Beim Zuzug in die Schweiz stellen sich aus ausländerrechtlicher Perspektive so einige Fragen. Dieser Beitrag beleuchtet die Wichtigsten davon.
In den vergangenen Jahren war das Ausländerrecht in der Schweiz einem ständigen Wandel unterworfen. In Bezug auf die Mobilität von Arbeitnehmern hat sich die Situation auf dem Schweizer Arbeitsmarkt in den letzten 20 Jahren von einem sehr regulierten, eher restriktiven Regime zu zunehmend liberalisierten regulatorischen Rahmenbedingungen gewandelt, insbesondere in Bezug auf EU- (einschliesslich EFTA-) Staatsangehörige ("EU/EFTA-Staatsangehörige"). Da die Schweiz grundsätzlich ein duales System für die Zulassung ausländischer potenzieller Arbeitskräfte/Einwohner hat, gibt es zahlreiche charakteristische Unterschiede zwischen der gesetzlichen Regulierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Länder als der EU/EFTA ("Drittstaatsangehörige"). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für beide Personengruppen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass EU/EFTA-Staatsangehörige vom Freizügigkeitsabkommen profitieren können. Für Drittstaatsangehörige gilt, dass grundsätzlich nur eine begrenzte Anzahl von leitenden Angestellten, Spezialisten und anderen gut qualifizierten Mitarbeitern eine Arbeitsbewilligung erhalten kann.
Besondere Regeln gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger beabsichtigt, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen. In diesem Fall liegt es im Ermessen der Behörden, eine Bewilligung zu erteilen, wenn ein nachhaltiger positiver Effekt auf die lokale Wirtschaft, insbesondere den Arbeitsmarkt, gegeben ist.
Unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation haben alle EU/EFTA-Staatsangehörige im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Für kroatische Staatsangehörige ist das Abkommen ebenfalls anwendbar, wobei noch gewisse Übergangsbestimmungen gelten. Britische Staatsangehörige werden aufgrund des Brexits grundsätzlich wie Drittstaatsangehörige behandelt. Allerdings gelten für britische Staatsangehörige, die bereits in der Schweiz leben, einige Ausnahmen von dieser Grundregel.
EU-/EFTA-Staatsangehörige können sich bis zu drei Monate ohne Aufenthaltsbewilligung als Touristen in der Schweiz aufhalten. Wenn EU/EFTA-Staatsangehörige planen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder in der Schweiz zu arbeiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Staatsangehörige aus der EU-27 haben vom ersten Tag an das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Trotzdem benötigen sie eine Aufenthaltsbewilligung. Das Freizügigkeitsabkommen und die Freizügigkeitsverordnung (FZV) erfassen nicht nur unselbstständig Erwerbstätige aller Art, sondern auch selbstständig Erwerbstätige und Personen ohne Erwerbstätigkeit, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Wenn also jemand entweder eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird in der Regel eine Bewilligung erteilt.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige werden insbesondere die folgenden Bewilligungen erteilt:
B-Bewilligung EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung): Diese Bewilligung ist für fünf Jahre gültig. Der Antragsteller muss im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsvertrags mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten sein.
C-Bewilligung EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung): Nach fünf oder, je nach Heimatland, zehn Jahren regelmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Je nach anwendbarem bilateralen Vertrag zwischen dem Heimatland und der Schweiz, falls vorhanden, kann ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer C-Bewilligung EU/EFTA bestehen.
G-Bewilligung EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung): EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind, können diese Bewilligung beantragen. Sie müssen mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Für fast alle EU/EFTA-Staatsangehörige gibt es keine Grenzzonen mehr. Das bedeutet, dass sie ihren Wohnsitz überall im Ausland haben können und überall in der Schweiz arbeiten dürfen. Sie müssen aber auch mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Eine Ausnahme gilt für kroatische Staatsangehörige: für sie gibt es weiterhin Grenzzonen.
L-Bewilligung EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung): Ausländer müssen diese Bewilligung beantragen, wenn sie beabsichtigen, sich weniger als ein Jahr mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzuhalten.
Für Staatsangehörige aus den EU-27-Staaten sind Beschäftigungsverhältnisse von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres nicht bewilligungspflichtig (es gibt jedoch ein Anmeldeverfahren).
Im Bereich der Sozialversicherung gibt es detaillierte Regelungen, die vorsehen, dass einmal erworbene Ansprüche grundsätzlich nicht verloren gehen, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt. Jedes Land verpflichtet sich, unter Wahrung seines nationalen Systems bestimmte Grundsätze einzuhalten. Zu diesen Grundsätzen gehören die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern, die gegenseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten, der Export von finanziellen Mitteln und die Unterstützung in den Bereichen der Kranken- und Unfallversicherung.
