Wann sich bei der Nachlassplanung ein Testament und wann ein Erbvertrag besser eignet, wird in diesem Magazinbeitrag aufgezeigt.
Möchte eine Person einen letzten Willen verfassen, stehen ihr dazu zwei Instrumente zur Verfügung: Das Testament und der Erbvertrag. Aber welches Instrument ist in welcher Situation zu wählen?
A: Das Testament ist eine einseitige Verfügung – eine Willenserklärung, die Anordnungen für den Todesfall enthält. Die verfügende Person erlässt diese Anordnungen alleine, d.h. ohne Mitwirkung einer Drittperson, und ist deshalb auch nicht an den Willen anderer Personen gebunden.
A: Ein Testament ist gültig, wenn es von der urteilsfähigen Person entweder von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet ist, oder wenn es von einem Notar öffentlich beurkundet wird.
A: Ja, das Testament kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Ein neues Testament ersetzt dabei in der Regel ein bestehendes, sofern es nicht eine blosse Ergänzung darstellt.
A: Weil das Testament jederzeit einseitig abgeändert oder widerrufen werden kann, eignet es sich besonders für weniger komplexe Vermögensverhältnisse oder als Sofortmassnahme und Übergangsregelung, bis eine umfassende Nachlassplanung abgeschlossen ist. Oft wird ein Testament auch errichtet, wenn die Lebenssituation der verfügenden Person immer wieder Veränderungen unterworfen ist und flexible Anpassungsmöglichkeiten erfordert. Und schliesslich wird das Testament auch dann gewählt, wenn die verfügende Person nicht gegenüber ihrem Ehegatten/eingetragenen Partner oder ihren Kindern gebunden werden, sondern für künftige Entwicklungen frei bleiben will.
A: Ein gemeinschaftliches Testament liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen letztwillig in derselben Urkunde verfügen, ihre Verfügungen je individuell niederschreiben und unterzeichnen. Ein solches ist nur gültig, wenn die darin gemachten Anordnungen dem jeweiligen Verfasser individuell zugeordnet werden können und die freie Widerruflichkeit der jeweiligen Verfügungen gewahrt bleibt. Ein sogenanntes korrespektives Testament hingegen, in dem die gemeinsamen Verfügungen derart miteinander verknüpft werden, dass die Wirksamkeit der Verfügung der einen Person mit der Wirksamkeit der Verfügung der anderen steht oder fällt (häufig in «Wir»-Form errichtet), ist in der Schweiz anfechtbar. Für solche gegenseitig bindenden Verfügungen ist ein Erbvertrag abzuschliessen. Eine Beratung durch eine Fachperson wird empfohlen.
A: Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in welchem mindestens eine der Parteien in bindender Weise Anordnungen für ihren Todesfall trifft.
A: Der Erbvertrag muss von den Vertragsparteien vor dem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen abgeschlossen werden.
A: Ein Erbvertrag lässt sich – mit Ausnahme weniger Fälle – nur auflösen oder abändern, wenn alle ursprünglichen Vertragsparteien einverstanden sind.
A: Das Aufsetzen eines Erbvertrages kann sinnvoll sein, wenn eine Bindung z.B. zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern und allfälligen gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern gewünscht wird. So können Nachkommen beispielsweise beim Versterben des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteil zu Gunsten des überlebenden Elternteils verzichten, oder es kann zwischen den Beteiligten vereinbart werden, dass eine Liegenschaft oder ein Unternehmen in der Familie des betreffenden Ehegatten verbleibt.
A: Sobald die Vermögenssituation komplexer ist oder eine Familiensituation vorliegt, bei der keine Nachkommen oder solche aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind, ist eine Beratung durch eine Fachperson empfehlenswert. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, ob ein Testament oder ein Erbvertrag in Ihrer Situation sinnvoller ist, und involvieren Sie die möglichen Beteiligten bei der Errichtung eines Erbvertrags frühzeitig.
Unser Nachlassplanungs- und Erbrechtsteam offeriert Ihnen und Ihrem Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihrer Familie gerne ein erstes kostengünstiges Informationsgespräch von einer Stunde, um Sie mit den erbrechtlichen Grundlagen vertraut zu machen. Danach beraten wir Sie gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Anpassung von Testamenten und Erbverträgen, die direkt in unserem hauseigenen Notariat in Zug beurkundet werden können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.