Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 5. Oktober 2021 festgestellt, dass der Verkauf eigener Aktien mehrwertsteuerlich wie eine Kapitaleinlage zu behandeln ist und nicht wie ein Verkauf von «Dritt-Aktien».
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 5. Oktober 2021 festgestellt, dass der Verkauf eigener Aktien mehrwertsteuerlich wie eine Kapitaleinlage zu behandeln ist und nicht wie ein Verkauf von «Dritt-Aktien».
Eine Kapitaleinlage (und neu auch der Verkauf von eigenen Aktien) stellt mehrwertsteuerlich keine Leistung dar. Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Kapitaleinlage, zum Beispiel auf Rechtsberatungskosten und Depotgebühren, können vollständig oder teilweise im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden.
Der Verkauf von «Dritt-Aktien» bildet nach wie vor einen MWST-ausgenommenen Umsatz und Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wertschriften können nicht zurückgefordert werden (Ausnahme Verkauf von Beteiligungen ≥ 10% ).
Das BGer begründet den Entscheid insbesondere mit den neueren Rechnungslegungsvorschriften für die Verbuchung von eigenen Aktien und stützt seine Auffassung auf eine Betrachtung aus wirtschaftlicher Perspektive.
Betroffene Konstellationen:
Folgende Unternehmen / Sachverhalte können somit vom BGer-Entscheid profitieren und neu zusätzliche Vorsteuerabzüge auf Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von eigenen Aktien geltend machen:
Sachverhalte mit dem Besitz eigener Aktien über Tochtergesellschaften bleiben aus unserer Sicht vorerst offen.
Actions:
Bei den oben erwähnten Konstellationen empfehlen wir die aktuelle mehrwertsteuerliche Behandlung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von eigenen Aktien zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.