14. Februar 2024

Revision des internationalen Erbrechts der Schweiz

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Ob Schweizer Erblasser im Ausland oder ein ausländischer Erblasser in der Schweiz – internationale Erbfälle nehmen zu. Ein Überblick über die Revision des internationalen Erbrechts.

  • Alexandra Geiger

    Legal Counsel
  • Stefan Keller

    Senior Legal Associate

Wann ist ein Erbfall international?

Ein Erbrechtsfall kann in vielerlei Hinsicht Auslandsberührung aufweisen. So kann der Erblasser eine Staatsangehörigkeit der EU besitzen oder ein Auslandschweizer ist in Asien verstorben. Es kann aber auch sein, dass der Erblasser seinen Nachlass nach UK-Recht inkl. Trusts geplant hat oder, wie es oft vorkommt, dass er in verschiedenen Ländern Vermögen hinterlässt.

In solchen Fällen fragt sich, welche Behörden für die Nachlassabwicklung (z.B. für die Testamentseröffnung und Ausstellung einer Erbbescheinigung) zuständig sind und welches Erbrecht auf den Nachlass zur Anwendung kommt (z.B. für die Bestimmung von gesetzlichen Erben und deren Quoten sowie Pflichtteilen).

Die Revision des internationalen Erbrechts (IPRG) soll Vereinfachung bringen und sich an das europäische internationale Erbrecht (Europäische Erbrechtsverordnung, EuErbVO) angleichen.

Welcher Staat ist für die Nachlassabwicklung zuständig?

Grundsätzlich soll nach Schweizer Erbrecht der gesamte, weltweite Nachlass eine Einheit bilden. Er soll nicht abhängig vom Belegenheitsort der Vermögenswerte geteilt werden.

Neu kann ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland auch die Behörden am Wohnsitz für seinen Nachlass als zuständig erklären (wenn er gleichzeitig das ausländische Recht für auf seinen Nachlass anwendbar erklärt; vgl. Art. 87 Abs. 2 rev-IPRG; Art. 91 Abs. 2 rev-IPRG).

Die Schweizer Behörden sind wie bisher nur zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates nicht mit dem Nachlass befassen. Sie haben neu die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit abzulehnen, sofern sich ausländische Behörden des Heimatstaates, des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder des Lagerorts einzelner Vermögenswerte mit dem Nachlass befassen (Art. 87 Abs. 1 rev-IPRG, Art. 88 Abs. 1 rev-IPRG). Damit wird es für die Hinterbliebenen einfacher, den Nachlass in nur einem Land abzuwickeln.

Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können bei der Wahl ihres Heimatrechts neu auch explizit die Behörden des Heimatstaats für zuständig erklären und damit die Zulässigkeit der schweizerischen Behörden wegbedingen (Art. 88b Abs. 1 rev-IPRG).

Welches Erbrecht ist anwendbar?

Aus der Zuständigkeit eines bestimmten Staates für die Nachlassabwicklung folgt nicht zwingend, dass auch das Erbrecht jenes Staates für den Erbfall zur Anwendung kommt.

Grundsätzlich untersteht der Nachlass schweizerischem Erbrecht, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Wenn der letzte Wohnsitz im Ausland liegt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates. Sofern das ausländische Kollisionsrecht auf schweizerische Kollisionsnormen zurückverweist («renvoi»), wird das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates für anwendbar erklärt (Art. 90 Abs. 2 rev-IPRG). Damit wird die Prüfung des anwendbaren Erbrechts in diesen Fällen beendet und ein «Ping Pong» vermieden.

Sind allerdings die Schweizer Behörden am Heimatort eines Schweizer Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig, so untersteht der Nachlass schweizerischem Recht (Art. 91 Abs. 2 rev-IPRG).

Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können eine Rechtswahl zugunsten des Erbrechts ihres Heimatstaates treffen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Im revidierten IPRG steht diese Möglichkeit neu auch Schweizer Doppelbürgern zu (Art. 91 Abs. 1 rev-IPRG), wobei diese jedoch nicht das schweizerische Pflichtteilsrecht wegbedingen können.

Fazit

Es wurde kein Referendum ergriffen, weshalb die revidierten Bestimmungen des IPRG ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind zu begrüssen. Trotz der Angleichungen an das europäische internationale Erbrecht werden Zuständigkeitskonflikte auch im revidierten IPRG nicht vollständig ausgeschlossen sein.

Internationale Erbfälle sind oft komplex und bedürfen einer Beratung. Gerne steht Ihnen das Private Clients Team von MME bei sämtlichen Fragen rund um Ihre internationale Erbrechtsplanung und Nachlassabwicklung zur Seite. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.