Generell benötigen Drittstaatsangehörige ein Visum, um in die Schweiz einreisen zu dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen wie beispielsweise für US-Bürger: Für einen Aufenthalt als Tourist von bis zu drei Monaten benötigen sie kein Visum. Allerdings benötigen sie ein Visum, sobald sie beabsichtigen, mehr als acht Tage pro Jahr in der Schweiz zu arbeiten. Ausserdem ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich.
Im Allgemeinen benötigen Drittstaatsangehörige (zusätzlich zum Visum) eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei der Einreise. Eine Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird nur unter bestimmten, eher restriktiven Bedingungen erteilt. Der gesetzliche Rahmen sieht eine Vielzahl von Ausnahmen von diesen restriktiven Bedingungen vor. Jeder Fall muss gesondert betrachtet werden. Die wichtigsten Grundsätze lassen sich jedoch wie folgt zusammenfassen:
Inländervorrang: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass kein lokaler Arbeitnehmer und kein Arbeitnehmer aus der EU/EFTA die vakante Stelle abdecken kann. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er auf dem lokalen Arbeitsmarkt vergeblich nach möglichen Arbeitnehmern gesucht hat. Der Suchaufwand ist von Stelle zu Stelle unterschiedlich, sollte aber in jedem Fall nicht weniger als 4 Wochen betragen. Dieser Grundsatz des sog. Inländervorrangs gilt in einigen Ausnahmefällen nicht, wie beispielsweise für:
Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen: Die orts-, berufs- und branchenüblichen Gehalts- und Anstellungsbedingungen müssen erfüllt sein. Bei Entsendungen in die Schweiz entschädigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Aufwendungen, die ihm bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder im Zusammenhang mit einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstehen, wie beispielsweise Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Entschädigung muss orts-, berufs- und branchenüblich sein.
Persönliche Voraussetzungen: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen werden nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte vergeben. Ausbildung und Berufserfahrung spielen bei der Beurteilung eine wichtige Rolle. Ebenso liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Gehalt: Eine Führungskraft, ein Spezialist oder eine andere qualifizierte Arbeitskraft sollen ein Gehalt haben, das ihrer Position entspricht. Als Faustregel gilt, dass dieses bei CHF 100'000 pro Jahr beginnt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es von dieser Voraussetzung eine Handvoll Ausnahmen gibt, vor allem für Investoren und Unternehmer, die bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue Arbeitsplätze schaffen.
Unterkunft: Ausländische Staatsangehörige dürfen nur dann zur Arbeit zugelassen werden, wenn eine geeignete Unterkunft für sie zur Verfügung steht.
Darüber hinaus sind die jeweiligen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen eine kontingentiert. Das bedeutet, dass die Anzahl der jeweiligen Bewilligungen für jedes Jahr begrenzt ist.
Für Drittstaatsangehörige werden insbesondere die folgenden Bewilligungen ausgestellt:
L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung): Drittstaatsangehörige müssen diese Bewilligung beantragen, wenn sie beabsichtigen, sich weniger als ein Jahr in der Schweiz aufzuhalten, mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die L-Bewilligung unterliegt der Kontingentierung. Bewilligungen für Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als vier Monate erwerbstätig sind, unterliegen jedoch nicht der Kontingentierung.
B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung): Diese Bewilligung wird für Drittstaatsangehörige ausgestellt, die sich für längere Zeit und zu einem Zweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Bei der erstmaligen Erteilung ist sie in der Regel auf ein Jahr befristet. Eine einmal erteilte Bewilligung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen jedes Jahr erneuert werden. Die B-Bewilligungen unterliegen der Kontingentierung.
C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung): Nach zehn Jahren regelmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz (in Ausnahmefällen fünf Jahre) kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung): Ausländer, die in einer Grenzzone eines Nachbarstaates der Schweiz wohnen, in diesem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geniessen und in einer schweizerischen Grenzzone erwerbstätig sind, können diese Bewilligung beantragen. Auch sie müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt, die den Antrag prüfen und – falls ein Visum benötigt wird – die zuständige Schweizer Botschaft oder das Konsulat im Ausland informieren, damit diese ein Visum ausstellen, sobald die kantonalen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Der Antrag auf eine Arbeitsbewilligung muss in der Regel vom zukünftigen Arbeitgeber gestellt werden. In jedem Fall wird von den Behörden ein schriftlicher Arbeitsvertrag verlangt. Es gibt Unterschiede zwischen den Kantonen hinsichtlich der Schwierigkeit, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten.
Der Mitarbeiter darf während des Antragsverfahrens nicht in die Schweiz einreisen. Das Visum kann nicht bei einer Behörde in der Schweiz beantragt werden, sondern muss immer von einer Schweizer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland ausgestellt werden.
Drittstaatsangehörige können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden, wenn:
Auch für diese Art von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gilt die Quotenregelung.
