Die Schweizer Stiftung mag für Manche etwas «altbacken» und «unmodern» wirken. Ein Blick auf die Stiftungslandschaft zeigt aber ein ganz anderes Bild. Seit 2000 sind 51.8 % aller Schweizer Stiftungen errichtet worden.
Die Schweizer Stiftung mag für Manche etwas «altbacken» und «unmodern» wirken. Ein Blick auf die Stiftungslandschaft zeigt aber ein ganz anderes Bild. Seit 2000 sind 51.8 % aller Schweizer Stiftungen errichtet worden (Quelle: Der Schweizer Stiftungsreport, Band 21, S 6). Diese Dynamik wird sich fortsetzen und die Gründe dafür sind so unterschiedlich wie die vielfältigen Einsatzgebiete der Schweizer Stiftung.
Ökosystemstiftungen: Innovationsökosysteme sind in vielen Industrien Bestandteil der Wachstumsstrategie geworden. Und zwar immer dann, wenn es um die vorgelagerte Entwicklung einer Innovation und nicht direkt um vertikale Wertschöpfung geht. Komplexe Technologie in einem volatilen technologischen Umfeld begünstigen die Kooperation von unterschiedlichen Teilnehmern in Innovationsökosystemen. Innovationsökosysteme sind gesetzlich nicht geregelt und in vielen Fällen lassen sich solche Formen der wirtschaftlichen Kooperation nicht in bestehende Gesellschaftstypen einordnen. Immerhin sind folgende Elemente für Innovationsökosysteme wesensbestimmend: (i) Individuelle Wertschöpfungsvorstellung der Teilnehmer; (ii) deren Verlinkung und (3) die Koordination über einen Orchestrator. Stiftungen kommen als Orchestratoren dann zum Zug, wenn der Wunsch besteht, die Verwaltung des Ökosystems von deren Teilnehmern zu verselbständigen. In jüngster Zeit haben sog. DLT-Ökosysteme Schlagzeilen gemacht. Es geht dabei um Innovationsökosysteme, die eine Blockchain-Anwendung als neue Innovation entwickeln und diese Entwicklung gleichzeitig für die Verlinkung der Teilnehmer des Ökosystems verwenden (Token). Damit können wesentliche Teile der Ökosystem-Governance automatisiert werden (on-chain-transactions). Die Vorteile solcher Blockchain basierten Transaktionen sind aber auch für alle anderen Innovationsökosysteme nutzbar, die eine automatisierte Interaktion bzw. Verlinkung der Teilnehmer als Vorteil erkennen. Es ist deshalb zu erwarten, dass Innovationsökosysteme in Zukunft auf den Einsatz von Stiftungen und die Herausgabe von Tokens nicht verzichten werden. Für die Schweiz hat diese Entwicklung erst begonnen und birgt ein enormes Potenzial.
Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen: Der Stiftungsstandort Schweiz geniesst mit einem hochentwickelten Philanthropie Sektor und als Standort für internationale gemeinnützige Organisationen eine weltweite Bedeutung. Die Initiative Luginbühl schlägt die Schaffung von institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen vor, die darauf abzielen, diese Stellung auch in Zukunft zu festigen. Die Rechtskommission des Ständerates hat eine Vernehmlassung zum Vorentwurf und erläuternden Bericht zur parlamentarischen Initiative Luginbühl eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 13. März 2020. Die Kantone, die politischen Parteien sowie weitere interessierte Organisationen konnten sich zum Entwurf äussern. Die Steuerliche Privilegierung für Zuwendungen aus dem Nachlass wird mehrheitlich und die Vereinfachungen und Erleichterungen im Bereich der Organisations- und Statutenänderungen werden grossmehrheitlich begrüsst. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen einen positiven Einfluss für den Schweizer Stiftungsstandort haben werden.
