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler gewährleistet werden. Insgesamt ist die Einhaltung der neuen Rechtslage somit unumgänglich und sollte von jedem Versicherungsvermittler ernstgenommen werden. Das Team von MME Legal Tax Compliance unterstützt Versicherungsvermittler bei den entsprechenden Abklärungen dem Aufbau der notwendigen Organisation wie auch gegebenenfalls bei der Registrierung.