Der Oberste Gerichtshof erklärt den Namen „Bimbo QSR“ wegen rassistischer Konnotationen für unzulässig – ein Zeichen für wachsenden Wertewandel.
Der weltweit tätige mexikanische Lebensmittelkonzern «Bimbo» beantragte eine Markenschutzausdehnung seiner Marke «Bimbo QSR» in die Schweiz. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Begriff «Bimbo» eine «zutiefst abwertende und rassistische» Bedeutung für dunkelhäutige Menschen habe. Der Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und der Gesuchsteller gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, unterliegen im Schweizer Markenschutzrecht den absoluten Schutzausschlussgründen (Art. 2 lit. d MSchG). Die absoluten Schutzausschlussgründe bestehen unabhängig von anderen bereits im Verkehr befindlichen Marken und werden bei der Markenanmeldung von Amtes wegen geprüft.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein absoluter Ausschlussgrund vorliegt, ist die Sicht der durchschnittlichen Adressaten des betroffenen Verkehrskreises in der Schweiz massgebend. Aus der Sicht dieses Adressatenkreises wird untersucht, wie die anzumeldende Marke wahrgenommen und interpretiert wird, wobei der Gesamteindruck der Marke ausschlaggebend ist. Die Rechtsprechung definiert die guten Sitten als die herrschende Moral, d.h. die von breiten Kreisen der Bevölkerung anerkannten ethischen Prinzipien und Wertvorstellungen. Es handelt sich hier um ungeschriebene Normen. Zu den Schutzgütern der guten Sitten zählen der soziale Frieden und der respektvolle Umgang unter Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Im Kennzeichnungsrecht gelten Zeichen als sittenwidrig, die geeignet sind, das sozialethische, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden breiter Bevölkerungskreise zu verletzen, wobei letzteres Kriterium nicht dazu führen soll, den Minderheitenschutz zu unterlaufen. Unter einen Verstoss gegen die guten Sitten fallen beispielsweise Zeichen mit diskriminierendem bzw. rassistischem, religionsfeindlichem, pornografischem, sexuell anstössigem, oder anderweitig die Menschen- oder Tierwürde verletzendem Inhalt. Im Vordergrund stehen die Interessen der betroffenen Verkehrskreise. Die Sittenwidrigkeit muss sich aus dem Zeichen selbst oder dem Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt wird, ergeben. Nach dem Bundesgericht kann die Sittenwidrigkeit jedoch auch allein in der kommerziellen Nutzung des Zeichens bestehen.
Die Auffassung, was unter „guten Sitten“ verstanden wird, ist einem stetigen Wandel unterworfen. In entsprechender Weise argumentiert auch das Bundesverwaltungsgericht im Bezug zu sexuell anstössigen Zeichen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei das Zeitgeschehen zu berücksichtigen. Namentlich im Bereich Sexualität sei eine Liberalisierung zu beobachten, wodurch es durchaus möglich sei, dass ehemals als sittenwidrige qualifizierte Zeichen nach heutigem Verständnis nicht mehr als sexuell anstössig gelten würden. Hingegen ist im Vergleich zur Vergangenheit in einer wachsend multikulturellen Gesellschaft eine verstärkt sensibilisierte Haltung bezüglich des Respekts gegenüber religiösen Gefühlen zu beobachten.
Das Bundesgericht hält im Fall «Bimbo QSR» fest, der Begriff «Bimbo» für deutschsprachige Personen (welche zu dem relevanten Adressatenkreis gehören) eine «zutiefst abwertende und rassistische» Bedeutung für dunkelhäutige Menschen hat. Zur grammatikalischen Auslegung entsprechender Normen wird auf verschiedene Wörterbücher zurückgegriffen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Begriff in einem spezifischen Schweizerhochdeutsch Buch nicht aufgeführt ist, nichts zu ändern und daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Verständnis des Begriffs in der Schweiz von demjenigen in Deutschland abweicht. Auch ändert nichts daran, dass die italienische Bedeutung von «Bimbo» (=kleines Kind) unbedenklich ist, da sich dieser in der Deutschschweiz nicht durchgesetzt hat und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass der abwertende Charakter des Begriffs aufgehoben werde.
Auch die Doppeldeutigkeit des Begriffs könne daran nichts ändern. Der rassistisch-abwertende Charakter des Begriffs «Bimbo» resultiere gerade aus seiner Doppeldeutigkeit heraus. Einerseits bezeichne er einen willenlosen, unqualifizierten Handlanger, andererseits eine Person mit dunkler Hautfarbe. Auch die Kombination der Elemente «Bimbo» und «QSR» im Gesamteindruck ändere nichts an diesem herabsetzenden Charakter. Vielmehr verstärke sie die Assoziation an ein Speiselokal, in dem «Bimbos» die Gäste bedienen, und unterstreicht damit die diskriminierende Konnotation des Begriffs.
Der Entscheid zeigt unter anderem, wie sich der Sprachwandel auf den Markenschutz auswirken kann.
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