Steuern: Per 1. Januar 2021 wird die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-steuer (ESTV) ihre Praxis im Bereich internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe anpassen. Gemäss alter Praxis gelten für gemeinnützigen Förderstiftungen die üblichen MWST Regeln. Schweizer Leistungserbringer stellen ihre Leistungen der Förderstiftung mit MWST (aktuell 7.7%) in Rechnung und beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland hat die Schweizer Förderstiftung die Bezugsteuer (aktuell 7.7%) abzurechnen. Die MWST resultiert somit in einem zusätzlichen finalen Kostenblock für die Förderstiftungen. Die Praxisänderung per 1. Januar 2021 wird für die meisten gemeinnützigen Förderstiftungen positive Auswirkungen haben. Zukünftig müssen die Förderungsstiftungen auf Leistungen, die sie im In- oder Ausland beziehen und die in Verbindung zu einem konkreten Projekt in einem Entwicklungsland stehen weder MWST (bei inländischen Leistungserbringern) noch Bezugsteuer (bei ausländischen Leistungserbringern) bezahlen. Das Projekt muss dabei der Definition der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe entsprechen und darf weder direkt noch indirekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers fördern oder unterstützen. Die Praxisänderung eliminiert somit die zusätzlichen MWST-Kosten und es bleiben mehr Mittel für die Erfüllung des eigentlichen Stiftungszwecks übrig.
Unternehmensstiftungen: Die rechtstheoretische Diskussion rund um die Unternehmensstiftung, Unternehmensträgerstiftungen und Corporate Foundations und die wirtschaftliche Zwecksetzung von Stiftungen ist abgeschlossen und die dazugehörige Praxis hat sich etabliert. Unternehmen wie Privatpersonen haben damit eine wichtige Investitionsalternative für neue unternehmerische und gesellschaftliche Tätigkeitsfelder erhalten. Aufsichtsbehörden legen im Rahmen der Steuerbefreiung von Unternehmensstiftungen vermehrt das Gewicht auf den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmensstiftungen (Stiftungsgovernance) und anerkennen, dass Unternehmensstiftungen unternehmerisch erfolgreich arbeiten können und sollen. Dieser Perspektivenwechsel wird sich enorm positiv auf die Stiftungslandschaft auswirken.
Stiftungshubs: Die Kantone Bern, Genf, Zürich und Zug entwickeln sich in unterschiedlichen Segmenten zu regelrechten Stiftungshubs, mit einer unglaublichen Sogwirkungen für internationale Stiftungsprojekte. Behörden in diesen Kantonen verfügen über Erfahrung im Umgang mit in- und ausländischen Stifterinnen und Stifter. Das gesamtgesellschaftliche Potenzial dieser Sogwirkung ist erkannt und führt zu einer «es geht» Mentalität.
Alle diese Gründe führen zu einer Tendenz in Richtung Schweizer Stiftung. Durch unsere praktische Tätigkeit im Stiftungswesen sehen wir aber auch die nach wie vor bestehenden Herausforderungen zur weiteren Flexibilisierung für den Stiftungsstandort. Zur Zeit befasst sich bei MME eine Arbeitsgruppe aus den Bereichen Recht und Steuern mit dem Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994, ESTV, Steuerbefreiung juristische Personen, den Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz und den verschiedenen kantonalen Bestimmungen. Bestimmte Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind aus unserer Sicht zu prüfen. Dies insbesondere im Bereich der Unternehmensstiftung.
Als Stiftungsgründer oder als verantwortliche Organe für ihre Stiftung haben Sie ein Interesse, dass die Stiftung/Anstalt/Trust ihren Zweck in dem von ihnen gewünschten oder im vorgegebenen Kontext nachhaltig erfüllt, sei es als Unternehmensstiftung oder erbrechtliches Planungsinstrument, DLT-Stiftung/Ecosystem/Blockchain, gemeinnützige Stiftung/NPO oder Anlagestiftung/Personalvorsorge. MME unterstützt Sie in sämtlichen Rechtsgebieten des Stiftungskontexts: Stiftungsrecht, Erbrecht, Blockchain/Finanzmarktrecht, Steuerrecht, Personalvorsorgerecht. Sie erhalten von uns sämtliche Dienstleistungen für ihr Stiftungsprojekt und ihre Stiftungsgovernance von der Konzeptionsphase über die Errichtung bis zur Betriebsaufnahme und Liquidation/Auflösung. MME verfügt über umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen von den gesetzlichen Grundlagen, über die einschlägige gerichtliche und behördliche Praxis sowie das relevante Marktgeschehen. Wir kennen die best practice Beispiele und sind in der Lage, für Ihr Projekt in ein breit abgestütztes bench marking einzubetten. MME one for all.