Da eine selbständige Tätigkeit in der Regel mit einem grösseren finanziellen Risiko verbunden ist als eine unselbständige Erwerbstätigkeit, verlangen die Behörden, dass die Person über eine angemessene und unabhängige Einkommensquelle und ausreichende Mittel für den Betrieb des Unternehmens verfügt. Darüber hinaus liegt ein Schwerpunkt auf den Chancen, die das Unternehmen des Selbstständigen für die Schweizer Wirtschaft bieten kann, insbesondere in Bezug auf neue Arbeitsplätze. Ein Businessplan sollte diese Punkte näher erläutern.
Sehr oft ist eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, die einem selbstständig Erwerbstätigen erteilt wird, auf ein Jahr befristet, mit der Möglichkeit, sie zu verlängern. Im Rahmen der Verlängerung prüfen die kantonalen Behörden, ob die bei der erstmaligen Beantragung der Bewilligung im Businessplan gemachten Voraussagen eintreffen und ob das Unternehmen "auf Kurs" ist.
Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an tatsächlich Selbständigerwerbende ist höchst selten und wird von vielen Behörden kaum gewährt. Gründet jedoch ein Drittstaatsangehöriger eine AG (oder zum Teil auch eine GmbH) und stellt sich dort an, werden die obigen Bestimmungen analog angewendet, was in der Praxis weitaus häufiger vorkommt.
Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Nichterwerbstätige ist sehr eingeschränkt. Grundsätzlich können Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhalten oder wenn sie Rentner sind. Beide Möglichkeiten gehen mit bestimmten Bedingungen einher, die erfüllt werden müssen.
Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eindeutig im fiskalischen Interesse eines Kantons liegt. So können Aufenthaltsbewilligungen an sehr vermögende Personen erteilt werden, von deren Steuern der Kanton in hohem Masse profitiert.
Wie lange dauert es, bis eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt wird?
Für Drittstaatsangehörige kann der Prozess, sobald alle Informationen und Dokumente gesammelt sind, bis zu zwei Monate dauern. Je nach Arbeitsbelastung der Behörden kann es sogar noch länger dauern. Es wird daher empfohlen, einen Antrag mindestens zwei Monate vor dem geplanten Einreisedatum in die Schweiz zu stellen.
Ich bin ein Drittstaatsangehöriger, der in der Schweiz arbeiten wird / arbeitet. Kann ich (problemlos) eine Bewilligung für Ehepartner und Kinder erhalten?
Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhält, bekommen sein Ehepartner und seine Kinder in der Regel ebenfalls eine Bewilligung, unter der Bedingung, dass sie zusammenleben, eine Wohnung (oder einen angemessenen Wohnort) haben und nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Unter gewissen Umständen kann auch für einen Konkubinatspartner eine Bewilligung beantragt werden.
Die Voraussetzungen für einen Nachzug der Familienangehörigen sind schwieriger zu erfüllen. Wird ein solcher Nachzug nach fünf Jahren – seit der Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung oder der Begründung des Familienverhältnisses – beantragt, muss der Drittstaatsangehörige das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachweisen.
Welche Dokumente müssen einem Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beigefügt werden?
Bitte beachten Sie, dass die Dokumente je nach der zu beantragenden Bewilligung variieren können. Für Drittstaatsangehörige müssen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt, folgende Unterlagen eingereicht werden: kantonales Antragsformular, Fotokopie des Reisepasses, besondere von den Kantonen geforderte Dokumente, Bestätigung einer bei den regionalen Arbeitsämtern (RAV) und im Kooperationsnetzwerk der europäischen Arbeitsverwaltungen (EURES) ausgeschriebenen Stelle, Fotokopien von Stellenanzeigen, die in Fachzeitschriften und schweizerischen nationalen Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht wurden, Nachweis der üblichen Bemühungen um eine Beschäftigung, Lebenslauf (chronologischer Stil), Qualifikationsnachweise (Diplome, Zeugnisse), Fotokopien von Diplomen und Zeugnissen, Arbeitsvertrag (muss mindestens vom Arbeitgeber unterschrieben sein) oder Versetzungsbestätigung des Arbeitgebers mit Angabe von Gehalt, Auslandszulage und Aufwandsentschädigung sowie ausführliche Gesuchsbegründung.
Wenn ich in der Schweiz arbeiten möchte, bekomme ich dann zwei verschiedene Bewilligungen, eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung?
Nein, die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird als eine Bewilligung ausgestellt. Wenn eine Person in der Schweiz arbeiten darf, wird von den Behörden eine Aufenthaltsbewilligung (d.h. eine L- oder eine B-Bewilligung) ausgestellt mit dem Vermerk, dass die Arbeit erlaubt ist ("mit Erwerbstätigkeit").
Weitere Informationen rund um das Thema "Zuzug in die Schweiz" finden Sie in unserem kostenlosen Whitepaper.