Im «Sandwich» zwischen Erblasser und Erben?
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich in folgenden Fällen:
Als Willensvollstrecker kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden. Je nach Komplexität des Nachlasses empfiehlt es sich, eine Fachperson als Willensvollstrecker vorzusehen. Möglich ist aber auch – gerade in weniger komplizierten Fällen – die Einsetzung einer Vertrauensperson. Die Stellung des Willensvollstreckers und seine direkte Zugriffsmöglichkeit auf den Nachlass ist stark. Wir empfehlen dringend, keinen Erben bzw. keinen Begünstigten – vor allem auch nicht den überlebenden Ehegatten – als Willensvollstrecker zu bestimmen. Dadurch können belastende Interessenkonflikte vermieden werden.
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt in aller Regel in einem Testament. Eine besondere Einsetzungsklausel kann auch in einen Erbvertrag aufgenommen werden. Eine solche Klausel kann aber jederzeit einseitig wieder gestrichen oder angepasst werden, weil die Einsetzung eines Willensvollstreckers ein höchstpersönliches Recht ist.
Im Kanton Zürich eröffnet das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers das Testament und teilt dem Willensvollstrecker seine Einsetzung mit. In anderen Kantonen kann dies auch eine Behörde sein (z.B. Erbschaftsamt im Kanton BS). Der Willensvollstrecker kann innert 14 Tagen über die Annahme des Mandats entscheiden – niemand ist gezwungen, ein Willensvollstreckermandat anzunehmen. Der Willensvollstrecker muss zunächst die Erbschaft erhalten und ordnen (z.B. Kündigung des Mietvertrags, Tilgung der Schulden, Steuerabrechnungen etc. – vgl. Checkliste am Schluss dieses Newsletters). Hauptaufgabe des Willensvollstreckers ist die Vorbereitung der Erbteilung. Dabei ist der Umfang des Nachlasses festzustellen, bei verstorbenen Ehegatten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und es sind die Vermächtnisse auszurichten. Auch Teilungsanordnungen des Erblassers sind für den Teilungsvorschlag massgebend. Der Erblasser kann im Testament die Entschädigung für den Willensvollstrecker selbst festsetzen. Ansonsten hat der Willensvollstrecker zulasten des Nachlasses Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf eine «angemessene» Vergütung. Diese richtet sich nach der Höhe des zu verwaltenden Vermögens, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Mandats sowie den berufsüblichen Ansätzen.
Der Willensvollstrecker hat die Verfügungsgewalt über den ganzen Nachlass und muss diesen verwalten. Der Willensvollstrecker kann über das Nachlassvermögen verfügen und sogar Vermögensgegenstände verkaufen – allerdings muss dies für die Verwaltung des Nachlasses erforderlich Im neuen Newsletter von MME Partners greifen wir kurz und knapp zentrale Fragen zum Thema «Erben und Recht» auf. Wir möchten unsere Klienten so auf die vielfältigen Herausforderungen im Erbrecht und in der Nachlassplanung sensibilisieren und ihnen Denkanstösse zu diesem wichtigen «Lebensthema» vermitteln. Im Folgenden beleuchtet das MME Erbrechtsteam die bedeutsame Rolle des Willensvollstreckers im «Sandwich» zwischen Erblasser und Erben. So darf der Willensvollstrecker z.B. ein Grundstück aus dem Nachlass verkaufen, um Schulden bezahlen zu können. Er darf das Grundstück aber nicht ohne Zustimmung der Erben verkaufen, wenn es nur um die Versilberung des Nachlasses geht. Wichtig für Erben ist, dass der Willensvollstrecker gegenüber Dritten auch dann rechtsgültig handelt, wenn er seine Kompetenzen überschreitet. Die Erbenkönnen eine solche Handlung nicht rückgängig machen. Im Zweifel empfehlen wir den Erben, die Tätigkeit des Willensvollstreckers im Detail zu verfolgen.
Alle Erben haben gegenüber dem Willensvollstrecker Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und den Stand der Vorbereitung der Erbteilung. Dieses Recht steht jedem einzelnen Erben unabhängig von den anderen Erben zu.
Der Willensvollstrecker muss gegenüber den Erbenausserdem jederzeit Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Am Ende seines Mandates muss der Willensvollstrecker zudem eine Schlussabrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Bei einem länger dauernden Amt können die Erben verlangen, dass dies jährlich geschieht.
Wenn die Erben mit den Handlungen des Willensvollstreckers nicht einverstanden sind, können sie sich jederzeit untereinander – ohne Zutun und Einverständnis des Willensvollstreckers – über die Teilung des Nachlasses einigen. Wenn sich die Erbenallerdings untereinander nicht einigen können, bleibt dem einzelnen Erben nur die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Absetzung des Willensvollstreckers durch die Erben ist nicht möglich.