Das Schweizer Gesetz verpflichtet grosse Unternehmen ab 2024 (Berichtsjahr 2025), die Empfehlungen der Taskforce for Climate-related Financial Disclosures (TCFD) inkl. Klima Transitionspläne umzusetzen.
Das KIG zielt darauf ab, die Gesamtemissionen von Treibhausgasen (GHG) bis 2040 um 75 % und bis 2050 um 100 % zu reduzieren (bezogen auf das Jahr 1990). Um dieses Ziel zu erreichen, legt das KIG spezifische Ziele für den Gebäudesektor (82 % bis 2040; 100 % bis 2050), den Verkehrssektor (57 % bis 2040; 100 % bis 2050) und den Industriesektor (50 % bis 2040; 90 % bis 2050) fest. Diese Ziele umfassen sowohl direkte als auch indirekte Emissionen. Scope 1 umfasst direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen. Scope 2 umfasst indirekte Emissionen aus dem Kauf und der Nutzung von Strom, Heizung und Kühlung. Durch die Nutzung der Energie ist eine Organisation indirekt für die Freisetzung dieser Emissionen verantwortlich. Scope 3 umfasst alle anderen indirekten Emissionen, die bei den vor- und nachgelagerten Aktivitäten einer Organisation entstehen.
Das KIG besagt eindeutig (Art. 5 KIG), dass alle Unternehmen (unabhängig von ihrer Grösse) bis 2050 Netto-Null-Emissionen erreichen müssen!
Diese ehrgeizigen Ziele stehen im Einklang mit den weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und dem Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft ("Pariser Abkommen").
Darüber hinaus müssen diese Unternehmen ab 2024 (Bericht im Jahr 2025 über das Jahr 2024) über klimarelevante Angelegenheiten berichten (Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (KlimaVo)).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 KlimaVo wird davon ausgegangen, dass Unternehmen ihren klimabedingten Berichtspflichten nachkommen, wenn sie die Empfehlungen der Taskforce for Climate-related Financial Disclosures (TCFD) (Version Juni 2017) und deren Anhang "Implementing the Recommendations of the Taks Force on Climate-related Financial Disclosures" (Version Oktober 2021) befolgen.
Art. 3 Abs. 1 KlimaVo listet die Mindestthemen auf, die in dem Bericht behandelt werden müssen: Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Metriken und Ziele (weitere Einzelheiten siehe unten). Ein Teil von Art. 3 Abs. 1 lit. b (Strategie) verlangt, dass ein Unternehmen einen Klima Transitionsplan vorlegt, der "mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar" ist (Art. 3 Abs. 3 lit. a KlimaVo).
Klima Transitionspläne sind wichtig, um den Stakeholdern zu zeigen und zu berichten, wie ein Unternehmen plant, die im Pariser Abkommen und der KIG festgelegten Klimaziele zu erreichen. Klima Transitionspläne adressieren und reduzieren die Übergangsrisiken, die für viele Unternehmen die primären Klimarisiken darstellen. Sie sind daher ein obligatorischer Bestandteil des Klimaberichts und beschreiben den geplanten Weg zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.
Ein Klima Transitionsplan ist ein Aktionsplan eines Unternehmens, um die GHG-Emissionen bis spätestens 2050 auf netto null zu reduzieren. Ein Klima Transitionsplan muss mit dem Pariser Klimaabkommen übereinstimmen und zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius sowie zu den Schweizer Klimazielen beitragen (siehe auch Art. 3 Abs. 3 CIL).
Damit ein Klima Transitionsplan glaubwürdig ist, muss es klar, zielgerichtet, zeitlich begrenzt, wissenschaftlich fundiert, rechenschaftspflichtig und vergleichbar sein.
Ausserdem sollten sie mit Naturzielen wie dem "Kumming-Montreal Global Biodiversity Framework" oder der "Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TNFD)" vereinbar sein (siehe auch unseren Artikel: ESG: Bereit für die nächste Stufe der Offenlegung? TNFD ante portas!).
