Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden, dass Verluste bilanziell ausgebucht werden müssen, damit Sanierungszuschüsse bis zur Höhe des Freibetrags von CHF 10 Mio. von der Emissionsabgabe ausgenommen sind. Damit unterstützt das Bundesgericht die bisherige Praxis der ESTV und widerspricht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 29. November 2021.
Die neue (bzw. alte) Praxis zur Sanierungsfreigrenze für die Emissionsabgabe wirft in der Praxis einige Fragen auf.
Das Bundesgericht äusserte sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG im Urteil 9C_610/2022 vom 7. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil A-5073/2020 vom 29. November 2021 rechtskräftig entschieden, dass keine Ausbuchung der Verluste für einen Emissionsabgabeerlass vorausgesetzt wird. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie sich die Praxis der ESTV diesbezüglich entwickeln wird.
Die Lehre sieht teilweise auch eine Problematik im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht, welches seit dem 1. Januar 2023 gilt: Nach Art. 671 Abs. 1 Ziff. 3 OR sind Zuschüsse durch Inhaber der gesetzlichen Kapitalreserve zuzuweisen. Dies beinhaltet gemäss HWP auch Sanierungszuschüsse¹. Somit stehe eine direkte Verbuchung von Sanierungszuschüssen mit bestehenden Verlusten, wie es das Bundesgericht voraussetzt, im Widerspruch zum geltenden Rechnungslegungsrecht².
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