Ein Verwaltungsratsmitglied ist Teil des obersten Leitungsorgans und trägt damit letztlich die Mitverantwortung für die Gesellschaft. Seine Tätigkeit ist daher unweigerlich mit Risiken verbunden, die letztlich zu einer persönlichen Haftung führen können. Wie kann ein solches Risiko nun reduziert werden?
Art. 716 Abs. 2 OR regelt, dass der Gesamtverwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft führt, soweit die Geschäftsführung nicht delegiert wurde. Ein Verwaltungsratsmitglied muss sich daher stets der Verantwortung bewusst sein, die es als Teil des obersten Leitungsorgans übernimmt. Seine Pflichten sind im Gesetz nicht abschliessend geregelt. Vielmehr gibt es zahlreiche Bestimmungen, die seine Pflichten festlegen. Dazu gehören insbesondere:
Zusätzlich zu diesen gesetzlichen Pflichten können auch die Statuten oder Gesellschaftsbeschlüsse ein Verwaltungsratsmitglied zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten.
Handelt ein Verwaltungsratsmitglied also innerhalb dieser gesetzlichen und gegebenenfalls statutarischen oder von den Gesellschaftsorganen beschlossenen Grenzen, kann es nicht persönlich haftbar gemacht werden.
Kommt es jedoch zu einer Verletzung der genannten Pflichten und wird die Gesellschaft, ein Aktionär oder Gläubiger direkt geschädigt, kann das Verwaltungsratsmitglied persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies wird auch als Organhaftung oder aktienrechtliche Verantwortlichkeit bezeichnet. Neben der Pflichtverletzung müssen daher im Einzelnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so haftet das Verwaltungsratsmitglied für den Schaden, den es durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung wurde in den letzten Jahr(zehnten) oftmals in folgenden Fallbeispielen eine Haftung bejaht:
Wie bereits erwähnt, ist es im gesetzlichen Rahmen jedoch möglich, bestimmte Handlungen an die Geschäftsleitung zu delegieren. Dazu bedarf es einerseits einer von der Generalversammlung beschlossenen Ermächtigungsklausel in den Statuten. Andererseits muss der Gesamtverwaltungsrat ein sogenanntes Organisationsreglement erlassen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, beschränkt sich die Haftung des Verwaltungsratsmitglieds auf die nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Keine Delegationsmöglichkeit besteht einzig bei den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss abschliessender Auflistung in Art. 716a Abs. 1 OR).
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann aber bereits bei der Auswahl seiner Mandate sein Haftungsrisiko minimieren, indem es nur solche Mandate annimmt, für die es auch das nötige Wissen und Zeit hat. Auch wenn das Mandat angenommen wurde, sollte jedes Verwaltungsratsmitglied bei einem "schlechten Bauchgefühl" während den Verwaltungsratssitzungen nicht nur Fragen stellen oder Gegenstimmen abgeben, sondern diese auch im Protokoll festhalten lassen, formale Vorschriften ernst nehmen, Interessenkonflikte vermeiden und gegebenenfalls in den Ausstand treten, sowie notfalls gar zurücktreten. Wenn es die finanziellen Mittel der Gesellschaft zulassen, sollte ausserdem der Abschluss einer sogenannten Directors and Officers Liability Insurance ("D&O-Versicherung") für die Verwaltungsratsmitglieder beantragt werden. Falls der Abschluss einer solchen D&O-Versicherung vom Gesamtverwaltungsrat abgelehnt wird, sollte sich jedes Verwaltungsratsmitglied überlegen, ob es eine solche Versicherung auf privater Ebene abschliessen will.
Die Annahme eines Verwaltungsratsmandats ist mit zahlreichen Pflichten verbunden. Diese Pflichten bringen ihrerseits Haftungsrisiken mit sich, die mit Hilfe der genannten Hinweise jedoch reduziert werden können.
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