Ein Klima Transitionsplan muss Teil der umfassenderen Strategie einer Organisation zur Bewältigung klimabezogener Risiken und Chancen sein und auf diese abgestimmt werden.
Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) enthält ebenfalls eine Definition von Klima Transitionsplänen. Nach dem Europäischen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) E1 - Klimastandard gibt ein Klima Transitionsplan "einen umfassenden Einblick in die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens". Darüber hinaus soll er "die Nachhaltigkeit eines Unternehmens und seines Geschäftsmodells sicherstellen". Der ESRS E1-Klimastandard enthält auch die Offenlegungsanforderung E1-1 - Climate Transition Plan.
Gemäss Art. 964b Abs. 4 OR umfasst der Umfang der nicht-finanziellen Berichterstattung alle (allein oder gemeinsam) kontrollierten Tochtergesellschaften, unabhängig von ihrem Sitz (sog. konsolidierte Sicht).
In der KlimaVo werden die Anforderungen von Art. 964b Abs. 1 OR bezüglich der Berichterstattung über klimarelevante Angelegenheiten ausgeführt. Daher ist die konsolidierte Berichtspflicht von Art. 964b Abs. 4 OR ebenfalls anwendbar. Folglich muss der Klima Transitionsplan gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KlimaVo alle kontrollierten Tochtergesellschaften ungeachtet ihres Sitzes umfassen.
Die KlimaVo verweist auf die "Schweizer Klimaziele", die im KIG aufgeführt sind. Das KIG nimmt eine territoriale Sichtweise ein, die besagt, dass die Reduktionsziele in der Schweiz erreicht werden sollen (Art. 3 Abs. 1 KIG).
Es stellt sich die Frage, ob der Klima Transitionsplan, der eine konsolidierte Betrachtung vornimmt, die im KIG genannten "Schweizer Klimaziele" auf alle (schweizerischen und ausländischen) konsolidierten Tochtergesellschaften angewandt werden müssen. Wir sind der Ansicht, dass der Verweis auf die "Schweizer Klimaziele" in der KlimaVo strikt auf die "Zahlen/Ziele" im KIG bezogen ist.
Zusammenfassend sind wir der Ansicht, dass der Klima Transitionsplan, basierend auf der KlimaVo, alle konsolidierten Tochtergesellschaften umfassen muss und dass die GHG-Emissionsreduktionsziele für alle diese Unternehmen mit den "Schweizer Klimazielen", wie sie im KIG festgelegt sind, vergleichbar sein müssen.
6. Zehn Fallstricke aus Sicht des Schweizer Rechts
Auch wenn es auf dem Markt durch öffentliche und private Initiativen Anhaltspunkte dafür gibt, wie die besten Klima Transitionspläne aussehen, wird die Planung des Klimawandels als solche in den nächsten Jahren eine Herausforderung für alle Unternehmen bleiben. Eine zentrale Herausforderung auf Unternehmensseite ist jedoch die Frage, wie eine Wachstumsstrategie des Unternehmens mit einer gleichzeitigen Reduzierung der GHG-Emissionen und dem Erreichen des Netto-Null-Ziels bis 2050 in Einklang gebracht werden kann. Dies erfordert noch grössere Anstrengungen und es bleibt abzuwarten, wie dies von den Wachstumsunternehmen erreicht werden kann. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich die Unternehmen darauf vorbereiten, die erforderlichen Kompetenzen aufbauen und ihre Mitarbeiter schulen müssen.
Durch diesen Prozess werden sie besser in der Lage sein, klimabezogene Risiken zu bewältigen und neue Geschäftsmöglichkeiten zu erkennen sowie neue Talente zu halten und anzuziehen.
Wir von MME stehen Ihnen mit unserem ESG-Hub und ESG-Team zusammen mit unserem Expertennetzwerk zur Verfügung, um Sie durch diese unsicheren Zeiten zu begleiten.