Die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub traten am 1. Januar 2023 in Kraft. Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Der Anspruch entsteht am Tage der Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft und nicht erst mit der rechtlichen Adoption. Bei einer Stiefkindadoption besteht kein Anrecht auf einen Adoptionsurlaub. Ebenso wenig haben arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen einen Leistungsanspruch.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Der Urlaub kann am Stück (zwei Wochen inklusive Wochenende) oder tageweise (zehn Tage) bezogen werden. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Adoptionsurlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung berechnet sich für jeden Elternteil separat, basierend auf ihrem jeweiligen Einkommen.
Es gibt keine Sperrfrist, die Arbeitgeberin darf daher auch während des Adoptionsurlaubes eine Kündigung aussprechen. Der Adoptionsurlaub tritt zu den Ferien hinzu, die Arbeitgeberin darf die Ferien somit nicht kürzen.
Nähere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
- Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023
- Adoptionsurlaub
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